RS Vwgh 1995/11/6 95/04/0006

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Veröffentlicht am 06.11.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/06 95/04/0005 3

Stammrechtssatz

Die mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis getroffene Verurteilung erfaßt das gesamte vor ihr liegende deliktische Verhalten, wobei der Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses maßgeblich ist. Diese Erfassungswirkung tritt unabhängig davon ein, ob die betreffende Tatzeit bzw der betreffende Tatzeitraum im Spruch des Straferkenntnisses angeführt war oder nicht (Hinweis: E 20.8.1987, 86/12/0282; E 21.10.1993, 93/02/0083).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040006.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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