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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Anwendung einer ein Fahrverbot für KFZ über 7,5 t mit bestimmter Fracht verfügenden Verordnung der Vlbg LandesregierungRechtssatz
Es ist sehr wohl denkbar, daß eine Verkehrsbeschränkung oder ein Verkehrsverbot sowohl der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs im Sinne des §43 Abs1 litb StVO 1960 dient als auch gleichzeitig zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen zum Schutze der Bevölkerung oder der Umwelt im Sinne des §43 Abs2 StVO 1960 erforderlich ist und daher gestützt auf beide gesetzlichen Tatbestände erlassen wird.
Daß das Fahrverbot beschränkt auf Fahrzeuge, die mit Kies, Sand, Schotter oder Steinen beladen sind, gemäß §43 Abs2 StVO 1960 erlassen werden durfte, ergibt sich einmal daraus, daß diese gesetzliche Bestimmung ausdrücklich Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt "für Fahrzeuge mit bestimmten Ladungen" vorsieht; zum anderen aber daraus, daß "bei der Erlassung solcher Verordnungen ... einerseits auf den angestrebten Zweck und andererseits auf die Bedeutung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse Bedacht zu nehmen (ist)".
Der Vorarlberger Landesregierung kann sohin nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Zuge der Interessenabwägung die Auffassung vertritt, daß die gebotene Reduzierung der Schwertransporte durch Lustenau am besten bei jenen Transportgütern anzusetzen hat, die am ehesten auf andere Verkehrsträger verlagert werden können. Dies trifft offensichtlich auf die genannten Kiestransporte zu.
Die Anrainer der Bundesstraßen B 203 und B 204 sind durch den Verkehr in besonderem Maß Belästigungen ausgesetzt und es wurde daher die Forderung der Lustenauer Bevölkerung nach Einschränkung des Schwerverkehrs auf den angeführten Straßen im Ortsgebiet von Lustenau als berechtigt anerkannt und zu diesem Zweck die Fahrverbotsverordnung erlassen. Die Gemeinden Höchst, Mäder und Meiningen wurden in die Verordnung miteinbezogen, weil zu erwarten ist, daß bei einem Fahrverbot durch Lustenau der bisher dort transitierende Schwerverkehr auf die anderen drei erwähnten Gemeinden ausweichen und dort eine unzumutbare Belastung wie in Lustenau hervorrufen würde.
Die in Rede stehende Verordnung der Vlbg Landesregierung vom 30.01.91, Z Ib-123-32, für KFZ über 7,5 t Gesamtgewicht in Höchst, Lustenau, Mäder und Meiningen, die mit Kies, Sand, Schotter oder Steinen beladen sind, erscheint daher im Lichte des vorliegenden Beschwerdefalles nicht als gesetzwidrig.
Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft behauptete Verletzung des Gleichheitssatzes liegt nicht vor. Die sachliche Rechtfertigung dafür, daß lediglich Kiestransporte (uä.) vom Fahrverbot betroffen sind, liegt in dem Umstand, daß durch ein derart beschränktes Fahrverbot zwar der Notwendigkeit einer Reduktion des Schwerverkehrs im Interesse der an der vom Fahrverbot betroffenen Straßenstrecke lebenden Bevölkerung Rechnung getragen wird, gleichwohl aber angesichts der Substituierbarkeit der betreffenden Straßentransporte durch andere Verkehrsträger die Verkehrsbedürfnisse hinlänglich berücksichtigt werden.
In ihrer Erwerbsfreiheit ist die beschwerdeführende Gesellschaft durch die Fahrverbotsverordnung keinesfalls verletzt. Selbst wenn einzelne Unternehmen durch die Fahrverbotsverordnung der Vorarlberger Landesregierung spezifisch in ihrem Erwerb betroffen sind, wie von der beschwerdeführenden Gesellschaft behauptet wird, ist es angesichts des dargestellten, im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles der Verordnung, das im Schutz der Bevölkerung vor Verkehrslärm liegt, und angesichts der bestehenden Ausweichmöglichkeiten für den Kiestransport adäquat und gerechtfertigt, den Transitverkehr mit den genannten Gütern zu untersagen.
Schlagworte
Straßenpolizei, Verkehrsbeschränkungen, Fahrverbot, ErwerbsausübungsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B252.1991Dokumentnummer
JFR_10079070_91B00252_01