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L37059 Anzeigenabgabe WienNorm
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs1 idF 1984/029;Rechtssatz
Wohl trägt der amtliche Aufdruck der Telefonwertkarte eine (verschlüsselte) Information über deren Wert, das Postsymbol, die Bezeichnung "Telefonwertkarte" und einen Pfeil. Nicht schlechthin jede Information, deren Träger ein in einem Massenherstellungsverfahren vervielfältigter Gegenstand ist, macht diesen zu einem Medienwerk. Diese Qualifikation erlangt ein solcher Gegenstand insbesondere nicht durch das Anbringen der eigenen Bezeichnung, des eigenen Wertes (Preises) sowie von Anleitungen zu seiner BLOSS MANIPULATIVEN BENUTZUNG. Ausgehend davon stellen auch Postaufgabebücher keine Medienwerke dar (Hinweis E 9.3.1990, 85/17/0015). Die in einem Quittungsvordruck implicite enthaltene Information darüber, an welchen Stellen welche Daten einzutragen sind, machen diesen noch nicht zum Medienwerk.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992170214.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009