RS Vfgh 1992/6/16 B511/91

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Veröffentlicht am 16.06.1992
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
ASVG §49 Abs3 Z20
ASVG §50

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht und im Eigentumsrecht durch die Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen auf Basis des lohnsteuerrechtlichen Sachbezugswertes für die Zurverfügungstellung eines Kraftfahrzeuges für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Rechtssatz

Die Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen auf Basis des lohnsteuerrechtlichen Sachbezugswertes für die Zurverfügungstellung eines Kraftfahrzeuges für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unterstellt dem Gesetz fälschlich einen gleichheitswidrigen Inhalt, stellt eine denkunmögliche und willkürliche Gesetzesanwendung dar und verletzt den Beschwerdeführer daher in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit vor dem Gesetz und Unversehrtheit des Eigentums.

Es ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, zwar den Ersatz der Kosten eines tatsächlich benutzten Massenbeförderungsmittels beitragsfrei zu stellen, die tatsächliche Überlassung eines Kraftfahrzeuges des Arbeitgebers hingegen voll als Sachbezug zu werten.

Sollte die Überlassung des Fahrzeuges nicht ohnedies einer Beförderung durch den Arbeitgeber gleichzuhalten sein, so stellt sie eben einen - wie immer zu bewertenden - Sachbezug dar, der Kosten eines Massenbeförderungsmittels gar nicht erst entstehen läßt, weshalb der Wert dieses Sachbezuges dem Ersatz tatsächlich erwachsener Kosten der Fortbewegung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entspricht, die bis zur Höhe der (fiktiven) Kosten eines Massenbeförderungsmittels beitragsfrei zu belassen sind.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialversicherung,Beitragspflicht (Sozialversicherung), Auslegung verfassungskonforme, Bemessungsgrundlage (Sozialversicherung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B511.1991

Dokumentnummer

JFR_10079384_91B00511_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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