RS Vwgh 1995/10/10 95/02/0280

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Veröffentlicht am 10.10.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §86 Abs1;
AAV §86 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VStG §51g Abs1;

Rechtssatz

In Ansehung der Frage, ob zur Tatzeit entsprechend der Vorschrift des § 86 Abs 1 AAV entsprechende Kästen zur Verfügung gestanden sind, kann die Vornahme eines Lokalaugenscheines im nachhinein nicht als taugliches Beweismittel angesehen werden.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Augenschein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020280.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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