RS Vfgh 1991/12/14 B73/91

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Veröffentlicht am 14.12.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs6 zweiter Satz
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung bei Anhängigkeit der Beschwerde zum Zeitpunkt des Beginns der Verhandlung (nichtöffentlichen Beratung) auch nach Verordnungsprüfungsantrag des Verwaltungsgerichtshofs

Rechtssatz

Dem in Art139 Abs6 B-VG genannten Anlaßfall (im engeren Sinn) sind alle jene Fälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Verordnungsprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren.

Diese Ausführungen gelten auch dann, wenn das Verfahren aufgrund eines Antrages des Verwaltungsgerichtshofes eingeleitet wurde und die in Prüfung gezogene Verordnung (Verordnungsstelle) in einem beim Verfassungsgerichtshof im angeführten Zeitpunkt anhängigen Beschwerdeverfahren präjudiziell ist.

Der vorliegende Fall ist somit einem Anlaßfall gleichzuhalten.

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des letzten Satzes des §43 Abs1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 15.12.70 mit E v 13.12.91, V92/91.

(ebenso: E v 14.12.91, B222/91)

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Anlaßverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B73.1991

Dokumentnummer

JFR_10088786_91B00073_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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