RS Vwgh 1995/9/21 92/07/0054

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Veröffentlicht am 21.09.1995
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Index

L66203 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §2 Abs1 Z1;
GSLG NÖ §2 Abs1 Z1;

Rechtssatz

§ 2 Abs 1 Z 1 NÖ GSLG fordert die Beeinträchtigung der "zweckmäßigen Bewirtschaftung der Grundstücke oder der Führung eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes". Die Führung eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes ist somit lediglich eine Alternative, die dem NÖ GSLG zugrundeliegt. Entscheidende sachliche Anwendungsvoraussetzung des NÖ GSLG ist, daß das berechtigte Grundstück unmittelbar (zB als Acker, Alpe, Wald, Weide, Wiese) oder mittelbar (zB durch darauf errichtete Wirtschaftsgebäude) der landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Produktion oder Nutzung zu dienen bestimmt ist (Hinweis auf die erläuternden Bemerkungen zu § 1 GSGG 1967, BGBl Nr 198, 461 der Beilagen zu den StProt XI GP).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070054.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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