TE Vfgh Beschluss 2004/10/6 B944/04 ua

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Veröffentlicht am 06.10.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
B-VG Art119a Abs5
AVG §57
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Leitsatz

Zurückweisung von Beschwerden gegen einen Mandatsbescheid und gegen die Abweisung des Devolutionsantrags betreffend Bestätigung des Außerkrafttretens des Mandatsbescheides durch rechtzeitig dagegen erhobene Vorstellung mangels Instanzenzugserschöpfung; Ablehnung der Behandlung einer weiteren Beschwerde

Spruch

I. Die Beschwerden gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Vöcklabruck vom 27. Juni 2002 und des Gemeinderates der Stadtgemeinde Vöcklabruck vom 19. Dezember 2003 werden zurückgewiesen. römisch eins. Die Beschwerden gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Vöcklabruck vom 27. Juni 2002 und des Gemeinderates der Stadtgemeinde Vöcklabruck vom 19. Dezember 2003 werden zurückgewiesen.

II. Die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29. Juni 2004 wird abgelehnt. römisch zwei. Die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29. Juni 2004 wird abgelehnt.

Diese Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Beschwerdeführer begehrt die Aufhebung des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Vöcklabruck vom 27. Juni 2002 und des Bescheides des Gemeinderates der Stadtgemeinde Vöcklabruck vom 19. Dezember 2003.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer begehrt die Aufhebung des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Vöcklabruck vom 27. Juni 2002 und des Bescheides des Gemeinderates der Stadtgemeinde Vöcklabruck vom 19. Dezember 2003.

Gemäß dem Mandatsbescheid vom 27. Juni 2002 wurde vom Bürgermeister der Stadtgemeinde Vöcklabruck gemäß §48 Abs2 und 6 OÖ BauO 1994 auf dem Grundstück Nr. 149/9, KG Vöcklabruck, ein Baugebrechen (gebrochener Hausanschlusskanal) festgestellt und Instandsetzungsmaßnahmen vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer erhob dagegen rechtzeitig Vorstellung gemäß §57 AVG.

Mit Bescheid vom 19. Dezember 2003 wies der Gemeinderat der Stadtgemeinde Vöcklabruck einen Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 18. September 2003 ab, mit welchem die Bestätigung des Außerkrafttretens des Mandatbescheides vom 27. Juni 2002 gemäß §57 Abs3 AVG beantragt wurde.

2. Gegen diese Bescheide wenden sich die vorliegenden Beschwerden, in welchen die Aufhebung der bekämpften Bescheide des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Vöcklabruck vom 27. Juni 2002 und des Gemeinderates der Stadtgemeinde Vöcklabruck vom 19. Dezember 2003 beantragt werden.

3. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde darf gemäß Art144 Abs1 letzter Satz B-VG iVm §82 Abs1 VfGG nur dann erhoben werden, wenn der administrative Instanzenzug erschöpft ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist der administrative Instanzenzug noch nicht erschöpft, wenn der Bescheid einer Verwaltungsbehörde überprüft und - soweit er rechtswidrig ist - (letztlich) geändert werden muss (vgl. zB VfSlg. 5207/1966, 6073/1969, 11.127/1986, 11.269/1987, 15.715/2000). Zur Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinn des Art144 B-VG muss auch vom Rechtsmittel der Vorstellung gemäß §57 Abs2 AVG (vgl. zB VfSlg. 7616/1975, 12.534/1990, 15.715/2000) und der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde gemäß Art119a Abs5 B-VG iVm §102 OÖ Gemeindeordnung 1990 (vgl. 14.351/1995, VfGH vom 24. November 2003, B449/03) Gebrauch gemacht werden. 3. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde darf gemäß Art144 Abs1 letzter Satz B-VG in Verbindung mit §82 Abs1 VfGG nur dann erhoben werden, wenn der administrative Instanzenzug erschöpft ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist der administrative Instanzenzug noch nicht erschöpft, wenn der Bescheid einer Verwaltungsbehörde überprüft und - soweit er rechtswidrig ist - (letztlich) geändert werden muss vergleiche zB VfSlg. 5207/1966, 6073/1969, 11.127/1986, 11.269/1987, 15.715/2000). Zur Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinn des Art144 B-VG muss auch vom Rechtsmittel der Vorstellung gemäß §57 Abs2 AVG vergleiche zB VfSlg. 7616/1975, 12.534/1990, 15.715/2000) und der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde gemäß Art119a Abs5 B-VG in Verbindung mit §102 OÖ Gemeindeordnung 1990 vergleiche 14.351/1995, VfGH vom 24. November 2003, B449/03) Gebrauch gemacht werden.

Im übrigen ist dem nicht näher ausgeführten Vorbringen der Säumigkeit der Behörden entgegenzuhalten, dass weder Art144 B-VG noch eine andere - dem Art132 B-VG vergleichbare - bundesverfassungsrechtliche Vorschrift den Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung über Anträge beruft, mit denen die Verletzung der Entscheidungspflicht einer Behörde geltend gemacht wird (vgl. zB VfSlg. 8817/1980, 10.799/1986, 14.092/1995, VfGH 14. Juni 1995, B754/95). Im übrigen ist dem nicht näher ausgeführten Vorbringen der Säumigkeit der Behörden entgegenzuhalten, dass weder Art144 B-VG noch eine andere - dem Art132 B-VG vergleichbare - bundesverfassungsrechtliche Vorschrift den Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung über Anträge beruft, mit denen die Verletzung der Entscheidungspflicht einer Behörde geltend gemacht wird vergleiche zB VfSlg. 8817/1980, 10.799/1986, 14.092/1995, VfGH 14. Juni 1995, B754/95).

4. Die Beschwerden waren daher mangels Erschöpfung des Instanzenzuges wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

II. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29. Juni 2004 rügt die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG).

Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen hingegen nicht anzustellen.

Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VfGG) und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

Schlagworte

Gemeinderecht, Vorstellung, Verwaltungsverfahren, Entscheidungspflicht, Mandatsverfahren, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Säumnis, Devolution

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B944.2004

Dokumentnummer

JFT_09958994_04B00944_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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