RS Vwgh 1995/9/26 93/04/0252

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §27 Abs5;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs3;
GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §79 Abs1;

Rechtssatz

§ 27 Abs 5 ASchG erweist sich seinem normativen Gehalt nach als eine Regelung, durch die die Behörde ermächtigt wird, rechtskräftige Bescheide betreffend die Genehmigung des Betriebes aus anderen als den im § 68 Abs 3 AVG genannten Gründen durch Vorschreibung anderer "Maßnahmen" (unter Wahrung der in dieser Gesetzesstelle angeführten Einschränkungen) abzuändern. Nur die Vorschreibung (anderer oder zusätzlicher) "Maßnahmen" - die ihrem Wesen nach NEBENbestimmungen eines begünstigenden Verwaltungsaktes sind - ist Gegenstand eines Verfahrens nach § 27 Abs 5 AschG, nicht aber das durch den Hauptinhalt des Spruches des rechtskräftigen Bescheides betreffend die Genehmigung der (hier) gewerblichen Betriebsanlage gestaltete (und in bezug auf dessen materielle Rechtskraft bei Anwendung der Regelung des § 27 Abs 5 ASchG nicht durchbrochene) Rechtsverhältnis (Hinweis E 25.2.1993, 90/04/0271).

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993040252.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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