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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Bestimmung über die Verlängerung der erforderlichen praktischen Verwendungszeit eines Rechtsanwaltsanwärters auf sechs bzw sieben Jahre in der Fassung BGBl 474/1990Rechtssatz
§2 Abs2 RAO idF BGBl 474/1990 war verfassungswidrig.
Da sich die vom Verwaltungsgerichtshof angefochtene Fassung des §2 Abs2 RAO bloß in einem unwesentlichen Punkt von §2 Abs2 RAO idF BGBl. 556/1985 unterscheidet, treffen die unter dem Aspekt des Gleichheitsgebotes geäußerten und im E v 03.03.92, G315/91 ua., für begründet erachteten Bedenken auch auf §2 Abs2 RAO idF BGBl. 474/1990 zu.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rechtsanwälte, Berufsrecht Rechtsanwälte, Rechtsanwälte AusbildungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:G19.1992Dokumentnummer
JFR_10079376_92G00019_01