RS Vfgh 1992/6/24 G19/92, G20/92

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Veröffentlicht am 24.06.1992
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
RAO §2 Abs2

Leitsatz

Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Bestimmung über die Verlängerung der erforderlichen praktischen Verwendungszeit eines Rechtsanwaltsanwärters auf sechs bzw sieben Jahre in der Fassung BGBl 474/1990

Rechtssatz

§2 Abs2 RAO idF BGBl 474/1990 war verfassungswidrig.

Da sich die vom Verwaltungsgerichtshof angefochtene Fassung des §2 Abs2 RAO bloß in einem unwesentlichen Punkt von §2 Abs2 RAO idF BGBl. 556/1985 unterscheidet, treffen die unter dem Aspekt des Gleichheitsgebotes geäußerten und im E v 03.03.92, G315/91 ua., für begründet erachteten Bedenken auch auf §2 Abs2 RAO idF BGBl. 474/1990 zu.

Entscheidungstexte

  • G 19,20/92
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 24.06.1992 G 19,20/92

Schlagworte

Rechtsanwälte, Berufsrecht Rechtsanwälte, Rechtsanwälte Ausbildung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:G19.1992

Dokumentnummer

JFR_10079376_92G00019_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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