RS Vwgh 1995/9/27 95/16/0016

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Veröffentlicht am 27.09.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

BAO §20;
B-VG Art130 Abs2;
GebG 1957 §33 TP7 Abs1 Z1;
GebG 1957 §33 TP8;
GebG 1957 §9 Abs2;

Rechtssatz

Es ist einem Rechtsanwalt zumutbar, die Gebührenpflicht einer Urkunde zu erkennen, in der er jemandem ein Darlehen gewährt, das durch Interzession eines Dritten als Bürge und Zahler besichert ist (Hinweis Fellner, MGA Stempelgebühren und Rechtsgebühren E 24 und 34 zu § 9 GebG), zumal es sich im vorliegenden Fall keineswegs um eine zweifelhafte oder noch nicht entschiedene Rechtsfrage handelt; (Hinweis Fellner aaO E 33). (Hier: Die Vorschreibung einer Gebührenerhöhung im Ausmaß von 80 Prozent erfolgte zu Recht).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995160016.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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