RS Vfgh 1992/6/9 B225/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1992
beobachten
merken

Index

50 Gewerberecht
50/03 Personen- und Güterbeförderung

Norm

B-VG Art139 Abs6 zweiter Satz
B-VG Art144 Abs1 / Allg

Rechtssatz

Mit E v 29.02.92, V270-292/91 ua., hat der Verfassungsgerichtshof die TaxiV Wien 1990 als gesetzwidrig aufgehoben und ausgesprochen, daß die Verordnung nicht mehr anzuwenden ist.

Die belangte Behörde hat diese gesetzwidrige - nicht mehr anwendbare - Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Aufhebung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B225.1992

Dokumentnummer

JFR_10079391_92B00225_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten