TE Vwgh Erkenntnis 1993/5/25 91/07/0164

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Veröffentlicht am 25.05.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AbwasseremissionsV Allg 1991 §3 Abs2;
AVG §45 Abs1;
WRG 1959 §104 Abs1 litb;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
WRG 1959 §33b Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kratschmer, Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Aumayr, über die Beschwerde 1) des V U und 2) der A U in B, beide vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30.Oktober 1991, Zl. III/1-31.348-91, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Anläßlich einer von der Gemeinde B durchgeführten baupolizeilichen Überprüfungsverhandlung wurde am 22. April 1991 festgestellt, daß die Beschwerdeführer die Abwässer aus ihrem Haus B 55 ohne wasserrechtliche Bewilligung nach mechanischer Reinigung in einer Dreikammerkläranlage in die L ableiten. Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd holte eine Stellungnahme eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen ein. Dieser führte in seiner Äußerung vom 5. Juli 1991 aus, aufgrund der Vorgaben des WRG 1959 idgF sei eine nachträgliche wasserrechtliche Genehmigung dieser Form der Abwasserentsorgung - Einleitung nach mechanischer Reinigung in die L - nicht positiv zu beurteilen. Es wäre daher der Überlauf der Absetzanlage flüssigkeitsdicht abzumauern und das Becken als Senkgrube weiter zu betreiben. Das Räumgut sei landwirtschaftlich zu verwerten. Da das Volumen der Grube aber in der Verhandlungsschrift vom 22. April 1991 nicht aufscheine, sei eine entsprechende Ergänzung zweckmäßig. Soferne die anfallenden Abwässer nur landwirtschaftlich verwertet würden, werde darauf hingewiesen, daß ein Stapelvolumen von mindestens 10 Kubikmeter je ständigem Bewohner notwendig sei. Soferne das vorhandene Volumen geringer sei, müsse entweder bis 30. Mai 1992 entsprechender Stapelraum geschaffen oder nachgewiesen werden, wie die anfallenden Abwässer in jener Zeit entsorgt würden, in der landwirtschaftliche Flächen nicht beaufschlagt werden dürften (z.B. Schneelage, Vegetation).

Die Beschwerdeführer brachten in ihrer Stellungnahme hiezu vor, aufgrund des derzeitigen, auch amtlicherseits festgestellten gefährlichen Bauzustandes der ihnen benachbarten Bauruine lehnten zwei konsultierte Baufirmen sämtliche Arbeiten in der Nähe mit der Begründung ab, daß eben in unmittelbarer Nähe - zwei Meter - sich ein Abbruchobjekt befinde, welches von der Bezirkshauptmannschaft Gmünd seit sechs Jahren bereits "exekutiert", aber bis heute nicht abgebrochen sei. Weiters seien Stützungsmaßnahmen, teilweise auch von der Baubehörde erster Instanz und vorgesehen für ein Jahr, wohl durchgeführt, aber seit mehr als zwei Jahren nicht mehr überprüft, geschweige denn erneuert worden. Ein Aufenthalt in unmittelbarer Nähe der Bauruine sei ebenfalls schon vor Jahren untersagt worden. Die Versicherung der Beschwerdeführer wie auch die angesprochenen Baufirmen lehnten damit unter den gegebenen Umständen jede Haftung bzw. jedwede Arbeiten ab.

Mit Bescheid vom 22. August 1991 verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Gmünd die Beschwerdeführer gemäß den §§ 98 Abs. 1 und 138 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959, auf ihre Kosten bis 31. Oktober 1991 die Ableitung der aus der Abwasserreinigungsanlage ihres Anwesens B Nr. 55 anfallenden Abwässer in die L durch geeignete Maßnahmen (z.B. flüssigkeitsdichte Abmauerung des Überlaufes und Weiterbetrieb als Senkgrube) einzustellen.

Die Beschwerdeführer beriefen und verwiesen auf ihre Stellungnahme, die sie im erstinstanzlichen Verfahren abgegeben hatten.

Mit Bescheid vom 30. Oktober 1991 gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge, wobei sie dem Spruch eine neue Fassung gab und die Frist zur Ausführung des erteilten Auftrages mit 30. November 1991 neu festsetzte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf Unterbleiben eines wasserpolizeilichen Auftrages bei Fehlen der Voraussetzungen nach § 138 WRG 1959 verletzt.

Die Beschwerdeführer bringen vor, weder aufgrund der Verfahrensergebnisse noch aufgrund der Feststellungen im angefochtenen Bescheid stehe fest, daß es durch die von ihnen betriebene Abwasserbeseitigungsanlage zu einer Gewässerverunreinigung komme. Auch sei die Rechtsansicht der belangten Behörde nicht richtig, daß jegliche Gewässerverunreinigung die Konsequenz nach sich ziehe, daß entsprechende Anlagen nicht genehmigungsfähig seien. Aus § 33b WRG 1959 gehe hervor, daß der Gesetzgeber Gewässerverunreinigungen, soweit sie nach dem Stand der Technik nicht verhinderbar seien, gestatte. Solange jedoch nicht einmal feststehe, welche Stoffe von der Abwasserbeseitigungsanlage in die L gelangten, könne nicht festgestellt werden, ob überhaupt eine Beeinträchtigung vorliege bzw. ob diese sich im Rahmen des Unabdingbaren befinde.

Den Beschwerdeführern sei nunmehr klar, daß ihre Abwasserbeseitigungsanlage einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe. Wenn die belangte Behörde aber davon ausgehe, daß nur vollbiologische Kläranlagen dem Stand der Technik entsprächen und konsensfähig seien, verquicke sie in diesem Zusammenhang unzulässigerweise die Bewilligungsfähigkeit einerseits und die Begrenzung der Schadstoffemissionen andererseits. Aus dem Umstand, daß es sich bei der Abwasserbeseitigungsanlage um eine mechanische handle, ziehe die belangte Behörde unzulässigerweise den Schluß, daß diese nicht konsensfähig sei. Die Meinung, nur vollbiologische Kläranlagen seien konsensfähig, werde erstmals im angefochtenen Bescheid vertreten; diese Schlußfolgerung sei dem Amtssachverständigengutachten nicht unmittelbar zu entnehmen. Überdies seien die Aussagen des Amtssachverständigen weder schlüssig noch nachvollziehbar.

Die belangte Behörde habe das Parteiengehör verletzt, weil sie den Beschwerdeführern nicht mitgeteilt habe, daß ihrer Meinung nach nur biologische Abwasserreinigungsanlagen konsensfähig seien. Bei Einräumung des Parteiengehörs hätten die Beschwerdeführer darlegen können, daß aufgrund des Sachverhaltes noch nicht einmal feststehe, inwieweit durch die von ihnen betriebene Abwasserreinigungsanlage nachteilige Einwirkungen auf den L-Bach bewirkt würden. Erst aufgrund der festgestellten Einwirkungen hätte dann im Zuge eines zusätzlich einzuholenden Amtssachverständigengutachtens der Unterschied zwischen der von den Beschwerdeführern betriebenen mechanischen Abwasserreinigungsanlage und der von der belangten Behörde geforderten biologischen sachverhaltsmäßig geklärt werden müssen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Sie führt in der Gegenschrift aus, aufgrund einer Vielzahl gleichartiger wasserrechtlicher Verfahren sei bei den Wasserrechtsbehörden und auch bei den beteiligten interessierten Verkehrskreisen seit vielen Jahren allgemein bekannt, daß mechanische Dreikammerkläranlagen nicht dem Stand der Technik entsprächen. Diese erbrächten erfahrungsgemäß nur eine Reinungsleistung von rund 30 %; das Abwasser enthalte nach einer solchen Behandlung noch eine beträchtliche organische Belastung (abbaubare Kohlenstoff- und Stickstoffverbindungen) sowie Ammonium und Ammoniak. Der Abbau dieser Belastung müsse im Gewässer erfolgen und belaste daher den Sauerstoffhaushalt dieses Gewässers bzw. auch das Grundwasser. Mit dem heutigen Stand der Technik entsprechenden biologischen Kläranlagen sei eine Reinigungsleistung von 90 % erreichbar. Es sei somit evident, daß die Abwasserbeseitigungsanlage der Beschwerdeführer wasserrechtlich nicht bewilligungsfähig sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 138 Abs. 1 lit. a des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.

In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit - also dann, wenn weder das öffentliche Interesse erfordert noch der Betroffene verlangt, daß die eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen beseitigt oder die unterlassenen Arbeiten nachgeholt werden - hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist (§ 138 Abs. 2 WRG 1959).

Als "eigenmächtige Neuerung" ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. November 1956, Slg. NF 4211/A; vom 19. März 1959, Slg. NF 4913/A; vom 8. Februar 1974, Slg. NF 8551/A, u.a.).

Gemäß § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

Gemäß Abs. 2 lit. a dieses Paragraphen bedarf der Bewilligung im Sinne des Abs. 1 jedenfalls die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bewilligungspflicht gemäß § 32 WRG 1959 immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachhaltigen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist; der Eintritt einer Gewässerverunreinigung ist für die Bewilligungspflicht irrelevant (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. November 1980, Zl. 2827/80; vom 31. Mai 1983,

Zlen. 83/07/0011, 0012, u.a.). Es entspricht dem natürlichen Lauf der Dinge, daß bei der Einbringung von nur durch eine mechanische Kläranlage vorgereinigten häuslichen Abwässern in einen Bach mit nachteiligen Wirkungen nicht bloß geringfügiger Art zu rechnen ist (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1991, Zlen. 90/07/0153, 0154, 0155 und die dort angeführte Vorjudikatur). Die ohne wasserrechtliche Bewilligung vorgenommene Einleitung derart vorgereinigter häuslicher Abwässer in die L stellt daher eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung im Sinne des § 138 WRG dar.

Die Wasserrechtsbehörde hatte einen Beseitigungsauftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 und nicht einen Alternativauftrag nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle zu erlassen, wenn die eigenmächtig vorgenommene Neuerung keiner wasserrechtlichen Bewilligung zugänglich ist.

Nach § 104 Abs. 1 lit. b WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde bei Vorliegen eines den Bestimmungen des § 103 entsprechenden Antrages (auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung) zunächst insbesondere zu untersuchen, ob die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen.

Nach § 33 b Abs. 1 WRG 1959 hat die Behörde bei der Bewilligung von Abwassereinleitungen in Gewässer oder in eine bewilligte Kanalisation jedenfalls die nach dem Stand der Technik möglichen Auflagen zur Begrenzung von Frachten und Konzentrationen schädlicher Abwasserinhaltsstoffe vorzuschreiben.

Daraus ergibt sich, daß bewilligungsfähig nur Abwasserbeseitigungsanlagen sind, die dem Stand der Technik entsprechen.

Es ist unbestritten, daß die Beschwerdeführer ihre häuslichen Abwässer über eine mechanische Kläranlage (Dreikammerkläranlage) in die L einleiten. Daß mechanische Kläranlagen nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen, ist offenkundig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1991, Zlen. 90/07/0153, 0154, 0155).

Dies ergibt sich im übrigen auch aus der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung, BGBl. Nr. 179/1991. Diese wurde am 12. April 1991 im Bundesgesetzblatt kundgemacht und ist, da sie keine Inkrafttretensbestimmungen enthält, gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt, BGBl. Nr. 200/1985, mit 13. April 1991, also vor Erlassung des angefochtenen Bescheides, in Kraft getreten. § 3 dieser Verordnung ist mit "Generelle wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Abwasserbehandlung; allgemeiner Stand der Rückhalte- und Reinigungstechnik" überschrieben. Abs. 2 dieses Paragraphen lautet:

"Abwassereinleitungen in Fließgewässer aus Einzelobjekten sollen je nach Größe zumindest die Kriterien der biologischen Abwasserreinigung mit Kohlenstoffentfernung und Nitrifikation erfüllen; bei örtlich besonderen wasserwirtschaftlichen Verhältnissen sollen die Anforderungen verschärft werden. Die besondere Notwendigkeit des Grundwasserschutzes ist zu beachten."

Aus der Überschrift zu § 3 iVm dem Inhalt des Abs. 2 ergibt sich, daß diese Norm den Stand der Technik in bezug auf Abwassereinleitungen in Fließgewässer aus Einzelobjekten wiedergibt, wobei es sich um einen Mindeststandard handelt (arg.: "zumindest"). Welche der unterschiedlichen Ausprägungen der technischen Leistungsfähigkeit einer biologischen Kläranlage jeweils dem Stand der Technik entspricht, ergibt sich aus einer Reihe von Umständen wie den Größenverhältnissen, den örtlich besonderen wasserwirtschaftlichen Verhältnissen, der besonderen Notwendigkeit des Grundwasserschutzes und den damit im Zusammenhang stehenden, durch eine eigene Verordnung festzulegenden konkreten Emissionswerten (vgl. § 4 Abs. 2 und 3 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung).

Der Umstand, daß § 3 Abs. 2 der Verordnung in die Form einer Soll-Vorschrift gekleidet ist, bewirkt, daß sie nicht unmittelbar verbindlich ist; sie ist aber im Rahmen der wasserwirtschaftlichen Planung, bei der Projekterstellung und -beurteilung und für den Schutz öffentlicher Interessen (§ 105) richtungweisend (vgl. Oberleitner, Rechtliche Anforderungen an die Abwasserbeseitigung nach den Bestimmungen der WRG-Novelle 1990, Österreichische Wasserwirtschaft, Heft 7/8/1992, S. 175). Die Formulierung des § 3 Abs. 2 der Verordnung als bloße Soll-Anordnung beeinträchtigt insbesondere nicht die Funktion der Norm, den Stand der Technik zu dokumentieren und ersichtlich zu machen. Aus der Soll-Form kann vor allem auch nicht abgeleitet werden, der in § 3 Abs. 2 der Verordnung dargelegte Stand der Technik sei nur anzustreben, könne aber auch unterschritten werden. Eine solche Interpretation würde die Verordnung gesetzwidrig machen, da das WRG 1959 den Verordnungsgeber nicht zu einem Unterschreiten des Standes des Technik ermächtigt.

Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991070164.X00

Im RIS seit

24.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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