RS Vwgh 1995/9/20 93/13/0283

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Veröffentlicht am 20.09.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/03 Steuern vom Vermögen

Norm

FinStrG §11;
FinStrG §82 Abs1;
FinStrG §82 Abs3;
FinStrG §83 Abs1;
VermStG §11;
VermStG §15;

Rechtssatz

Auch bei einer Mehrheit von zusammen zur Vermögensteuer zu veranlagenden Steuerpflichtigen (vgl § 11 VermStG über die Haushaltsbesteuerung) ist JEDER Steuerpflichtige für sich nach § 15 VermStG zur Anzeige der dort näher angeführten Umstände verpflichtet. Wenn die Ehegattin die Anzeige unterlassen hat, kommt sie als unmittelbare Täterin des Finanzvergehens in Betracht. Für die Einleitung des Strafverfahrens ist dieser Umstand jedoch ohne Relevanz, weil sich an die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen Hinterziehung als unmittelbarer Täter oder als Beitragstäter keine unterschiedlichen Rechtsfolgen knüpfen (Hinweis E 6.10.1994, 94/16/0133).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993130283.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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