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L5 KulturrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit der die Bestellung des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates regelnden Bestimmung des Tir Schulaufsichts-AusführungsG; Vorschlagsrecht des Kollegiums des Landesschulrates auf Grund eines Antrags jener im Landtag vertretenen Partei, der der Präsident angehört, nicht grundsatzgesetzwidrig; Sicherstellung des politischen Nahe- und Vertrauensverhältnisses zwischen Präsident und Amtsführendem PräsidentenSpruch
Dem Antrag wird keine Folge gegeben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Verfassungsgerichtshof hält es für zweckmäßig, der Darstellung des Parteienvorbringens in der vorliegenden Gesetzesprüfungssache eine wörtliche Wiedergabe der maßgebenden Gesetzesvorschriften unter Bedachtnahme auf ihren Zusammenhang voranzustellen.römisch eins. 1. Der Verfassungsgerichtshof hält es für zweckmäßig, der Darstellung des Parteienvorbringens in der vorliegenden Gesetzesprüfungssache eine wörtliche Wiedergabe der maßgebenden Gesetzesvorschriften unter Bedachtnahme auf ihren Zusammenhang voranzustellen.
Der durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. 215/1962 in das Bundes-Verfassungsgesetz eingefügte Art81a bestimmt in seinen Absätzen 2 und 3 ua. folgendes: Der durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 215 aus 1962, in das Bundes-Verfassungsgesetz eingefügte Art81a bestimmt in seinen Absätzen 2 und 3 ua. folgendes:
Die auf diesen Verfassungsvorschriften beruhenden §§5 bis 8 im Abschnitt II ("Organisation der Schulbehörden des Bundes auf Landes- und Bezirksebene"), Unterabschnitt "Landesschulrat", des (idF der Novelle BGBl. 321/1975 geltenden) Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. 240/1962, lauten (auszugsweise) wie folgt: Die auf diesen Verfassungsvorschriften beruhenden §§5 bis 8 im Abschnitt römisch zwei ("Organisation der Schulbehörden des Bundes auf Landes- und Bezirksebene"), Unterabschnitt "Landesschulrat", des in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 321 aus 1975, geltenden) Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt 240 aus 1962,, lauten (auszugsweise) wie folgt:
"§5. Organisation des Landesschulrates.
Der Landesschulrat besteht aus dem Präsidenten des Landesschulrates, dem Kollegium des Landesschulrates und dem Amt des Landesschulrates.
§6. Präsident des Landesschulrates.
§7. Aufgaben des Präsidenten des Landesschulrates.
...
§8. (Grundsatzbestimmung). Zusammensetzung des Kollegiums des Landesschulrates.
...
..."
Die §§1 und 5 des - seinem Eingang zufolge in Ausführung der §§8, 14 und 17 Abs2 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes beschlossenen - (idF der Kundmachung LGBl. 32/1964 und der Novelle LGBl. 53/1979 geltenden) Tiroler Schulaufsichts-Ausführungsgesetzes, LGBl. 32/1963, sehen folgendes vor: Die §§1 und 5 des - seinem Eingang zufolge in Ausführung der §§8, 14 und 17 Abs2 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes beschlossenen - in der Fassung der Kundmachung Landesgesetzblatt 32 aus 1964, und der Novelle Landesgesetzblatt 53 aus 1979, geltenden) Tiroler Schulaufsichts-Ausführungsgesetzes, Landesgesetzblatt 32 aus 1963,, sehen folgendes vor:
"§1
Zusammensetzung
Dem Kollegium des Landesschulrates gehören als Mitglieder an:
"§5
Amtsführender Präsident
II. Mit dem vorliegenden Gesetzesprüfungsantrag begehren zwölf Abgeordnete zum Tiroler Landtag (mithin ein Drittel der Mitglieder dieses Landtages, der nach §16 Abs1 der Tiroler Landesordnung 1989 (LGBl. 61/1988 idF LGBl. 50/1989) aus 36 Abgeordneten besteht), die im vorhin wiedergegebenen §5 Abs2 des Tiroler Schulaufsichts-Ausführungsgesetzes enthaltene Wortfolge "dem ein Antrag jener im Landtag vertretenen Partei zugrunde zu legen ist, der der Präsident zuzurechnen ist" als verfassungswidrig aufzuheben. Die antragstellenden Abgeordneten hegen gegen diese Vorschrift verfassungsrechtliche Bedenken unter dem Aspekt des Gleichheitsgebotes, des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf gleiche Zugänglichkeit zu den öffentlichen Ämtern (Art3 StGG) sowie eines Verstoßes gegen die Grundsatzbestimmung des §8 Abs10 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, und legen diese Bedenken folgendermaßen dar:römisch zwei. Mit dem vorliegenden Gesetzesprüfungsantrag begehren zwölf Abgeordnete zum Tiroler Landtag (mithin ein Drittel der Mitglieder dieses Landtages, der nach §16 Abs1 der Tiroler Landesordnung 1989 Landesgesetzblatt 61 aus 1988, in der Fassung Landesgesetzblatt 50 aus 1989,) aus 36 Abgeordneten besteht), die im vorhin wiedergegebenen §5 Abs2 des Tiroler Schulaufsichts-Ausführungsgesetzes enthaltene Wortfolge "dem ein Antrag jener im Landtag vertretenen Partei zugrunde zu legen ist, der der Präsident zuzurechnen ist" als verfassungswidrig aufzuheben. Die antragstellenden Abgeordneten hegen gegen diese Vorschrift verfassungsrechtliche Bedenken unter dem Aspekt des Gleichheitsgebotes, des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf gleiche Zugänglichkeit zu den öffentlichen Ämtern (Art3 StGG) sowie eines Verstoßes gegen die Grundsatzbestimmung des §8 Abs10 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, und legen diese Bedenken folgendermaßen dar:
"1. Zum Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz
1.1. Der Gleichheitsgrundsatz richtet sich auch an den Gesetzgeber und setzt diesem insoweit inhaltliche Schranken, als es dem Gesetzgeber verwehrt ist, sachlich nicht begründbare Regelungen zu erlassen.
Die Sachgerechtigkeit einer gesetzlichen Regelung muß nicht nur im Zeitpunkt der Erlassung dieser Regelung gegeben sein, Gesetze müssen vielmehr jederzeit sachgerecht sein, um dem Gleichheitsgebot zu entsprechen.
Die angefochtene Bestimmung, mit der die Bestellung des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates geregelt wird, widerspricht nach Auffassung der Antragsteller in mehrfacher Hinsicht dem Gleichheitsgebot.
1.2. Nach Ansicht der Antragsteller entspricht die vom Grundsatzgesetzgeber in §8 Abs10 BSchAufsG angeordnete Vorgangsweise bei der Bestellung des Amtsführenden Präsidenten durchaus dem Gleichheitsgebot, während die vom Tiroler Landesgesetzgeber gewählte Vorgangsweise mit dem Gleichheitsgebot in Widerspruch steht.
Nach der grundsatzgesetzlichen Bestimmung des §8 Abs10 BSchAufsG wird der Amtsführende Präsident des Landesschulrates auf Vorschlag des Kollegiums des Landesschulrates vom Präsidenten, der gem. Art81 a Abs3 litb B-VG der Landeshauptmann ist, bestellt. Damit wird dem Kollegium das Vorschlagsrecht eingeräumt. Der Präsident des Landesschulrates kann nur jemanden zum Amtsführenden Präsidenten bestellen, den das Kollegium vorgeschlagen hat. Der Präsident kann aber, wenn er den Vorschlag des Kollegiums nicht billigt, einen Vorschlag ablehnen und die Erstattung eines neuen Vorschlags vom Kollegium verlangen (vgl. Kövesi/Jonak, Das Österreichische Schulrecht, 1976, S 106). Nach dieser Regelung wird dem Kollegium nicht nur das formale Vorschlagsrecht eingeräumt, sondern die Willensbildung über den Vorschlag. Da der Präsident Mitglied des Kollegiums ist, normiert diese Regelung ein System, nach dem die Willensbildung innerhalb des Gesamtorgans 'Kollegium des Landesschulrates' erfolgt. Dieses Kollegium ist gem. Art81 a Abs3 lita B-VG nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag zu bestellen. Nach der grundsatzgesetzlichen Bestimmung des §8 Abs10 BSchAufsG wird der Amtsführende Präsident des Landesschulrates auf Vorschlag des Kollegiums des Landesschulrates vom Präsidenten, der gem. Art81 a Abs3 litb B-VG der Landeshauptmann ist, bestellt. Damit wird dem Kollegium das Vorschlagsrecht eingeräumt. Der Präsident des Landesschulrates kann nur jemanden zum Amtsführenden Präsidenten bestellen, den das Kollegium vorgeschlagen hat. Der Präsident kann aber, wenn er den Vorschlag des Kollegiums nicht billigt, einen Vorschlag ablehnen und die Erstattung eines neuen Vorschlags vom Kollegium verlangen vergleiche Kövesi/Jonak, Das Österreichische Schulrecht, 1976, S 106). Nach dieser Regelung wird dem Kollegium nicht nur das formale Vorschlagsrecht eingeräumt, sondern die Willensbildung über den Vorschlag. Da der Präsident Mitglied des Kollegiums ist, normiert diese Regelung ein System, nach dem die Willensbildung innerhalb des Gesamtorgans 'Kollegium des Landesschulrates' erfolgt. Dieses Kollegium ist gem. Art81 a Abs3 lita B-VG nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag zu bestellen.
Die angefochtene Bestimmung höhlt nun das Antragsrecht des Kollegiums zu einem reinen Formalrecht hin aus und weist das entscheidende Vorschlagsrecht in Form eines bindenden Antragsrechtes jener im Landtag vertretenen Partei zu, der der Präsident zuzurechnen ist. Damit wird aber ein Bestellungsmodus geschaffen, wonach die entscheidende Willensbildung ausschließlich innerhalb einer politischen Partei erfolgt. Nicht mehr das Kollegium, das innerhalb der verfassungsrechtlichen Organisation der Schulbehörden steht und mit den Aufgaben der Schuladministration betraut ist, hat das Vorschlagsrecht, sondern die eine Parteifraktion, die der Partei angehört, der der Landeshauptmann zuzurechnen ist. Wenn auch das formelle Vorschlagsrecht des Kollegiums des Landesschulrates weiterbesteht, so ist es doch völlig entwertet, da es ja nur den Kandidaten vorschlagen darf, der von der entsprechenden politischen Partei namhaft gemacht wurde. Diese Regelung ist aber durch keine sachliche Begründung zu rechtfertigen. Die Wegnahme der Willensbildung über die Person des zu bestellenden Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates vom Kollegium, das in der Regel aus qualifizierten Experten, betroffenen Lehrern, Eltern usw. besteht, und die Verlagerung der Entscheidungsbefugnis auf die Partei, die den Landeshauptmann stellt - was der Kern dieser Zurechnungsregel ist - steht mit den Erfordernissen einer sachbezogenen Schulpolitik nicht in Einklang. Vielmehr soll diese Bestimmung ausschließlich den Parteieinfluß bzw. den Einfluß der Parteiapparate auf die Besetzung wichtiger Funktionen in der Schulverwaltung sichern. Diese rein parteipolitisch motivierte Regelung der Besetzung einer leitenden Verwaltungsfunktion ist aber mit dem den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgebot nicht in Einklang zu bringen. Diese Regelung entspricht einem Verständnis des Parteienstaates, das, selbst wenn es einmal verfassungskonform war, was aber in Abrede gestellt wird, heute nicht mehr den Sachlichkeitsmaßstäben einer Postenvergabe in der Schulverwaltung entspricht.
1.3. Die Gleichheitswidrigkeit der angefochtenen Bestimmung ergibt sich auch aus folgender Erwägung: Ein verfassungsrechtlicher Grundsatz der öffentlichen Verwaltung ist das Effizienzgebot (vgl. Adamovich/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3 1987, S 140 ff). Um diesem Gebot Rechnung zu tragen, sind seit Jahren auf Bundes- und Landesebene Bemühungen im Gange, die Vergabe von leitenden Funktionen in der Verwaltung nach objektiven Kriterien, die die fachliche Qualifikation des Bewerbers in den Vordergrund stellen, zu regeln. Diese Bemühungen, die sich bereits in einer Reihe von Rechtsvorschriften niedergeschlagen haben, zielen auf die Zurückdrängung parteipolitischer Dominanz bei der Besetzung von Leitungsfunktionen in der öffentlichen Verwaltung und der Realisierung einer leistungsorientierten Verwaltung. Dies entspricht dem Verfassungsgebot, die Verwaltung zweckmäßig, wirtschaftlich und sparsam zu führen (daß auch die Rechtmäßigkeit der Verwaltung durch eine leistungsorientierte Stellenbesetzung profitiert, braucht wohl nicht näher nachgewiesen werden). 1.3. Die Gleichheitswidrigkeit der angefochtenen Bestimmung ergibt sich auch aus folgender Erwägung: Ein verfassungsrechtlicher Grundsatz der öffentlichen Verwaltung ist das Effizienzgebot vergleiche Adamovich/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3 1987, S 140 ff). Um diesem Gebot Rechnung zu tragen, sind seit Jahren auf Bundes- und Landesebene Bemühungen im Gange, die Vergabe von leitenden Funktionen in der Verwaltung nach objektiven Kriterien, die die fachliche Qualifikation des Bewerbers in den Vordergrund stellen, zu regeln. Diese Bemühungen, die sich bereits in einer Reihe von Rechtsvorschriften niedergeschlagen haben, zielen auf die Zurückdrängung parteipolitischer Dominanz bei der Besetzung von Leitungsfunktionen in der öffentlichen Verwaltung und der Realisierung einer leistungsorientierten Verwaltung. Dies entspricht dem Verfassungsgebot, die Verwaltung zweckmäßig, wirtschaftlich und sparsam zu führen (daß auch die Rechtmäßigkeit der Verwaltung durch eine leistungsorientierte Stellenbesetzung profitiert, braucht wohl nicht näher nachgewiesen werden).
Betrachtet man das Effizienzgebot als maßgebliche Beurteilungsgrundlage für die Gleichheitskonformität einer Regelung, so erscheint die angefochtene Regelung mit dem Gleichheitsgrundsatz in Widerspruch zu stehen. Denn die Anordnung, daß eine Verwaltungsfunktion parteipolitisch und nicht sachpolitisch zu besetzen ist, ist im konkreten Fall des Amtsführenden Präsidenten verfassungswidrig. Denn gerade im Bereich der Schulverwaltung sind die Probleme überaus komplex und bedürfen eines hohen Grades an Fachwissen. Es ist sicherlich eines der wesentlichsten Elemente des Strukturwandels der Schulpolitik der letzten Jahrzehnte, daß die überwiegende Zahl der Probleme der Schulverwaltung nicht mehr nach parteipolitischen 'Glaubensbekenntnissen', sondern nach wissenschaftlich-fachbezogenen Kriterien gelöst werden muß. Daher erfordert die Schulpolitik mehr und mehr das Zurückdrängen des parteipolitischen Einflusses.
Zwar ist auch der Präsident des Landesschulrates, der Landeshauptmann, im Wege einer parteipolitischen Bestellung zu seinem Amt gekommen, dieser wird aber im bundesverfassungsgesetzlich und landesverfassungsgesetzlich vorgezeichneten Wege einer demokratischen Wahl in sein Amt gehoben, während die Bestellung des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates, wie sie die angefochtene Bestimmung vorsieht, keinerlei demokratischen Bezug aufweist.
Da aus sachlichen, aber auch aus demokratiepolitischen Überlegungen die Bindung des fachverständigen Kollegiums des Landesschulrates an einen Antrag einer politischen Partei bei der Nominierung des Kandidaten für das Amt des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates nicht zu rechtfertigen ist, verstößt die angefochtene Bestimmung gegen den Gleichheitsgrundsatz.
1.4. Die angefochtene Bestimmung begünstigt in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise die Mehrheitspartei im Landtag. Auch wenn die Bestimmung neutral formuliert ist, so war bei ihrer Erlassung - und das gilt auch für die Beibehaltung dieser Regelung - das Bestreben ausschlaggebend, der Mehrheitspartei ihre politischen Besitzstände zu wahren.
Wenn man auch den Fall konstruieren könnte, daß der Landeshauptmann nicht von der Mehrheitspartei gestellt wird, bzw. ihr zuzurechnen ist, so läßt sich auch für diesen Fall kein sachlicher Grund finden, warum diese Partei das Nominationsrecht für den Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates ausschließlich innehaben soll.
Zwar verkennen die Antragsteller nicht, daß durch die Schulverfassungsgesetznovelle 1962 den politischen Parteien eine bedeutsame Rolle eingeräumt wurde (vgl. etwa Neugebauer, Die neuen Schulgesetze, 1962, S 11 f), doch darf auch die im B-VG durchaus erkennbare Politisierung des Schulaufsichtsrechts nicht die Grenzen der Bundesverfassung, hier: des Gleichheitsgrundsatzes, überschreiten, wenn dies nicht verfassungsrechtlich angeordnet ist. Eine solche Überbetonung des Parteieneinflusses, wie sie die angefochtene Regelung enthält, ist aber der Bundesverfassung nicht zu entnehmen. Zwar verkennen die Antragsteller nicht, daß durch die Schulverfassungsgesetznovelle 1962 den politischen Parteien eine bedeutsame Rolle eingeräumt wurde vergleiche etwa Neugebauer, Die neuen Schulgesetze, 1962, S 11 f), doch darf auch die im B-VG durchaus erkennbare Politisierung des Schulaufsichtsrechts nicht die Grenzen der Bundesverfassung, hier: des Gleichheitsgrundsatzes, überschreiten, wenn dies nicht verfassungsrechtlich angeordnet ist. Eine solche Überbetonung des Parteieneinflusses, wie sie die angefochtene Regelung enthält, ist aber der Bundesverfassung nicht zu entnehmen.
Man könnte nun einwenden, daß durch die angefochtene Regelung eine Symmetrie der parteipolitischen Zugehörigkeit des Präsidenten und des Amtsführenden Präsidenten gesetzlich verwirklicht werden soll. Man könnte die Bestimmung auch dahingehend verstehen, daß dadurch gesichert werden soll, daß der Amtsführende Präsident eine Person des Vertrauens des Präsidenten sei. Allein diese Argumente vermögen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Regelung nach Auffassung der Antragsteller nicht zu verteidigen.
Beide Ziele sind weder durch die Bundesverfassung, noch durch das System des österreichischen Schulrechts, insbesondere des Schulaufsichtsrechts gefordert oder angelegt. Vielmehr bietet der Bestellungsmodus, wie er in §8 Abs10 BSchAufsG angeordnet ist, genügend Handhabe für den Präsidenten und die politische Mehrheitsfraktion, der ja in der Regel der Präsident angehört, um diese Zielsetzungen zu realisieren. Denn gegen den Mehrheitswillen kommt im Kollegium des Landesschulrates ein Beschluß ohnehin nicht zustande, außerdem steht es dem Präsidenten in gewissen Grenzen zu, einen ihm nicht genehmen Bewerber nicht zu ernennen und einen neuen Vorschlag zu verlangen. Allerdings - und hier kommt ein entscheidendes Element zum Tragen - müssen solche Ablehnungen begründet werden, es findet eine Diskussion um den oder die Bewerber statt und es entsteht so eine Konkurrenzsituation, in der die fachlichen Qualitäten der Bewerber stärker in den Vordergrund gerückt werden, denn es stünde dann auch anderen Parteien frei, Bewerber vorzuschlagen.
Der bestimmende Einfluß der Partei, die den Landeshauptmann stellt, wäre daher auch ohne die angefochtene Bestimmung ausreichend gewahrt. Die Regelung aber, die jede andere Partei als die, der der Landeshauptmann zuzurechnen ist, von der Einbringung von Vorschlägen ausschließt, ist exzessiv und damit in verfassungswidriger Weise das Gleichheitsgebot verletzend.
1.5. Die angefochtene Regelung schließt alle anderen Parteien als die, der der Landeshauptmann zuzurechnen ist, von der Erstattung von Vorschlägen für die Bewerbung aus. Dies ergibt sich aus der Formulierung der angefochtenen Bestimmung, wonach dem Antrag des Kollegiums ein Antrag dieser Partei zugrunde zu legen ist. Das bedeutet aber, daß das Kollegium nur diesen einen Antrag als Grundlage für seinen Vorschlag heranziehen darf. Damit scheidet aber schon eine Diskussion über einen (potentiellen) Gegenkandidaten aus, mag ein solcher auch fachlich weit besser qualifiziert sein. Damit wird aber in sachlich nicht nachvollziehbarer Art das Machtmonopol einer Partei bei der Stellenbesetzung gesetzlich festgeschrieben. Dieses Verständnis von der Machtdominanz einer politischen Partei ist aber heute nicht (mehr) gleichheitskonform.
2. Zum Verstoß gegen das Recht auf gleiche Zugänglichkeit zu den öffentlichen Ämtern (Art3 StGG)
Nach Art3 StGG sind die öffentlichen Ämter für alle Staatsbürger gleich zugänglich. Wenn sich dieses Grundrecht auch primär gegen Benachteiligungen aus konfessionellen Gründen richtet, wie eine historische Betrachtung dieses Grundrechtes zeigt, so ist Art3 StGG heute besonders deshalb relevant, weil nach seinem klaren Wortlaut auch Verstöße durch parteipolitische Diskriminierungen damit erfaßt werden können (vgl. Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts6, 1988, S 446). Nach Art3 StGG sind die öffentlichen Ämter für alle Staatsbürger gleich zugänglich. Wenn sich dieses Grundrecht auch primär gegen Benachteiligungen aus konfessionellen Gründen richtet, wie eine historische Betrachtung dieses Grundrechtes zeigt, so ist Art3 StGG heute besonders deshalb relevant, weil nach seinem klaren Wortlaut auch Verstöße durch parteipolitische Diskriminierungen damit erfaßt werden können vergleiche Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts6, 1988, S 446).
Unabhängig von der, besonders in der Lehre kontroversiell beurteilten Frage nach der Reichweite dieses Grundrechts hat der VfGH doch in ständiger Rechtssprechung klargestellt, daß Art3 StGG jedenfalls das Recht garantiert, sich um ein Amt zu bewerben.
Nun verstößt die angefochtene Bestimmung nach Ansicht der Antragsteller deshalb gegen Art3 StGG, weil das Recht, sich um das Amt des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates zu bewerben, durch das bindende Recht der Antragstellung durch eine Partei zur Gänze ausgehöhlt wird.
Die Bewerbungsmöglichkeit um ein öffentliches Amt, das sei hier nicht verkannt, muß nicht immer als direkte Bewerbungsmöglichkeit des Interessenten, etwa in Form eines Antragsrechts, ausgestaltet sein. Es können Antrags- oder Vorschlagsrechte durchaus mediatisiert werden, wie dies im Proportionalverfahren (etwa für die Funktionen der Landesregierung, des Gemeindevorstandes oder anderer Kollegialorgane) oder im Bestellungsverfahren für die Funktionen des Landeshauptmannes, des Bürgermeisters oder auch in den verschiedensten Bestellungsverfahren für die Nomination von Mitgliedern von Beiräten oder Kollegialorganen vorgesehen ist.
Es muß jedoch möglich sein, daß sich der Einzelne entweder selber bewerben kann oder daß eine Fraktion, eine Partei, ein Verband etc. die Möglichkeit erhält, seine oder ihre Kandidaten oder Bewerber namhaft zu machen. Nur zwingende sachliche Gründe erlauben eine andere, restriktivere Vorgangsweise.
Die angefochtene Bestimmung räumt von vorneherein nur einer bestimmten Partei ein Antrags- und damit ein Bewerbungsrecht ein. Alle anderen in Frage kommenden Parteien oder Gruppierungen sind ex lege zur Gänze davon ausgeschlossen. Diese Beschränkung kann auch keinerlei sachliche Begründung vorweisen, sondern dient ausschließlich der Sicherung der Besitzstände einer politischen Partei. Damit hat aber der Gesetzgeber den Wesenskern des Art3 StGG verletzt.
3. Zum Verstoß gegen die Grundsatzbestimmungen des §8 Abs10 BSchAufsG
3.1. Nach herrschender Rechtssprechung und Lehre ist die Ausführungsgesetzgebung der Länder an die durch die Grundsatzgesetzgebung des Bundes aufgestellten Grundsätze gebunden. Ein zur Verfassungswidrigkeit eines Landesausführungsgesetz führender Widerspruch zu einem (Bundes-)Grundsatzgesetz ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Bestimmung eines Landesausführungsgesetzes eine grundsätzliche Anordnung des Bundes-Grundsatzgesetzes in ihrer rechtlichen Wirkung einschränkt. Denn die durch das Bundesgesetz aufgestellten Grundsätze sind für die Landesgesetzgebung unbedingt und in vollem Ausmaß verbindlich. Nun verstößt nach Ansicht der Antragsteller die angefochtene Bestimmung gegen die Grundsatzbestimmung des §8 Abs10 BSchAufsG, indem sie den durch diese Regelung getroffenen Grundsatz der Bestellungsmodalitäten des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates nicht nur in seiner rechtlichen Wirkung einschränkt, sondern diesen sogar außer Kraft setzt.
3.2. §8 Abs10 BSchAufsG. ordnet an, daß der Amtsführende Präsident des Landesschulrates, wenn ein Landesgesetz die Einsetzung eines solchen vorsieht, auf Vorschlag des Kollegiums des Landesschulrates vom Präsidenten des Landesschulrates zu ernennen ist. Der mit dieser Bestimmung für die Länder bindende Grundsatz besagt, daß die Willensbildung innerhalb des Kollegiums des Landesschulrates stattzufinden hat und daß das Kollegium aufgrund seiner Willensbildung mit Beschluß die Person zu bestimmen hat, die dem Präsidenten des Landesschulrates zur Ernennung vorgeschlagen wird. Erkennbare Absicht des Grundsatzgesetzgebers war es, die Bestimmung der Person des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates dem Gremium 'Kollegium des Landesschulrates' zu übertragen und damit dieses Ernennungsverfahren innerhalb der bundesverfassungsrechtlichen Organisation der Schulaufsicht durchführen zu lassen. Weder aus dem Wortlaut der Bestimmung, noch aus den Materialien, noch aus der Lehre oder Rechtsprechung ist ein Hinweis zu entnehmen, daß der Grundsatzgesetzgeber die Ausführungsgesetzgebung ermächtigt hat, von diesem Grundsatz abzugehen und die bestimmende Entscheidung über die Person des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates einer anderen Behörde, einer anderen Person oder gar einer politischen Partei zu übertragen.
3.3. Nun sieht §5 Abs2 TSchAufsAusfG. ein bindendes Antragsrecht der Partei, der der Landeshauptmann zuzurechnen ist, vor. Damit hat aber der Tiroler Landesgesetzgeber ein System, das das Grundsatzgesetz für die Erstellung des Vorschlages vorsieht, verlassen und ein anderes an seine Stelle gesetzt. Nach dem 'Tiroler System' bestimmt die Partei, der der Landeshauptmann zuzurechnen ist, in einem Antrag den Kandidaten für das Amt des Amtsführenden Präsidenten. Das Kollegium des Landesschulrates hat diesen Antrag bei der Formulierung seines Vorschlages heranzuziehen, oder, wie es das Gesetz formuliert, ist der Antrag der Partei dem Vorschlag zugrundezulegen. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht aber klar hervor, daß der Vorschlag des Kollegiums keinen anderen Kandidaten enthalten darf als der Vorschlag der dazu berechtigten politischen Partei. Damit ist aber das Vorschlagsrecht zu einem reinen Formalakt degeneriert und ist eigentlich überflüssig. Die Beibehaltung des formalen Mitwirkungsrechts des Kollegiums des Landesschulrates bei der Formulierung des dem Präsidenten vorzulegenden Vorschlags erfolgte offenbar nur, um den Schein der Grundsatzkonformität zu wahren.
3.4. Nun könnte §5 Abs2 TSchAufsAusfG. auch so verstanden werden, daß die politische Partei, der der Landeshauptmann zuzurechnen ist, einen Vorschlag mit mehreren Kandidaten erstellen kann, aus dem das Kollegium eines Kandidaten dem Präsidenten zur Ernennung vorschlagen kann. In diesem Fall, so könnte der Einwand lauten, wäre das Vorschlagsrecht des Kollegiums aufgewertet.
Abgesehen davon, daß in der politischen Praxis die Landeshauptmannpartei noch nie einen Vorschlag erstellt hat, der mehrere Kandidaten enthalten hat, vermag auch dieses Argument die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Regelung nicht zu retten. Denn der vom Bund aufgestellte Grundsatz besagt, daß der Vorschlag, der dem Landeshauptmann vorzulegen ist, vom Kollegium zu erstellen - und nicht bloß weiterzuleiten - ist, was auch die Willensbildung über die vorzuschlagende Person einschließt. Indem aber die angefochtene Bestimmung einem anderen Organ, als dies in der Grundsatzbestimmung vorgesehen ist, die entscheidende Willensbildung über den Inhalt des Vorschlages überträgt, hat sie die Grenzen des Spielraumes, der dem Ausführungsgesetzgeber zusteht, eindeutig überschritten."
III. Die Tiroler Landesregierung erstattete zum Gesetzesprüfungsantrag eine Äußerung mit dem Begehren, den Antrag abzuweisen. Sie hält den erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken folgendes entgegen:römisch drei. Die Tiroler Landesregierung erstattete zum Gesetzesprüfungsantrag eine Äußerung mit dem Begehren, den Antrag abzuweisen. Sie hält den erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken folgendes entgegen:
"Nach Ansicht der Tiroler Landesregierung treffen die von den Antragstellern vorgebrachten Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Wortfolge im §5 Abs2 des Tiroler Schulaufsichts-Ausführungsgesetzes aus folgenden Gründen nicht zu:
1. Nach der Grundsatzbestimmung des §8 Abs10 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes kann die Ausführungsgesetzgebung vorsehen, daß der Präsident des Landesschulrates auf Vorschlag des Kollegiums des Landesschulrates einen Amtsführenden Präsidenten zu bestellen hat.
Diese grundsatzgesetzliche Ermächtigung gibt der Ausführungsgesetzgebung zum einen die Möglichkeit, die Bestellung eines Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates vorzusehen oder davon Abstand zu nehmen. Darüberhinaus ist ihr für den Fall, daß ein Amtsführender Präsident vorgesehen wird, aber auch die Möglichkeit eingeräumt, den Bestellungsvorgang näher zu regeln. Eine verfassungskonforme Auslegung dieser Bestimmung kann nur zu diesem Ergebnis führen. Wie sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 2087 ergibt, dürfen im Rahmen der Grundsatzgesetzgebung nämlich nur Fragen geregelt werden, die angesichts ihrer grundsätzlichen Bedeutung einer bundeseinheitlichen Regelung bedürfen (vgl. auch Wampl; Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung am Beispiel Schulrecht, ÖJZ 8/1978, S. 202). Es kann ausgehend von Art14 Abs3 lita B-VG ein einheitliches Regelungsbedürfnis hinsichtlich der grundlegenden Anordnungen über die Bestellung des Amtsführenden Präsidenten nicht in Frage gestellt werden. Dieses ist bundesverfassungsgesetzlich gleichsam vorgegeben. Ein einheitliches Regelungsbedürfnis besteht dagegen nicht hinsichtlich der Ausgestaltung des Bestellungsvorganges im einzelnen. Es ist kein Grund ersichtlich, der diesbezüglich länderweise verschiedenen Regelungen entgegenstehen würde. Auch in den Erläuterungen zur seinerzeitigen Regierungsvorlage eines Bundes-Schulaufsichtsgesetzes finden sich keine Anhaltspunkte für die gegenteilige Annahme. Diese grundsatzgesetzliche Ermächtigung gibt der Ausführungsgesetzgebung zum einen die Möglichkeit, die Bestellung eines Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates vorzusehen oder davon Abstand zu nehmen. Darüberhinaus ist ihr für den Fall, daß ein Amtsführender Präsident vorgesehen wird, aber auch die Möglichkeit eingeräumt, den Bestellungsvorgang näher zu regeln. Eine verfassungskonforme Auslegung dieser Bestimmung kann nur zu diesem Ergebnis führen. Wie sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 2087 ergibt, dürfen im Rahmen der Grundsatzgesetzgebung nämlich nur Fragen geregelt werden, die angesichts ihrer grundsätzlichen Bedeutung einer bundeseinheitlichen Regelung bedürfen vergleiche auch Wampl; Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung am Beispiel Schulrecht, ÖJZ 8/1978, Sitzung 202). Es kann ausgehend von Art14 Abs3 lita B-VG ein einheitliches Regelungsbedürfnis hinsichtlich der grundlegenden Anordnungen über die Bestellung des Amtsführenden Präsidenten nicht in Frage gestellt werden. Dieses ist bundesverfassungsgesetzlich gleichsam vorgegeben. Ein einheitliches Regelungsbedürfnis besteht dagegen nicht hinsichtlich der Ausgestaltung des Bestellungsvorganges im einzelnen. Es ist kein Grund ersichtlich, der diesbezüglich länderweise verschiedenen Regelungen entgegenstehen würde. Auch in den Erläuterungen zur seinerzeitigen Regierungsvorlage eines Bundes-Schulaufsichtsgesetzes finden sich keine Anhaltspunkte für die gegenteilige Annahme.
Würde man die in Rede stehende Grundsatzbestimmung dennoch in der Weise verstehen, daß diese den Vorgang bei der Bestellung des Amtsführenden Präsidenten abschließend regelt, so läge nach dem Vorgesagten ein verfassungswidriger Eingriff des Bundesgesetzgebers in die Ausführungsgesetzgebungskompetenz der Länder vor. Es ist daher bei einer - nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Zweifelsfall vorzunehmenden - verfassungskonformen Interpretation davon auszugehen, daß §8 Abs10 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes den Vorgang bei der Bestellung des Amtsführenden Präsidenten nur im Grundsätzlichen regelt und den Ländern im übrigen ein entsprechender Regelungsspielraum verbleibt.
2. Nach dem unter Punkt 1. Gesagten ist der Landesgesetzgeber berechtigt, den Bestellungsvorgang näher zu regeln. Den Antragstellern ist dabei insoweit beizupflichten, als die Regelung des Bestellungsvorganges nicht völlig in das Belieben des Landesgesetzgebers gestellt ist. Dieser hat sich vielmehr an den grundsatzgesetzlich vorgegebenen Schranken zu orientieren. Eine Regelung, die im Widerspruch zu den grundsatzgesetzlichen Anordnungen des Bundesgesetzgebers steht, darf vom Landesgesetzgeber nicht getroffen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Ausführungsgesetzgebung frei, soweit sie nicht durch den Grundsatzgesetzgeber gebunden ist (VfSlg. 3649). Dagegen ist es der Ausführungsgesetzgebung verwehrt, bundesgesetzliche Grundsätze in ihrer rechtlichen Wirkung zu verändern (VfSlg. 3744) bzw. die rechtliche Wirkung oder Geltung dieser Grundsätze einzuschränken (VfSlg. 2087,