TE Vwgh Erkenntnis 1994/10/6 94/16/0133

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Veröffentlicht am 06.10.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §93;
FinStrG §11;
FinStrG §115;
FinStrG §12;
FinStrG §56 Abs2;
FinStrG §82 Abs1;
FinStrG §83 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl sowie die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde des J in B, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 14. April 1994, Zl. 2/27-GA6-DMe/93, betreffend Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 26. Juli 1993 leitete das Zollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz das Finanzstrafverfahren gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG gegen den Beschwerdeführer ein, weil der Verdacht bestehe, er habe (die im Spruch des Einleitungsbescheides näher umschriebenen) Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 iVm § 11 FinStrG (Faktum 1), der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben nach § 36 Abs. 2 FinStrG (Fakten 2 bis 5) und der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs. 2 FinStrG (Fakten 6 und 7) begangen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen als "Berufung" bezeichneten Administrativbeschwerde bestritt der Beschwerdeführer, weder er selbst (oder seine Gattin) habe Lederwaren unverzollt nach Österreich gebracht, noch habe er (oder seine Ehegattin) jemanden dazu beauftragt (Faktum 1). Es sei richtig, daß Servicearbeiten bei dem PKW der Marke BMW im Ausland durchgeführt worden seien. Dies deshalb, weil "zum damaligen Zeitpunkt das Auto zum Hin- und Herfahren benötigt" wurde. Er sei sich keiner Schuld bewußt. Betreffend die Fakten 3 bis 7 verwies der Beschwerdeführer auf seinen "Einspruch vom 31. Juli 1993", in dem er vorgebrachte, der einzige Hauptwohnsitz von ihm und seiner Ehegattin sei B (BRD). Seit dem Jahr 1985 seien sie in der Bundesrepublik Deutschland hauptwohnsitzmäßig gemeldet. Seit dem Jahre 1985 bezögen sie ihr Einkommen ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland. Im Jahre 1979 hätten sie sich in E (Österreich) ein Einfamilienhaus gebaut, das sich auch jetzt noch ihrem Besitz befinde. Dieses Einfamilienhaus werde nur fallweise von ihnen bewohnt. Die Tochter U besuche in E die Gastschule (dies deshalb, weil sie von den Großeltern beaufsichtigt werde). Sie sei ordnungsgemäß an ihrem Hauptwohnsitz in B zur Schuleinschreibung gemeldet worden. Die Tochter C besuche den Kindergarten in B, jedoch sei sie hin und wieder auch im Kindergarten E. Wenn vorgeworfen werde, sie hätten nur einen Scheinwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, so müsse er das aufs Schärfste zurückweisen. Sie könnten mehrere Zeugen bringen, die bestätigten, daß sie tatsächlich ihren Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hätten. Die stärksten persönlichen Beziehungen und der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse seien eindeutig in B.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und ergänzte den Spruch des Einleitungsbescheides, daß auch der Verdacht bestehe, der Beschwerdeführer habe die im Faktum 1 des Einleitungsbescheides angeführten Lederwaren teilweise auch selbst anläßlich der Verbringung nach Österreich vorsätzlich unter Verletzung der zollrechtlichen Stellungs- bzw. Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen. In der Begründung wird hiezu ausgeführt, daß auf Grund der zahlreichen übereinstimmenden Aussagen der Käufer der Lederwaren feststehe, daß sie diese in B bei der Firma Lederwaren XY (Inhaberin dieser Firma ist die Gattin des Beschwerdeführers) gekauft hätten. Mit den Käufern sei vereinbart worden, daß die Lieferung nach Österreich durch die Firma XY erfolgen solle, wobei keine Zoll- oder Eingangsabgaben im Kaufpreis enthalten gewesen seien. Die Zusendung der Lederwaren sei mittels Aufgabe per Bahn durch die Firma T in A (Österreich) (Inhaber dieser Firma war der Beschwerdeführer) erfolgt. Der Beschwerdeführer, der Verkäufer bei der Firma Lederwaren XY gewesen sei und noch sei, habe selbst angegeben, daß seitens der Firma XY keine Verzollungen von Lederwaren nach Österreich durchgeführt worden seien. Weiters habe der Beschwerdeführer zugegeben, einmal zwei Lederhosen nach Salzburg gebracht zu haben, ohne diese bei der Einreise zu deklarieren, weshalb der Spruch des Einleitungsbescheides zu ergänzen gewesen sei. Zu den Fakten 2 bis 7 des Einleitungsbescheides sei vorweg festzustellen, daß die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes (Reparatur des Autos in der Bundesrepublik Deutschland sowie die Verwendung eines in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen PKW"s durch den Beschwerdeführer in Österreich) nicht bestritten werde. Da der Beschwerdeführer im Begehungszeitraum/Oktober 1985 bis Jänner 1993 in Österreich jedenfalls einen Wohnsitz gehabt habe (Meldebestätigung, Einfamilienhaus in E, Antrag auf Familienbeihilfe usw.) hätte ihn jedenfalls die Verpflichtung getroffen, Erkundigungen darüber einzuholen, ob er in der Bundesrepublick Deutschland zugelassene Fahrzeuge in Österreich für private bzw. für Firmenzwecke ohne zollrechtliche Behandlung verwenden dürfe. Indem er dies unterlassen habe, liege jedenfalls der Verdacht der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben gemäß § 36 Abs. 2 FinStrG vor (gilt auch für die Fahrzeugreparaturen). Zur vorsätzlichen Begehung (Fakten 6 und 7 des Einleitungsbescheides) sei auszuführen, daß der Beschwerdeführer am 25. Jänner (1991) und auch schon vorher (siehe Einvernahme im Jahre 1990) über die Zulässigkeit der Einfuhr von in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Fahrzeugen informiert worden sei. Auf ausdrückliche Befragung nach seinem gewöhlichen Wohnsitz habe der Beschwerdeführer angegeben, in B zu wohnen, seine Kinder würden in B den Kindergarten besuchen. Die in der Folge durchgeführten Ermittlungen über die Wohnsitzverhältnisse hätten ergeben, daß der Beschwerdeführer und seine Gattin seit 1982 nur in E gemeldet gewesen seien. Dieser Wohnsitz bestehe aus einem Einfamilienhaus, das die Ehegatten im Jahre 1979 errichtet hätten. Die Kinder U und C seien ab ihrer Geburt im Jahre 1986 bzw. 1988 in E gemeldet und besuchten dort ab September 1990 (die ältere Tochter) dem Pfarrkindergarten. Die ältere Tochter habe im Jahre 1992/93 die Volksschule in E besucht. In einem im Jahre 1988 eingereichten Antrag auf Familienbeihilfe habe der Beschwerdeführer als alleinigen Wohnsitz wiederum E angegeben. Mit diesem Antrag habe der Beschwerdeführer bestätigt, daß die gesamte Familie laufend in E wohnhaft sei. Im Wege der Amtshilfe seien die Angaben des Beschwerdeführers im Ausland überprüft worden. Dabei sei festgestellt worden, daß der Beschwerdeführer keinen Mietvertrag oder sonstigen Nachweis über eine Wohnung in B habe vorlegen können. Dem Beschwerdeführer stehe lediglich eine 25 m2 große Wohnküche in den Geschäftsräumen der Firma Ledermoden XY in B zur Verfügung. Der Beschwerdeführer habe den deutschen Zollfandungsorganen gegenüber angegeben, daß er über den Geschäftsräumlichkeiten eine Mietwohnung habe. Beim Versuch diese Wohnung zu besichtigen, habe sich herausgestellt, daß der Beschwerdeführer keine Wohnung angemietet habe, sondern daß die Wohnung von einer anderen Person bewohnt werde. Die Stadt B habe bestätigt, daß beide Kinder keinen städtischen Kindergarten in B besuchten und auch nicht angemeldet seien. Da sich die Angaben des Beschwerdeführers somit als unrichtig herausstellten, sei jedenfalls davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer einen gewöhnlichen Wohnsitz im Sinne des § 93 ZollG nur in Österreich gehabt habe bzw. habe. Daß der Beschwerdeführer und seine Gattin in der Bundesrepublik Deutschland an einer Adresse gemeldet seien (an dieser Adresse bestehe keine Wohnung, die für einen Vierpersonenhaushalt ausreichen würde) und dort auch arbeiteten, könne an dieser Einschätzung nichts ändern. Auf Grund der bewußt unwahren Angaben des Beschwerdeführers, sei daher der Verdacht der vorsätzlichen Begehung gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichteinleitung eines Finanzstrafverfahrens verletzt.

Die belangte Behörde erstatte eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 82 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 leg. cit. zugekommenen Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt sich, daß die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten. Von der Einleitung des Strafverfahrens hat sie unter anderem dann abzusehen, wenn die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann oder der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat.

Es ist daher zu prüfen, ob die belangte Behörde die auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 FinStrG sich stellende Rechtsfrage des Vorliegens von genügenden Verdachtsgründen für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens dem Gesetz entsprechend beantwortet hat.

Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigten genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlußfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Verdacht ist näher als eine bloße Vermutung. Er ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1992, Zl. 92/15/0061).

Dem Beschwerdeführer wurde im Faktum 1 im Spruch des Einleitungsbescheides zur Last gelegt, daß er

"im Zeitraum Juni bis Dezember 1987 einerseits als verantwortlicher Firmeninhaber der Firma T in A (inld. Versenderfirma) und andererseits als verantwortlicher Angestellter der Firma Ledermoden XY, inh. CH in B, (ausld. Verkäuferfirma) im Zusammenwirken mit seiner Ehefrau CH als Inhaberin der Firma Ledermoden XY in B vorsätzlich (eine) namentlich nicht bekannte Person(en) dazu bestimmt hat, verschiedene eingangsabgabepflichtige Leder- bzw. Pelzwaren (5 Lederhosen, 2 Ledermäntel, 1 Lammfellmantel, 5 Lederjacken, 1 Lammfelljacke und 1 Innenpelzledermantel) im Gesamt-(Schätz-)Wert von 58.440,50 S, worauf Eingangsabgaben in Höhe von 24.397,-- S (Zoll: 10.493,-- S, EUSt: 13.786,-- S und F: 118,-- S) entfallen, anläßlich der Verbringung nach Österreich vorsätzlich unter Verletzung der zollrechtlichen Stellungs- bzw. Erklärungspflicht dem Zollverfahren zu entziehen;"

Dieses Faktum wurde mit dem angefochtenen Bescheid insofern ergänzt, als auch der Verdacht bestehe, daß der Beschwerdeführer die im Faktum 1 des Einleitungsbescheides angeführten Lederwaren teilweise auch selbst anläßlich der Verbringung nach Österreich vorsätzlich unter Verletzung der zollrechtlichen Stellungs- bzw. Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen habe.

Der Beschwerdeführer irrt nun - wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist - wenn er in der Beschwerde vorbringt, die Behörde werfe ihm offensichtlich keine persönliche Begehung vor. Der Beschwerdeführer steht sehr wohl im Verdacht, zwei Lederhosen nach Salzburg gebracht zu haben, ohne sie bei der Einreise zu deklarieren. Die belangte Behörde stüzt ihre Begründung dabei für diesen Vorwurf auf die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers. Im übrigen wird im Faktum 1 dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, "vorsätzlich (eine) namentlich nicht bekannte Person(en) dazu bestimmt" zu haben, im Spruch des Einleitungsbescheides näher angeführte Lederwaren anläßlich der Verbringung nach Österreich vorsätzlich unter Verletzung der zollrechtlichen Stellungs- bzw. Erklärungpflicht dem Zollverfahren zu entziehen. Ob nun der Beschwerdeführer als unmittelbarer Täter gehandelt, oder jemand anderen dazu bestimmt hat, die Tat auszuführen, wird im weiteren Strafverfahren zu klären sein. Bei der Einleitung des Strafverfahrens ist dieser Umstand jedoch ohne Relevanz, weil sich an die Einleitung des Strafverfahrens wegen Schmuggels als unmittelbarer Täter oder als Bestimmungstäter keine unterschiedlichen Rechtsfolgen knüpfen. Entscheidend ist nur, daß er als Täter eines solchen Finanzvergehens in Frage kommt. Nach dem im Sachverhalt bereits wiedergegebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid durfte die belangte Behörde mit Recht vom Verdacht der Begehung eines Finanzvergehens nach § 35 Abs. 1 (iVm § 11) FinStrG durch den Beschwerdeführer ausgehen, ohne noch näher ermittelt zu haben, wen der Beschwerdeführer, wann und wo zur Begehung des Schmuggels bestimmt hat. Wurden nämlich die Lederwaren im Zollausland im Unternehmen der Ehegattin, in dem der Beschwerdeführer Angestellter ist, verkauft, die Lieferung ins Zollgebiet vereinbart, von einer Person (oder von Personen) ohne Verzollung ins Zollgebiet verbracht und anschließend von einem inländischen Unternehmen, dessen Inhaber der Beschwerdeführer ist, von einem im Zollgebiet liegenden Bahnhof an die Zustelladresse weiterversandt, dann ist der Verdacht der Begehung eines vorsätzlichen Finanzvergehens durch den Beschwerdeführer keineswegs unbegründet. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde stütze sich bloß auf vage Vermutungen und bloße Gerüchte und es gebe keine entsprechenden Indizien, wonach er Dritte zur Begehung des Finanzvergehens bestimmt hätte, trifft nicht zu. Vor der Einleitung des Finanzstrafverfahrens wurden bereits umfangreiche Ermittlungen, Befragungen und Einvernahmen sowohl im Zollgebiet als auch im Wege der Amtshilfe in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt. Das im angefochtenen Bescheid skizzierte Ergebnis dieser Ermittlungen rechtfertigt die Ansicht der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer als Täter eines vorsätzlichen Finanzvergehens in Frage kommt.

Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde weiters vor, die Behörde sei offensichtlich davon ausgegangen, daß sich allein aus seiner Stellung als verantwortlicher Inhaber der Firma T und als Angestellter der "Firma XY Lederwaren" bereits eine Haftung ableiten lasse. Tatsächlich komme es nicht darauf an, ob er verantwortlicher Inhaber sei, sondern ob er persönlich dritte Personen zur Begehung des Schmuggels bestimmt habe. Diesen Punkt habe die Behörde jedoch offensichtlich auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung nicht geprüft. Weder dem Spruch noch der Begründung des Einleitungsbescheides sei zu entnehmen, wen der Beschwerdeführer persönlich, wann und wie zur Begehung des Schmuggels bestimmt hätte. Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer jedoch, daß als Bestimmungstäterschaft alle Verhaltensweisen in Betracht kommen, die den (oder zumindest einen) Anstoß zur Tatausführung geben können, wozu ein bloßes Ersuchen, Anraten oder eine Aufforderung ausreichen. Der Vorsatz des Bestimmenden muß dabei auf die Vollendung der Tat gerichtet sein, wobei der Bestimmungstäter in seiner Person den subjektiven Tatbestand des angesonnenen Delikts zur Gänze erfüllen muß. Zwischen dem Bestimmenden und demjenigen, der die Tat ausführen soll, muß keine unmittelbare Verbindung bestehen; die Bestimmung kann auch ohne persönliche Kontaktnahme, etwa durch eine Mittelsperson, deren sich der Bestimmende zur Einwirkung auf den Willensentschluß des (ihm Bekannten oder Unbekannten) Tatausführenden bedient, erfolgen. Auch eine "Kettenbestimmung" ist Bestimmungstäterschaft (Fellner, Finanzstrafgesetz, Rz. 9 zu §§ 11 und 12 FinStrG, samt angeführter Rechtsprechung). Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellten Tatsachen, rechtfertigen nach der Lebenserfahrung jedenfalls den Verdacht eines solchen vorsätzlichen Finanzvergehens. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Verdächtige dieses Finanzvergehen tatsächlich auch begangen hat, wen er, wann und wie dazu bestimmt hat, es auszuführen, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten. Eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Einleitungsbescheides vermag der Beschwerdeführer daher insofern nicht aufzuzeigen.

Da die Einleitung eines Strafverfahrens wegen vorsätzlicher Finanzvergehen nach dem Finanzstrafgesetz in Bescheidform zu ergehen hat, gelten gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG für Inhalt und Form die Vorschriften der Bundesabgabenordnung über Inhalt und Form von Bescheiden (§ 93 BAO). Für die Beantwortung der Frage, was in den Spruch des Einleitungsbescheides (§ 93 Abs. 2 BAO) aufzunehmen ist, ist auf Funktion und Rechtswirkungen dieses Aktes zurückzugreifen. Im Spruch des Einleitungsbescheides muß das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen beschrieben werden; die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt", d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden. In der Begründung des Einleitungsbescheides ist darzulegen, von welchem Sachverhalt die Finanzstrafbehörde ausgegangen ist und welche schuldhafte Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Der Verdacht muß sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken (vgl. hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1993, Zl. 92/16/0163).

Der Beschwerdeführer vertritt nun die Ansicht, daß der Einleitungsbescheid in seinem Faktum 1 diesen Erfordernissen nicht gerecht werde. Es werde zwar der zeitliche Rahmen abgesteckt. Innerhalb dieses Zeitraumes von 6 Monaten habe das Unternehmen der Gattin des Beschwerdeführers unzählige Geschäfte abgewickelt. Vom Vorwurf betroffen seien jedoch nur maximal 15 Geschäftsfälle. Es sei dem Beschwerdeführer auf Grund der im Einleitungsbescheid angegebenen Hinweise nicht möglich, die einzelnen Geschäfte, bei denen es nach den Behauptungen der Behörde zu Zollvergehen gekommen sei, zu identifizieren und dann in allen Einzelheiten nachzuvollziehen. Nur so hätte der Beschwerdeführer den wahren Sachverhalt feststellen und geeignete Angaben machen und Entlastungsbeweise anbieten können.

Zu diesem Vorbringen kann der Gerichtshof nicht finden, daß der Einleitungsbescheid zu Faktum 1 nicht ausreichend konkretisiert ist. Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Finanzvergehen ist eindeutig umschrieben. Ausreichend festgelegt sind auch der Zeitraum und die Waren, hinsichtlich derer das Finanzvergehen begangen wurde. Eine für die Subsumtion relevante Schilderung der Einzelheiten, wie der genaue Zeitpunkt des Verbringens der Waren ins Zollgebiet, ist bei einem Einleitungsbescheid jedenfalls nicht erforderlich. Im übrigen wurden dem Beschwerdeführer die einzelnen Einfuhrfälle anhand von Beweismitteln konkret und detailliert anläßlich seiner Einvernahme am 13. März 1990 vorgehalten. Dabei wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, sodaß der Beschwerdeführer genau wußte, welche einzelnen Einfuhrfälle vom Einleitungsbescheid erfaßt sind. Von der behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften kann daher keine Rede sein.

Zu den Fakten 3 bis 7 brachte der Beschwerdeführer vor, er und seine Gattin verfügten über eine entsprechende Wohnung in B. Damit habe sich jedoch die Behörde nicht wirklich auseinandergesetzt. Er habe auch Beweismittel angeboten und darauf hingewiesen, daß er und seine Gattin eine Auseinandersetzung mit den früheren Inhabern des Ledermodengeschäftes gehabt hätten, weshalb diese, um ihnen zu schaden, unrichtige Angaben gemacht hätten.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die ermittelten Wohnsitzverhältnisse und die im Amtshilfewege vorgenommenen Erhebungen dargestellt, aus denen zu ersehen ist, daß die belangte Behörde schon vor der Einleitung des Finanzstrafverfahrens eingehend die tatsächlichen Wohnsitzverhältnissen geprüft hat und keineswegs unbegründet vom Vorliegen eines gewöhnlichen Wohnsitzes im Zollgebiet ausgegangen ist. Das nunmehrige den Ermittlungsergebnissen widersprechende Beschwerdevorbringen vermag den begründeten Verdacht, der Beschwerdeführer habe als Person mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet widerrechtlich unverzollte PKW ins Zollgebiet verbracht, nicht zu entkräften.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß die dem angefochtenen Bescheid angelasteten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist mit der Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos geworden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994160133.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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