RS Vfgh 1992/10/1 G107/90

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Veröffentlicht am 01.10.1992
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Index

L5 Kulturrecht
L5010 Schulaufsicht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art81a Abs3
StGG Art3
Tir Schulaufsichts-AusführungsG §5 Abs2
Bundes-SchulaufsichtsG §8 Abs10
Bundes-SchulaufsichtsG §8 Abs11

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit der die Bestellung des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates regelnden Bestimmung des Tir Schulaufsichts-AusführungsG; Vorschlagsrecht des Kollegiums des Landesschulrates auf Grund eines Antrags jener im Landtag vertretenen Partei, der der Präsident angehört, nicht grundsatzgesetzwidrig; Sicherstellung des politischen Nahe- und Vertrauensverhältnisses zwischen Präsident und Amtsführendem Präsidenten

Rechtssatz

Dem Antrag auf Aufhebung der Wortfolge "dem ein Antrag jener im Landtag vertretenen Partei zugrunde zu legen ist, der der Präsident zuzurechnen ist", in §5 Abs2 Tir Schulaufsichts-AusführungsG, LGBl. 32/1962, idF LGBl. 53/1979 wird keine Folge gegeben.

Im Hinblick auf die dem Antrag deutlich zu entnehmende Tendenz, einen aus der fraktionellen Struktur des Landesschulrates abgeleiteten parteipolitischen Einfluß zurückzudrängen, betont der Verfassungsgerichtshof zunächst, daß er zu einer rechtspolitischen Beurteilung eines solchen Anliegens in keiner Weise berufen ist.

Die im Bundes-SchulaufsichtsG enthaltenen grundsatzgesetzlichen Regelungen über den Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates müssen verfassungskonform vor dem Hintergrund der gegebenen Verfassungsrechtslage (vgl. Art81a Abs3 B-VG) verstanden werden, was geradezu nahelegt, Vorschriften des Ausführungsgesetzgebers zu ermöglichen, die das politische Nahe- und Vertrauensverhältnis zwischen Präsident und Amtsführendem Präsidenten sicherstellen.

Dies kommt zum einen darin zum Ausdruck, daß der Amtsführende Präsident - wenngleich aufgrund eines Vorschlags - vom Präsidenten zu bestellen ist (§8 Abs10 Bundes-SchulaufsichtsG). Aus diesem Bestellungsmodus ergibt sich insbesondere das Recht des Präsidenten, einen an ihn herangetragenen Bestellungsvorschlag abzulehnen. Zum anderen ist dies aus der durch §8 Abs11 Bundes-SchulaufsichtsG getroffenen Regelung über das Stimmrecht des Amtsführenden Präsidenten erkennbar: Hat nämlich an die Stelle des den Vorsitz führenden Amtsführenden Präsidenten, wenn dieser stimmberechtigtes Mitglied des Kollegiums ist, ein stimmberechtigtes Mitglied als Ersatzmann zu treten, so tritt im Ergebnis nur dann keine Verschiebung des fraktionellen Stärkeverhältnisses bei Abstimmungen ein, wenn der an die Stelle des Präsidenten tretende und daher auch an dessen Stelle stimmberechtigte Amtsführende Präsident derselben Fraktion des Kollegiums des Landesschulrates angehört wie der Präsident.

Auch die von den Antragstellern unter dem Aspekt des Gleichheitsgebotes und des Rechtes auf gleiche Zugänglichkeit zu den öffentlichen Ämtern (Art3 StGG) geübte Kritik beruht auf Prämissen, die mit der richtigen Wertung der verfassungsrechtlich vorgeprägten Position des Amtsführenden Präsidenten im Verhältnis zum Landeshauptmann als Präsidenten des Landesschulrates ("alter ego") unvereinbar sind.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Schulen, Schulbehörden (des Bundes), Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung, Landesschulrat, Präsident Amtsführender (Landesschulrat), Partei politische, Rechtspolitik

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:G107.1990

Dokumentnummer

JFR_10078999_90G00107_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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