RS Vwgh 1995/9/20 94/20/0795

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Veröffentlicht am 20.09.1995
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §6 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs2 Z4;

Rechtssatz

§ 6 Abs 2 Z 4 WaffG stellt nicht darauf ab, ob eine Waffe bei der Tat geführt wurde. Daraus ist abzuleiten, daß das bloße Führen einer Faustfeuerwaffe im Zustand der Trunkenheit - selbst wenn erstmalig ein Kraftfahrzeug in diesem Zustande gelenkt wird - für sich allein noch nicht den Verlust der Verläßlichkeit iSd § 6 Abs 1 WaffG in jedem Falle nach sich zieht. Es müssen noch weitere Umstände hinzutreten, die jene Geisteshaltung, die zum Wegfall der Verläßlichkeit iSd § 6 Abs 1 WaffG führt, erkennen lassen, weil die Verläßlichkeit jedenfalls kein Ausdruck eines Werturteils über Tun und Lassen im Einzelfall ist (Hinweis E 30.11.1976, 1655/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200795.X01

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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