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L66203 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege NiederösterreichNorm
GSGG §2 Abs1 Z1;Rechtssatz
§ 2 Abs 1 Z 1 NÖ GSLG fordert die Beeinträchtigung der "zweckmäßigen Bewirtschaftung der Grundstücke oder der Führung eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes". Die Führung eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes ist somit lediglich eine Alternative, die dem NÖ GSLG zugrundeliegt. Entscheidende sachliche Anwendungsvoraussetzung des NÖ GSLG ist, daß das berechtigte Grundstück unmittelbar (zB als Acker, Alpe, Wald, Weide, Wiese) oder mittelbar (zB durch darauf errichtete Wirtschaftsgebäude) der landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Produktion oder Nutzung zu dienen bestimmt ist (Hinweis auf die erläuternden Bemerkungen zu § 1 GSGG 1967, BGBl Nr 198, 461 der Beilagen zu den StProt XI GP).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992070054.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.03.2012