RS Vwgh 1995/10/20 95/19/0974

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §6 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/23 94/18/0326 1 (auch die Straffreiheit nach § 6 Abs 1 AsylG 1991 ist für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 10 Abs 1 Z 7 FrG 1993 bedeutungslos).

Stammrechtssatz

Ist der Fremde unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist und wurde ihm die Bewilligung nach § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 versagt, ist es ohne rechtserhebliche Bedeutung, ob dem Fremden eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1991 zukommt oder ob er von seinem in Österreich lebenden Bruder finanziell unterstützt wird (Hinweis E 3.5.1993, 93/18/0187).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190974.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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