RS Vwgh 1995/7/26 95/20/0315

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Veröffentlicht am 26.07.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §19 Abs1 Z1;
AsylG 1991 §11;
AVG §19 Abs3;

Rechtssatz

Der bloßen Mitteilung vom neuen Vertretungsverhältnis kommt keineswegs die Qualität einer vorherigen Entschuldiung iSd § 19 Abs 1 Z 1 AsylG 1991 zu, zumal hieraus in keiner Weise abzuleiten ist, ob der Geladene erscheinen wird oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995200315.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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