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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §879;Rechtssatz
Der normative Teil von KollV ist zwar - anders als eine einzelvertragliche arbeitsrechtliche Regelung - nicht am arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu messen; die Kollektivvertragsparteien sind aber bei dieser kollektiven Rechtsgestaltung an die Grundrechte, insb an den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz, mit der Konsequenz gebunden, daß ein Verstoß dagegen die (nicht nur vom Richter, sondern auch vom Verwaltungsorgan bei der Vorfragenprüfung) im Einzelfall wahrzunehmende (teilweise) Nichtigkeit der Regelung nach § 879 ABGB zur Folge hat. Die Kollektivvertragsparteien trifft aber keine strengeren Bindungen als den einfachen Gesetzgeber.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994080236.X06Im RIS seit
11.07.2001