RS Vwgh 1995/9/15 92/17/0214

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Veröffentlicht am 15.09.1995
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Index

L37059 Anzeigenabgabe Wien
16/01 Medien

Norm

AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs1 idF 1984/029;
MedienG §1 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Wohl trägt der amtliche Aufdruck der Telefonwertkarte eine (verschlüsselte) Information über deren Wert, das Postsymbol, die Bezeichnung "Telefonwertkarte" und einen Pfeil. Nicht schlechthin jede Information, deren Träger ein in einem Massenherstellungsverfahren vervielfältigter Gegenstand ist, macht diesen zu einem Medienwerk. Diese Qualifikation erlangt ein solcher Gegenstand insbesondere nicht durch das Anbringen der eigenen Bezeichnung, des eigenen Wertes (Preises) sowie von Anleitungen zu seiner BLOSS MANIPULATIVEN BENUTZUNG. Ausgehend davon stellen auch Postaufgabebücher keine Medienwerke dar (Hinweis E 9.3.1990, 85/17/0015). Die in einem Quittungsvordruck implicite enthaltene Information darüber, an welchen Stellen welche Daten einzutragen sind, machen diesen noch nicht zum Medienwerk.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992170214.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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