RS Vfgh 1992/6/11 V312/91

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Veröffentlicht am 11.06.1992
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Index

L3 Finanzrecht
L3706 Kurzparkzonenabgabe, Parkabgabe

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Allg
Kurzparkzonen-ÜberwachungsV, BGBl 250/1983
KurzparkzonenabgabeV des Gemeinderates der Stadt Wiener Neustadt vom 28.11.90
Nö KurzparkzonenabgabeG §1
Nö KurzparkzonenabgabeG §3
StVO 1960 §25
VStG §51c

Leitsatz

Ausreichende Determinierung einer Kurzparkzonenabgabeverordnung infolge Übernahme bundesrechtlicher Vorschriften hinsichtlich äußerer Form und Entwertung der Parkscheine

Rechtssatz

Zufolge §51c VStG, BGBl. 52/1991 (Wv.), entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate durch eines ihrer Mitglieder, wenn im angefochtenen Bescheid "weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde". Dieses nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied ist daher auch im Verfahren nach Art139 Abs1 B-VG zur Antragstellung namens des unabhängigen Verwaltungssenates berufen.

Gegen die Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Erlassung des Nö KurzparkzonenabgabeG, insbesondere gegen dessen Bestimmungen, die die Gebietskörperschaften zur Erlassung von Verordnungen ermächtigen, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. zB VfGH 06.03.91, B1292/90).

Dem Antrag auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wiener Neustadt vom 28.11.90 über die Einhebung einer Kurzparkzonenabgabe wird nicht Folge gegeben.

Der Verordnungsgeber hat auf Bestehendes Bezug genommen und versteht unter "Parkschein" das, was in der Kurzparkzonen-ÜberwachungsV im einzelnen geregelt ist.

Unter Berücksichtigung von Zweck und Gegenstand der Regelung kann dem Gemeinderat der Stadt Wiener Neustadt nicht entgegengetreten werden, wenn er im Ergebnis der Auffassung ist, die bekämpfte Verordnung übernehme hinsichtlich der äußeren Form und der Entwertung der Parkscheine in hinreichend erkennbarer Weise die bezogenen Bundesvorschriften.

Daß solches aber an sich rechtlich unbedenklich ist, zieht auch der UVS nicht in Zweifel.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Unabhängiger Verwaltungssenat, Parkometerabgabe, Determinierungsgebot, Finanzverfassung, Abgabenwesen, Straßenpolizei, Kurzparkzone

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:V312.1991

Dokumentnummer

JFR_10079389_91V00312_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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