RS Vwgh 1995/7/20 95/07/0044

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Veröffentlicht am 20.07.1995
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 lita;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist die Bewilligungspflicht gemäß § 32 WRG 1959 immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachhaltigen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. Es entspricht dem natürlichen Lauf der Dinge, daß bei der Einbringung von nur durch eine mechanische Kläranlage vorgereinigten häuslichen Abwässern in einen Bach mit nachteiligen Wirkungen nicht bloß geringfügiger Art zu rechnen ist (Hinweis E 29.1.1991, 90/07/0153; E 25.5.1993, 91/07/0164).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070044.X01

Im RIS seit

24.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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