RS Vwgh 1995/9/14 94/06/0160

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Veröffentlicht am 14.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §41 Abs2;
AVG §43 Abs5;
AVG §45 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0803/51 E 16. Dezember 1952 VwSlg 2785 A/1952 RS 1

Stammrechtssatz

In der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung auf einen zu kurzen Termin ist ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 41 Abs 2 AVG 1950 zu erblicken, dieser Verfahrensmangel kann von der betroffenen Partei aber nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie einen Vertagungsantrag gestellt hat und diesem nicht entsprochen worden ist.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060160.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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