RS Vwgh 1995/10/10 94/20/0848

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Veröffentlicht am 10.10.1995
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/21 95/20/0014 4

Stammrechtssatz

Die Dauer der Innehabung des Waffenpasses und das in der Vergangenheit gesetzte Verhalten des Waffenpaßinhabers stellen keine geeigneten Kriterien dar, um die waffenrechtliche Verläßlichkeit annehmen zu können. Mit der Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall auch ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der in § 6 Abs 1 WaffG genannten Voraussetzungen. Ist ein solcher Schluß zu ziehen, so hat die Beh die ausgestellte Urkunde zu entziehen (Hinweis 16.12.1992, 92/01/0994).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200848.X01

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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