RS Vfgh 1992/6/15 KI-2/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1992
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art138 Abs1 lita
VfGG §46
VfGG §86

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens betreffend einen negativen Kompetenzkonflikt zwischen einem Gericht und einer Verwaltungsbehörde wegen Klaglosstellung des Beschwerdeführers infolge kassatorischer Berufungsentscheidung der Verwaltungsbehörde (Bundesminister für Arbeit und Soziales) während Anhängigkeit des Verfassungsgerichtshofverfahrens

Rechtssatz

Die Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes setzt nach §46 VfGG die Erschöpfung des Instanzenzuges nicht voraus. Anders als in den Fällen eines bejahenden Kompetenzkonfliktes unterbricht aber die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes ein anhängiges Verfahren nicht; der Bundesminister für Arbeit und Soziales war daher nicht gehindert, (aufgrund eines Devolutionsantrages) über die Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes zu entscheiden. Durch diese Entscheidung wird die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Salzburg festgestellt und damit der Kompetenzkonflikt beendet. Die Rechtslage ist nunmehr so, als hätte der Landeshauptmann seine Zuständigkeit niemals abgelehnt. Daß die Sachentscheidung erst ergehen - und allenfalls durch neuerliche Devolution erzwungen werden - muß, ist einer Ablehnung der Zuständigkeit nicht gleichzuhalten.

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung des Beschwerdeführers.

(ebenso: KI-10/94, B v 28.06.95).

Entscheidungstexte

  • K I-2/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.06.1992 K I-2/91

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / Klaglosstellung, Devolution

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:KI2.1991

Dokumentnummer

JFR_10079385_91K00I02_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten