RS Vwgh 1995/9/27 95/16/0141

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1995
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
21/01 Handelsrecht
21/03 GesmbH-Recht
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

FBG 1991 §11;
GGG 1984 TP10 1 litd Z3;
GGG 1984 TP10 Anm3b;
GmbHG §26;
GmbHG §61;
GmbHG §78 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/16/0189 E 19. Oktober 1995

Rechtssatz

Der von TP 10 I lit d GGG verwendete Terminus "Inhaber" betreffend die von dieser Gesetzesstelle umfaßten Gebührentatbestände der Z 3 - und damit auch in bezug auf die dort ausdrücklich angeführten Gesellschaften mit beschränkter Haftung - ist nicht im engen wörtlichen Sinn der Detention einer Sache oder der Führung einer Firma zu verstehen. Vielmehr muß eine Interpretation dieses Begriffes unter Berücksichtigung des Wesens einer GmbH als juristischer Person (§ 61 GmbHG) sowie unter Bedachtnahme auf die Anmeldepflicht für jeden Gesellschafterwechsel gemäß § 26 Abs 1 und § 78 Abs 1 GmbHG dazu führen, daß unter den vom zitierten Gebührentatbestand erwähnten Fall einer "Änderung bei den Inhabern" einer GmbH der Gesellschafterwechsel zu verstehen ist. Dies ergibt sich unzweifelhaft daraus, daß der Ermäßigungstatbestand der Anm 3b zu TP 10 GGG für alle jene Eintragungen gilt, die nicht der beglaubigten Form bedürfen; das aber sind nach dem ausdrücklichen Verweis der zitierten Anm die in § 11 FBG aufgelisteten Fälle einer sogenannten vereinfachten Anmeldung. Dazu gehören aber widerum nach dem klaren Text des § 11 FBG ua Anmeldungen "die die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betreffen".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995160141.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten