RS Vfgh 1992/3/12 G220/91, G221/91, G222/91

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Veröffentlicht am 12.03.1992
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Index

60 Arbeitsrecht
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Übereinkommen 89, der Konferenz der Internat Arbeitsorganisation über die Nachtarbeit der Frauen im Gewerbe, BGBl 229/1950
Frauen-NachtarbeitsG §2 Abs2 liti
Frauen-NachtarbeitsG §3 Abs1
Frauen-NachtarbeitsG §4 Abs10
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Abweisung des Antrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Frauen-NachtarbeitsG; keine Verletzung im Recht auf Gleichheit durch auf Frauen beschränktes Nachtarbeitsverbot, durch davon verfügte Ausnahmen bzw durch Beschränkung der Möglichkeit für Ausnahmebewilligungen; wirksamer Schutz vor dem besonderen Druck auf Frauen zur Übernahme von Nachtarbeit

Rechtssatz

Abweisung des Antrags auf Aufhebung des §3 Abs1 bzw des §4 Abs10 Frauen-NachtarbeitsG.

Die Antragstellerinnen sind vom Frauen-NachtarbeitsG unmittelbar betroffen. Zwar wendet sich das Beschäftigungsverbot nach seiner Formulierung nur an den Arbeitgeber, doch nimmt es seinem Zweck und Inhalt nach auf die Rechte und Pflichten der Vertragspartner in bestehenden oder in Aussicht genommenen Arbeitsverhältnissen derart Einfluß, daß damit nicht nur die wirtschaftliche Lage, sondern auch die Rechtssphäre der Arbeitnehmerinnen unmittelbar gestaltet wird. Das gilt auch für §4 Abs10 Frauen-NachtarbeitsG (Ermächtigung des Arbeitsinspektorates, im Einzelfall Ausnahmen zuzulassen), der mit §3 Frauen-NachtarbeitsG eine normative Einheit bildet.

Schon im Vorerkenntnis VfSlg. 11774/1988 hat der Gerichtshof einen hinreichenden Grund für die durch ein Nachtarbeitsverbot bewirkte Beschränkung der Erwerbstätigkeit von Frauen im Argument gesehen, Frauen seien "... bei den gegenwärtigen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt doch (noch) häufig besonderem Druck zur Übernahme von Nachtarbeit ausgesetzt, da es ihnen diese ermöglicht, sich tagsüber häuslichen Angelegenheiten zu widmen".

Die von Österreich ratifizierten internationalen Übereinkommen von 1906 bis 1948 zeigten, daß die beteiligten Kreise das Verbot der Nachtarbeit zum Schutz der Frauen vor unerwünschten Folgen wirtschaftlicher Zwänge für dringend notwendig gehalten haben und noch halten. Zwar hat die Internationale Arbeitskonferenz am 26.06.90 ein weiteres Übereinkommen über Nachtarbeit (Nr. 171) angenommen, das für weibliche und männliche Arbeitnehmer in gleicher Weise gilt und nur wenige Wirtschaftsbereiche von seiner Geltung ausnimmt, doch setzt dieses - von Österreich noch nicht ratifizierte - neue Übereinkommen das Übereinkommen Nr. 89 (BGBl. 229/1950) nicht außer Kraft. Vielmehr wurde dieses durch ein - von Österreich gleichfalls nicht ratifiziertes - Zusatzprotokoll ergänzt. Ein möglichst weitreichendes Verbot der Nachtarbeit für Frauen wird also nach wie vor für notwendig gehalten.Die von Österreich ratifizierten internationalen Übereinkommen von 1906 bis 1948 zeigten, daß die beteiligten Kreise das Verbot der Nachtarbeit zum Schutz der Frauen vor unerwünschten Folgen wirtschaftlicher Zwänge für dringend notwendig gehalten haben und noch halten. Zwar hat die Internationale Arbeitskonferenz am 26.06.90 ein weiteres Übereinkommen über Nachtarbeit (Nr. 171) angenommen, das für weibliche und männliche Arbeitnehmer in gleicher Weise gilt und nur wenige Wirtschaftsbereiche von seiner Geltung ausnimmt, doch setzt dieses - von Österreich noch nicht ratifizierte - neue Übereinkommen das Übereinkommen Nr. 89 Bundesgesetzblatt 229 aus 1950,) nicht außer Kraft. Vielmehr wurde dieses durch ein - von Österreich gleichfalls nicht ratifiziertes - Zusatzprotokoll ergänzt. Ein möglichst weitreichendes Verbot der Nachtarbeit für Frauen wird also nach wie vor für notwendig gehalten.

Daß das Ziel - Hintanhaltung der konkreten Gefahr einer Mehrbelastung durch die Nachtarbeit - gerechtfertigt ist, steht außer Zweifel. Der Gerichtshof kann dem Gesetzgeber daher nicht entgegentreten, wenn er bei Abwägung der mit der Maßnahme verbundenen Vor- und Nachteile annimmt, daß ein wirksamer Schutz vor jenem besonderen Druck auf Frauen zur Übernahme von Nachtarbeit - wie auch sonst häufig im Arbeitsrecht - nur durch ein generelles Verbot der Beschäftigung von Frauen in der Nacht gewährleistet ist, und dabei jenen, die dieses Schutzes aufgrund ihrer günstigeren Lage nicht (mehr) bedürfen, zumutet, in Solidarität mit den Schutzbedürftigen auf Nachtarbeit zu verzichten.

Der Verfassungsgerichtshof hält es für die Aufgabe des Gesetzgebers, abzuwägen, ob er den für (noch) erforderlich gehaltenen Schutz gewährt und damit indirekt - wie etwa das deutsche Bundesverfassungsgericht befürchtet, Urteil vom 28.01.92, 1 BvR 1025/82, 1 BvL 16/83, 10/91 - "die überkommene Rollenverteilung zwischen den Geschlechtern verfestigt", oder die Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern auf Kosten eines verläßlichen Schutzes der gegenwärtig Betroffenen für die Zukunft vorantreibt.

Ob bestimmte Tätigkeiten oder Wirtschaftszweige einer besonderen Regelung bedürfen oder vom Geltungsbereich eines arbeitsrechtlichen Schutzgesetzes gänzlich ausgenommen werden, ist eine Frage der Zweckmäßigkeit, die von äußerst vielfältigen Gesichtspunkten abhängig gemacht werden kann.

Einen Vergleich stellen die Anträge nur im Hinblick auf einen Teilbereich der liti des §2 Abs2 Frauen-NachtarbeitsG an. Wenn aber der Gesetzgeber die Notwendigkeit ganz bestimmter - seltener - Reinigungsarbeiten aufgrund ihrer Besonderheit anders bewertet als das Interesse der Beteiligten am Beginn der täglichen Vorbereitungsarbeiten auf Lebensmittelgroßmärkten schon um 4 Uhr früh, so kann der Verfassungsgerichtshof darin eine Gleichheitsverletzung nicht erblicken.

Der Gesetzgeber ist den besonderen Interessen bei der Bereitstellung von Lebensmitteln für den Verkauf oder im Marktverkehr in §4 Abs10 Frauen-NachtarbeitsG dadurch entgegengekommen, daß er das Arbeitsinspektorat ermächtigt, die Beschäftigung bereits ab 5 Uhr zuzulassen. Diese auch anderen Betrieben für verschiedene Erleichterungen gesetzte Grenze von 5 Uhr ist der frühestmögliche Zeitpunkt, zu dem nach dem Übereinkommen Nr. 89 (BGBl. 229/1950) generell die Arbeit zugelassen werden kann. Wenn der Gesetzgeber diese Grenze auch hier nicht überschreitet, kann ihm dies unter dem Blickwinkel des Normzweckes nicht zum Vorwurf gemacht werden. Daß in gewissen Bereichen Nachtarbeit über diese Grenze hinaus wirtschaftlich erwünscht ist, macht das Verbot nicht unsachlich. Die allgemeine Rechtfertigung des Nachtarbeitsverbotes schließt daher die Rechtfertigung der gewählten Grenze mit ein.Der Gesetzgeber ist den besonderen Interessen bei der Bereitstellung von Lebensmitteln für den Verkauf oder im Marktverkehr in §4 Abs10 Frauen-NachtarbeitsG dadurch entgegengekommen, daß er das Arbeitsinspektorat ermächtigt, die Beschäftigung bereits ab 5 Uhr zuzulassen. Diese auch anderen Betrieben für verschiedene Erleichterungen gesetzte Grenze von 5 Uhr ist der frühestmögliche Zeitpunkt, zu dem nach dem Übereinkommen Nr. 89 Bundesgesetzblatt 229 aus 1950,) generell die Arbeit zugelassen werden kann. Wenn der Gesetzgeber diese Grenze auch hier nicht überschreitet, kann ihm dies unter dem Blickwinkel des Normzweckes nicht zum Vorwurf gemacht werden. Daß in gewissen Bereichen Nachtarbeit über diese Grenze hinaus wirtschaftlich erwünscht ist, macht das Verbot nicht unsachlich. Die allgemeine Rechtfertigung des Nachtarbeitsverbotes schließt daher die Rechtfertigung der gewählten Grenze mit ein.

Entscheidungstexte

  • G220-222/91
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 12.03.1992 G220-222/91

Schlagworte

Arbeitnehmerschutz, Nachtarbeit, Frauennachtarbeitsverbot, geschlechtsspezifische Differenzierungen, Gleichheit Frau-Mann

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:G220.1991

Dokumentnummer

JFR_10079688_91G00220_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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