RS Vwgh 1995/9/4 95/10/0103

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Veröffentlicht am 04.09.1995
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §13 Abs3;

Rechtssatz

Unter anderem setzt die Anwendbarkeit des § 13 Abs 3 ForstG 1975 Vorbereitungsmaßnahmen und Begleitmaßnahmen voraus, die dafür Gewähr bieten, daß sich ein den Anforderungen des § 13 Abs 3 ForstG 1975 entsprechender Folgebestand entwickeln kann (Hinweis E 5.7.1993, 90/10/0097).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100103.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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