RS Vwgh 1995/8/29 95/05/0005

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Veröffentlicht am 29.08.1995
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
83 Naturschutz Umweltschutz
99/05 Eisenbahn

Norm

ABGB §309;
AWG 1990 §17 Abs3;
AWG 1990 §20;
AWG 1990 §32 Abs1;
CIM 1961 Art16 §1;
CIM 1961 Art16 §2;
CIM 1961 Art16 §3;
CIM 1961 Art16 §4;
CIM 1961 Art16 §5;
CIM 1961 Art16 §6;

Rechtssatz

Für die Frage des Vorliegens des Besitzwillens ist das äußere Bild der Beziehung zu der Sache ausschlaggebend (Hinweis Spielbüchler in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch I, zweite Aufl, Randzahl 3 zu § 309 ABGB). Aus dem Umstand, daß die ÖBB in Erfüllung ihrer Verpflichtung, von ihr beförderte oder von einem anderen Eisenbahnunternehmen am Bestimmungsbahnhof übernommene Waren für den vorgesehenen Empfänger bereitzustellen und abzuliefern (Art 16 § 1 bis Art 16 § 6 CIM), gefährliche Abfälle auf einen eigenen Waggon umgeladen hat, um Mietkosten bei dem anderen Eisenbahnunternehmen, das die gefährlichen Abfälle bis nach Österreich befördert hatte, zu vermeiden, kann nicht auf den Besitzwillen der ÖBB iSd § 309 ABGB an diesen Abfällen geschlossen werden. Es ist für ein Transportunternehmen geradezu typisch, daß mit der Innehabung der zum Transport übergebenen Waren im Regelfall kein Besitzwille des Transporteurs verbunden ist, weshalb im AWG 1990 auch für den Beförderer eine eigene Regelung in § 20 AWG 1990 getroffen werden mußte (die aber hier nicht angewendet werden kann; Hinweis E 28.6.1994, 93/05/0300). Die ÖBB kann daher nicht als Abfallbesitzer iSd § 17 Abs 3 AWG 1990 iVm § 309 ABGB qualifiziert werden. Ein ihnen gemäß § 32 iVm § 17 Abs 3 AWG 1990 erteilter Behandlungsauftrag ist daher rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050005.X03

Im RIS seit

17.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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