RS Vwgh 1995/10/10 95/05/0225

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1995
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1096 Abs1;
BauO Wr §129 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Schon im Hinblick auf die im § 1096 Abs 1 ABGB normierte Verpflichtung, das Bestandstück auf eigene Kosten in brauchbarem Stand zu übergeben und zu erhalten, ist der Bestandgeber berechtigt, den Bestandgegenstand auch ohne Zustimmung des Bestandnehmers zu betreten, wenn dies im Interesse der Erhaltung und Ausübung der notwendigen Aufsicht über das Haus oder zwecks notwendiger Ausbesserungen am Haus erforderlich ist (Hinweis MGA ABGB, vierunddreißigste Auflage, Entscheidungen 41 und 42 zu § 1096 ABGB).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050225.X02

Im RIS seit

27.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten