TE Vfgh Erkenntnis 1992/10/1 G107/90

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Veröffentlicht am 01.10.1992
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Index

L5 Kulturrecht
L5010 Schulaufsicht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art81a Abs3
StGG Art3
Tir Schulaufsichts-AusführungsG §5 Abs2
Bundes-SchulaufsichtsG §8 Abs10
Bundes-SchulaufsichtsG §8 Abs11

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit der die Bestellung des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates regelnden Bestimmung des Tir Schulaufsichts-AusführungsG; Vorschlagsrecht des Kollegiums des Landesschulrates auf Grund eines Antrags jener im Landtag vertretenen Partei, der der Präsident angehört, nicht grundsatzgesetzwidrig; Sicherstellung des politischen Nahe- und Vertrauensverhältnisses zwischen Präsident und Amtsführendem Präsidenten

Spruch

Dem Antrag wird keine Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Verfassungsgerichtshof hält es für zweckmäßig, der Darstellung des Parteienvorbringens in der vorliegenden Gesetzesprüfungssache eine wörtliche Wiedergabe der maßgebenden Gesetzesvorschriften unter Bedachtnahme auf ihren Zusammenhang voranzustellen.

Der durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. 215/1962 in das Bundes-Verfassungsgesetz eingefügte Art81a bestimmt in seinen Absätzen 2 und 3 ua. folgendes:

"(2) Für den Bereich jedes Landes ist eine als Landesschulrat und für den Bereich jedes politischen Bezirkes eine als Bezirksschulrat zu bezeichnende Schulbehörde einzurichten. Im Land Wien hat der Landesschulrat auch die Aufgaben des Bezirksschulrates zu besorgen und die Bezeichnung Stadtschulrat für Wien zu führen. Der sachliche Wirkungsbereich der Landes- und Bezirksschulräte ist durch Bundesgesetz zu regeln.

(3) Für die durch Gesetz zu regelnde Einrichtung der Schulbehörden des Bundes gelten folgende Richtlinien:

a)

Im Rahmen der Schulbehörden des Bundes sind Kollegien einzurichten. Die stimmberechtigten Mitglieder der Kollegien der Landesschulräte sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag, die stimmberechtigten Mitglieder der Kollegien der Bezirksschulräte nach dem Verhältnis der für die im Landtag vertretenen Parteien bei der letzten Landtagswahl im Bezirk abgegebenen Stimmen zu bestellen. Die Bestellung aller oder eines Teiles der Mitglieder der Kollegien durch den Landtag ist zulässig.

b)

Präsident des Landesschulrates ist der Landeshauptmann, Vorsitzender des Bezirksschulrates der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde. Wird die Bestellung eines Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates gesetzlich vorgesehen, so tritt dieser in allen Angelegenheiten, die sich der Präsident nicht selbst vorbehält, an dessen Stelle. Wird die Bestellung eines Vizepräsidenten gesetzlich vorgesehen, so steht diesem das Recht der Akteneinsicht und Beratung zu; ein solcher Vizepräsident ist jedenfalls in jenen fünf Ländern zu bestellen, die nach dem Ergebnis der letzten vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes durchgeführten amtlichen Volkszählung die meisten Einwohner haben.

..."

Die auf diesen Verfassungsvorschriften beruhenden §§5 bis 8 im Abschnitt II ("Organisation der Schulbehörden des Bundes auf Landes- und Bezirksebene"), Unterabschnitt "Landesschulrat", des (idF der Novelle BGBl. 321/1975 geltenden) Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. 240/1962, lauten (auszugsweise) wie folgt:

"§5. Organisation des Landesschulrates.

Der Landesschulrat besteht aus dem Präsidenten des Landesschulrates, dem Kollegium des Landesschulrates und dem Amt des Landesschulrates.

§6. Präsident des Landesschulrates.

(1) Präsident des Landesschulrates ist der Landeshauptmann.

(2) In jenen Bundesländern, in denen ein Amtsführender Präsident bestellt wird (§8 Abs10), tritt dieser in allen Angelegenheiten, die sich der Präsident des Landesschulrates nicht selbst vorbehält, an dessen Stelle.

(3) In jenen Bundesländern, in denen ein Vizepräsident bestellt wird (§8 Abs12), steht ihm das Recht der Akteneinsicht und der Beratung in allen Angelegenheiten des Landesschulrates zu.

§7. Aufgaben des Präsidenten des Landesschulrates.

(1) Der Präsident des Landesschulrates führt den Vorsitz im Kollegium des Landesschulrates. Weiters obliegt ihm die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Kollegiums (der Sektionen oder Untersektionen) des Landesschulrates sowie die Erledigung aller jener Angelegenheiten, die nicht der kollegialen Beschlußfassung vorbehalten sind.

...

§8. (Grundsatzbestimmung). Zusammensetzung des Kollegiums des Landesschulrates.

(1) Für die Ausführungsgesetzgebung der Länder über die Zusammensetzung und Gliederung des Kollegiums des Landesschulrates einschließlich der Bestellung seiner Mitglieder und deren Entschädigung gelten die in diesem Paragraphen enthaltenen Grundsätze.

(2) Dem Kollegium des Landesschulrates haben als Mitglieder anzugehören:

a)

mit beschließender Stimme:

1.

der Präsident des Landesschulrates als Vorsitzender;

2.

vom Land zu bestellende Mitglieder, unter denen sich Väter und Mütter schulbesuchender Kinder und Vertreter der Lehrerschaft befinden müssen;

b)

mit beratender Stimme:

1.

Vertreter gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften;

2.

der Amtsdirektor des Landesschulrates, die Landesschulinspektoren und der schulärztliche Referent des Landesschulrates (Landesschularzt);

3.

Vertreter gesetzlicher Interessenvertretungen.

(3) Die stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates (Abs1 lita) sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag zu bestellen. Im übrigen obliegt es der Ausführungsgesetzgebung, die Art und Dauer der Bestellung sowie die Anzahl der im Abs2 lita Z. 2 genannten Personen und deren Ersatzleute zu bestimmen. Hiebei ist vorzusehen, daß sich unter den vom Land entsendeten Mitgliedern mindestens so viele Väter und Mütter schulbesuchender Kinder wie Vertreter der Lehrerschaft befinden müssen. Weiters ist vorzusehen, daß unter den Vertretern der Lehrerschaft nach Tunlichkeit die in die Zuständigkeit des Landesschulrates fallenden Schularten entsprechend den Schülerzahlen im Land vertreten sind.

...

(10) Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, daß der Präsident des Landesschulrates auf Vorschlag des Kollegiums des Landesschulrates einen Amtsführenden Präsidenten zu bestellen hat.

(11) Der Amtsführende Präsident ist berechtigt, sofern er nicht ohnehin Mitglied des Kollegiums des Landesschulrates gemäß Abs2 ist, an den Sitzungen des Kollegiums, in denen der Landeshauptmann als Präsident des Landesschulrates den Vorsitz führt, als Mitglied mit beratender Stimme teilzunehmen. Ist der Amtsführende Präsident stimmberechtigtes Mitglied des Kollegiums des Landesschulrates (Abs2 lita Z. 2) und führt er den Vorsitz, so tritt an seine Stelle als stimmberechtigtes Mitglied ein Ersatzmann.

(12) Die Ausführungsgesetzgebung kann weiters - ohne Rücksicht darauf, ob die Bestellung eines Amtsführenden Präsidenten vorgesehen wird oder nicht - vorsehen, daß der Präsident des Landesschulrates auf Vorschlag der zweitstärksten Fraktion des Kollegiums des Landesschulrates einen Vizepräsidenten zu bestellen hat; gehört jedoch der Präsident des Landesschulrates nicht der stärksten Fraktion des Kollegiums an, so ist der Vizepräsident auf Vorschlag der stärksten Fraktion zu bestellen. Ein Vizepräsident ist jedenfalls in jenen fünf Ländern zu bestellen, die nach dem Ergebnis der letzten vor dem Inkrafttreten des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215, durchgeführten amtlichen Volkszählung die meisten Einwohner haben.

(13) Der Vizepräsident ist berechtigt, sofern er nicht ohnehin Mitglied des Kollegiums des Landesschulrates gemäß Abs2 ist, an den Sitzung des Kollegiums als Mitglied mit beratender Stimme teilzunehmen.

..."

Die §§1 und 5 des - seinem Eingang zufolge in Ausführung der §§8, 14 und 17 Abs2 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes beschlossenen - (idF der Kundmachung LGBl. 32/1964 und der Novelle LGBl. 53/1979 geltenden) Tiroler Schulaufsichts-Ausführungsgesetzes, LGBl. 32/1963, sehen folgendes vor:

"§1

Zusammensetzung

Dem Kollegium des Landesschulrates gehören als Mitglieder an:

a)

mit beschließender Stimme (stimmberechtigte Mitglieder):

1.

der Präsident des Landesschulrates als Vorsitzender,

2.

das für die Angelegenheiten der allgemeinbildenden Pflichtschulen zuständige Mitglied der Landesregierung - im folgenden Schulreferent genannt,

3.

acht Väter und Mütter schulbesuchender Kinder - im folgenden Elternvertreter genannt,

4.

acht Vertreter der Lehrerschaft - im folgenden Lehrervertreter genannt,

5.

drei, wenn der Landeshauptmann auch Schulreferent ist, vier weitere Mitglieder;

              b)              mit beratender Stimme: ..."

"§5

Amtsführender Präsident

(1) Der Präsident des Landesschulrates hat einen Amtsführenden Präsidenten zu bestellen.

(2) Die Bestellung hat auf Grund eines Vorschlages des Kollegiums des Landesschulrates zu erfolgen, dem ein Antrag jener im Landtag vertretenen Partei zugrunde zu legen ist, der der Präsident zuzurechnen ist.

(3) Der Amtsführende Präsident ist berechtigt, soferne er nicht Mitglied des Kollegiums gemäß §1 ist, an den Sitzungen des Kollegiums, in denen der Präsident des Landesschulrates den Vorsitz führt, mit beratender Stimme teilzunehmen. Ist der Amtsführende Präsident stimmberechtigtes Mitglied des Kollegiums (§1 lita), so tritt, wenn er den Vorsitz führt, an seine Stelle als stimmberechtigtes Mitglied das für ihn bestellte Ersatzmitglied."

II. Mit dem vorliegenden Gesetzesprüfungsantrag begehren zwölf Abgeordnete zum Tiroler Landtag (mithin ein Drittel der Mitglieder dieses Landtages, der nach §16 Abs1 der Tiroler Landesordnung 1989 (LGBl. 61/1988 idF LGBl. 50/1989) aus 36 Abgeordneten besteht), die im vorhin wiedergegebenen §5 Abs2 des Tiroler Schulaufsichts-Ausführungsgesetzes enthaltene Wortfolge "dem ein Antrag jener im Landtag vertretenen Partei zugrunde zu legen ist, der der Präsident zuzurechnen ist" als verfassungswidrig aufzuheben. Die antragstellenden Abgeordneten hegen gegen diese Vorschrift verfassungsrechtliche Bedenken unter dem Aspekt des Gleichheitsgebotes, des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf gleiche Zugänglichkeit zu den öffentlichen Ämtern (Art3 StGG) sowie eines Verstoßes gegen die Grundsatzbestimmung des §8 Abs10 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, und legen diese Bedenken folgendermaßen dar:

"1. Zum Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz

1.1. Der Gleichheitsgrundsatz richtet sich auch an den Gesetzgeber und setzt diesem insoweit inhaltliche Schranken, als es dem Gesetzgeber verwehrt ist, sachlich nicht begründbare Regelungen zu erlassen.

Die Sachgerechtigkeit einer gesetzlichen Regelung muß nicht nur im Zeitpunkt der Erlassung dieser Regelung gegeben sein, Gesetze müssen vielmehr jederzeit sachgerecht sein, um dem Gleichheitsgebot zu entsprechen.

Die angefochtene Bestimmung, mit der die Bestellung des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates geregelt wird, widerspricht nach Auffassung der Antragsteller in mehrfacher Hinsicht dem Gleichheitsgebot.

1.2. Nach Ansicht der Antragsteller entspricht die vom Grundsatzgesetzgeber in §8 Abs10 BSchAufsG angeordnete Vorgangsweise bei der Bestellung des Amtsführenden Präsidenten durchaus dem Gleichheitsgebot, während die vom Tiroler Landesgesetzgeber gewählte Vorgangsweise mit dem Gleichheitsgebot in Widerspruch steht.

Nach der grundsatzgesetzlichen Bestimmung des §8 Abs10 BSchAufsG wird der Amtsführende Präsident des Landesschulrates auf Vorschlag des Kollegiums des Landesschulrates vom Präsidenten, der gem. Art81 a Abs3 litb B-VG der Landeshauptmann ist, bestellt. Damit wird dem Kollegium das Vorschlagsrecht eingeräumt. Der Präsident des Landesschulrates kann nur jemanden zum Amtsführenden Präsidenten bestellen, den das Kollegium vorgeschlagen hat. Der Präsident kann aber, wenn er den Vorschlag des Kollegiums nicht billigt, einen Vorschlag ablehnen und die Erstattung eines neuen Vorschlags vom Kollegium verlangen (vgl. Kövesi/Jonak, Das Österreichische Schulrecht, 1976, S 106). Nach dieser Regelung wird dem Kollegium nicht nur das formale Vorschlagsrecht eingeräumt, sondern die Willensbildung über den Vorschlag. Da der Präsident Mitglied des Kollegiums ist, normiert diese Regelung ein System, nach dem die Willensbildung innerhalb des Gesamtorgans 'Kollegium des Landesschulrates' erfolgt. Dieses Kollegium ist gem. Art81 a Abs3 lita B-VG nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag zu bestellen.

Die angefochtene Bestimmung höhlt nun das Antragsrecht des Kollegiums zu einem reinen Formalrecht hin aus und weist das entscheidende Vorschlagsrecht in Form eines bindenden Antragsrechtes jener im Landtag vertretenen Partei zu, der der Präsident zuzurechnen ist. Damit wird aber ein Bestellungsmodus geschaffen, wonach die entscheidende Willensbildung ausschließlich innerhalb einer politischen Partei erfolgt. Nicht mehr das Kollegium, das innerhalb der verfassungsrechtlichen Organisation der Schulbehörden steht und mit den Aufgaben der Schuladministration betraut ist, hat das Vorschlagsrecht, sondern die eine Parteifraktion, die der Partei angehört, der der Landeshauptmann zuzurechnen ist. Wenn auch das formelle Vorschlagsrecht des Kollegiums des Landesschulrates weiterbesteht, so ist es doch völlig entwertet, da es ja nur den Kandidaten vorschlagen darf, der von der entsprechenden politischen Partei namhaft gemacht wurde. Diese Regelung ist aber durch keine sachliche Begründung zu rechtfertigen. Die Wegnahme der Willensbildung über die Person des zu bestellenden Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates vom Kollegium, das in der Regel aus qualifizierten Experten, betroffenen Lehrern, Eltern usw. besteht, und die Verlagerung der Entscheidungsbefugnis auf die Partei, die den Landeshauptmann stellt - was der Kern dieser Zurechnungsregel ist - steht mit den Erfordernissen einer sachbezogenen Schulpolitik nicht in Einklang. Vielmehr soll diese Bestimmung ausschließlich den Parteieinfluß bzw. den Einfluß der Parteiapparate auf die Besetzung wichtiger Funktionen in der Schulverwaltung sichern. Diese rein parteipolitisch motivierte Regelung der Besetzung einer leitenden Verwaltungsfunktion ist aber mit dem den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgebot nicht in Einklang zu bringen. Diese Regelung entspricht einem Verständnis des Parteienstaates, das, selbst wenn es einmal verfassungskonform war, was aber in Abrede gestellt wird, heute nicht mehr den Sachlichkeitsmaßstäben einer Postenvergabe in der Schulverwaltung entspricht.

1.3. Die Gleichheitswidrigkeit der angefochtenen Bestimmung ergibt sich auch aus folgender Erwägung: Ein verfassungsrechtlicher Grundsatz der öffentlichen Verwaltung ist das Effizienzgebot (vgl. Adamovich/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3 1987, S 140 ff). Um diesem Gebot Rechnung zu tragen, sind seit Jahren auf Bundes- und Landesebene Bemühungen im Gange, die Vergabe von leitenden Funktionen in der Verwaltung nach objektiven Kriterien, die die fachliche Qualifikation des Bewerbers in den Vordergrund stellen, zu regeln. Diese Bemühungen, die sich bereits in einer Reihe von Rechtsvorschriften niedergeschlagen haben, zielen auf die Zurückdrängung parteipolitischer Dominanz bei der Besetzung von Leitungsfunktionen in der öffentlichen Verwaltung und der Realisierung einer leistungsorientierten Verwaltung. Dies entspricht dem Verfassungsgebot, die Verwaltung zweckmäßig, wirtschaftlich und sparsam zu führen (daß auch die Rechtmäßigkeit der Verwaltung durch eine leistungsorientierte Stellenbesetzung profitiert, braucht wohl nicht näher nachgewiesen werden).

Betrachtet man das Effizienzgebot als maßgebliche Beurteilungsgrundlage für die Gleichheitskonformität einer Regelung, so erscheint die angefochtene Regelung mit dem Gleichheitsgrundsatz in Widerspruch zu stehen. Denn die Anordnung, daß eine Verwaltungsfunktion parteipolitisch und nicht sachpolitisch zu besetzen ist, ist im konkreten Fall des Amtsführenden Präsidenten verfassungswidrig. Denn gerade im Bereich der Schulverwaltung sind die Probleme überaus komplex und bedürfen eines hohen Grades an Fachwissen. Es ist sicherlich eines der wesentlichsten Elemente des Strukturwandels der Schulpolitik der letzten Jahrzehnte, daß die überwiegende Zahl der Probleme der Schulverwaltung nicht mehr nach parteipolitischen 'Glaubensbekenntnissen', sondern nach wissenschaftlich-fachbezogenen Kriterien gelöst werden muß. Daher erfordert die Schulpolitik mehr und mehr das Zurückdrängen des parteipolitischen Einflusses.

Zwar ist auch der Präsident des Landesschulrates, der Landeshauptmann, im Wege einer parteipolitischen Bestellung zu seinem Amt gekommen, dieser wird aber im bundesverfassungsgesetzlich und landesverfassungsgesetzlich vorgezeichneten Wege einer demokratischen Wahl in sein Amt gehoben, während die Bestellung des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates, wie sie die angefochtene Bestimmung vorsieht, keinerlei demokratischen Bezug aufweist.

Da aus sachlichen, aber auch aus demokratiepolitischen Überlegungen die Bindung des fachverständigen Kollegiums des Landesschulrates an einen Antrag einer politischen Partei bei der Nominierung des Kandidaten für das Amt des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates nicht zu rechtfertigen ist, verstößt die angefochtene Bestimmung gegen den Gleichheitsgrundsatz.

1.4. Die angefochtene Bestimmung begünstigt in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise die Mehrheitspartei im Landtag. Auch wenn die Bestimmung neutral formuliert ist, so war bei ihrer Erlassung - und das gilt auch für die Beibehaltung dieser Regelung - das Bestreben ausschlaggebend, der Mehrheitspartei ihre politischen Besitzstände zu wahren.

Wenn man auch den Fall konstruieren könnte, daß der Landeshauptmann nicht von der Mehrheitspartei gestellt wird, bzw. ihr zuzurechnen ist, so läßt sich auch für diesen Fall kein sachlicher Grund finden, warum diese Partei das Nominationsrecht für den Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates ausschließlich innehaben soll.

Zwar verkennen die Antragsteller nicht, daß durch die Schulverfassungsgesetznovelle 1962 den politischen Parteien eine bedeutsame Rolle eingeräumt wurde (vgl. etwa Neugebauer, Die neuen Schulgesetze, 1962, S 11 f), doch darf auch die im B-VG durchaus erkennbare Politisierung des Schulaufsichtsrechts nicht die Grenzen der Bundesverfassung, hier: des Gleichheitsgrundsatzes, überschreiten, wenn dies nicht verfassungsrechtlich angeordnet ist. Eine solche Überbetonung des Parteieneinflusses, wie sie die angefochtene Regelung enthält, ist aber der Bundesverfassung nicht zu entnehmen.

Man könnte nun einwenden, daß durch die angefochtene Regelung eine Symmetrie der parteipolitischen Zugehörigkeit des Präsidenten und des Amtsführenden Präsidenten gesetzlich verwirklicht werden soll. Man könnte die Bestimmung auch dahingehend verstehen, daß dadurch gesichert werden soll, daß der Amtsführende Präsident eine Person des Vertrauens des Präsidenten sei. Allein diese Argumente vermögen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Regelung nach Auffassung der Antragsteller nicht zu verteidigen.

Beide Ziele sind weder durch die Bundesverfassung, noch durch das System des österreichischen Schulrechts, insbesondere des Schulaufsichtsrechts gefordert oder angelegt. Vielmehr bietet der Bestellungsmodus, wie er in §8 Abs10 BSchAufsG angeordnet ist, genügend Handhabe für den Präsidenten und die politische Mehrheitsfraktion, der ja in der Regel der Präsident angehört, um diese Zielsetzungen zu realisieren. Denn gegen den Mehrheitswillen kommt im Kollegium des Landesschulrates ein Beschluß ohnehin nicht zustande, außerdem steht es dem Präsidenten in gewissen Grenzen zu, einen ihm nicht genehmen Bewerber nicht zu ernennen und einen neuen Vorschlag zu verlangen. Allerdings - und hier kommt ein entscheidendes Element zum Tragen - müssen solche Ablehnungen begründet werden, es findet eine Diskussion um den oder die Bewerber statt und es entsteht so eine Konkurrenzsituation, in der die fachlichen Qualitäten der Bewerber stärker in den Vordergrund gerückt werden, denn es stünde dann auch anderen Parteien frei, Bewerber vorzuschlagen.

Der bestimmende Einfluß der Partei, die den Landeshauptmann stellt, wäre daher auch ohne die angefochtene Bestimmung ausreichend gewahrt. Die Regelung aber, die jede andere Partei als die, der der Landeshauptmann zuzurechnen ist, von der Einbringung von Vorschlägen ausschließt, ist exzessiv und damit in verfassungswidriger Weise das Gleichheitsgebot verletzend.

1.5. Die angefochtene Regelung schließt alle anderen Parteien als die, der der Landeshauptmann zuzurechnen ist, von der Erstattung von Vorschlägen für die Bewerbung aus. Dies ergibt sich aus der Formulierung der angefochtenen Bestimmung, wonach dem Antrag des Kollegiums ein Antrag dieser Partei zugrunde zu legen ist. Das bedeutet aber, daß das Kollegium nur diesen einen Antrag als Grundlage für seinen Vorschlag heranziehen darf. Damit scheidet aber schon eine Diskussion über einen (potentiellen) Gegenkandidaten aus, mag ein solcher auch fachlich weit besser qualifiziert sein. Damit wird aber in sachlich nicht nachvollziehbarer Art das Machtmonopol einer Partei bei der Stellenbesetzung gesetzlich festgeschrieben. Dieses Verständnis von der Machtdominanz einer politischen Partei ist aber heute nicht (mehr) gleichheitskonform.

2. Zum Verstoß gegen das Recht auf gleiche Zugänglichkeit zu den öffentlichen Ämtern (Art3 StGG)

Nach Art3 StGG sind die öffentlichen Ämter für alle Staatsbürger gleich zugänglich. Wenn sich dieses Grundrecht auch primär gegen Benachteiligungen aus konfessionellen Gründen richtet, wie eine historische Betrachtung dieses Grundrechtes zeigt, so ist Art3 StGG heute besonders deshalb relevant, weil nach seinem klaren Wortlaut auch Verstöße durch parteipolitische Diskriminierungen damit erfaßt werden können (vgl. Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts6, 1988, S 446).

Unabhängig von der, besonders in der Lehre kontroversiell beurteilten Frage nach der Reichweite dieses Grundrechts hat der VfGH doch in ständiger Rechtssprechung klargestellt, daß Art3 StGG jedenfalls das Recht garantiert, sich um ein Amt zu bewerben.

Nun verstößt die angefochtene Bestimmung nach Ansicht der Antragsteller deshalb gegen Art3 StGG, weil das Recht, sich um das Amt des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates zu bewerben, durch das bindende Recht der Antragstellung durch eine Partei zur Gänze ausgehöhlt wird.

Die Bewerbungsmöglichkeit um ein öffentliches Amt, das sei hier nicht verkannt, muß nicht immer als direkte Bewerbungsmöglichkeit des Interessenten, etwa in Form eines Antragsrechts, ausgestaltet sein. Es können Antrags- oder Vorschlagsrechte durchaus mediatisiert werden, wie dies im Proportionalverfahren (etwa für die Funktionen der Landesregierung, des Gemeindevorstandes oder anderer Kollegialorgane) oder im Bestellungsverfahren für die Funktionen des Landeshauptmannes, des Bürgermeisters oder auch in den verschiedensten Bestellungsverfahren für die Nomination von Mitgliedern von Beiräten oder Kollegialorganen vorgesehen ist.

Es muß jedoch möglich sein, daß sich der Einzelne entweder selber bewerben kann oder daß eine Fraktion, eine Partei, ein Verband etc. die Möglichkeit erhält, seine oder ihre Kandidaten oder Bewerber namhaft zu machen. Nur zwingende sachliche Gründe erlauben eine andere, restriktivere Vorgangsweise.

Die angefochtene Bestimmung räumt von vorneherein nur einer bestimmten Partei ein Antrags- und damit ein Bewerbungsrecht ein. Alle anderen in Frage kommenden Parteien oder Gruppierungen sind ex lege zur Gänze davon ausgeschlossen. Diese Beschränkung kann auch keinerlei sachliche Begründung vorweisen, sondern dient ausschließlich der Sicherung der Besitzstände einer politischen Partei. Damit hat aber der Gesetzgeber den Wesenskern des Art3 StGG verletzt.

3. Zum Verstoß gegen die Grundsatzbestimmungen des §8 Abs10 BSchAufsG

3.1. Nach herrschender Rechtssprechung und Lehre ist die Ausführungsgesetzgebung der Länder an die durch die Grundsatzgesetzgebung des Bundes aufgestellten Grundsätze gebunden. Ein zur Verfassungswidrigkeit eines Landesausführungsgesetz führender Widerspruch zu einem (Bundes-)Grundsatzgesetz ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Bestimmung eines Landesausführungsgesetzes eine grundsätzliche Anordnung des Bundes-Grundsatzgesetzes in ihrer rechtlichen Wirkung einschränkt. Denn die durch das Bundesgesetz aufgestellten Grundsätze sind für die Landesgesetzgebung unbedingt und in vollem Ausmaß verbindlich. Nun verstößt nach Ansicht der Antragsteller die angefochtene Bestimmung gegen die Grundsatzbestimmung des §8 Abs10 BSchAufsG, indem sie den durch diese Regelung getroffenen Grundsatz der Bestellungsmodalitäten des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates nicht nur in seiner rechtlichen Wirkung einschränkt, sondern diesen sogar außer Kraft setzt.

3.2. §8 Abs10 BSchAufsG. ordnet an, daß der Amtsführende Präsident des Landesschulrates, wenn ein Landesgesetz die Einsetzung eines solchen vorsieht, auf Vorschlag des Kollegiums des Landesschulrates vom Präsidenten des Landesschulrates zu ernennen ist. Der mit dieser Bestimmung für die Länder bindende Grundsatz besagt, daß die Willensbildung innerhalb des Kollegiums des Landesschulrates stattzufinden hat und daß das Kollegium aufgrund seiner Willensbildung mit Beschluß die Person zu bestimmen hat, die dem Präsidenten des Landesschulrates zur Ernennung vorgeschlagen wird. Erkennbare Absicht des Grundsatzgesetzgebers war es, die Bestimmung der Person des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates dem Gremium 'Kollegium des Landesschulrates' zu übertragen und damit dieses Ernennungsverfahren innerhalb der bundesverfassungsrechtlichen Organisation der Schulaufsicht durchführen zu lassen. Weder aus dem Wortlaut der Bestimmung, noch aus den Materialien, noch aus der Lehre oder Rechtsprechung ist ein Hinweis zu entnehmen, daß der Grundsatzgesetzgeber die Ausführungsgesetzgebung ermächtigt hat, von diesem Grundsatz abzugehen und die bestimmende Entscheidung über die Person des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates einer anderen Behörde, einer anderen Person oder gar einer politischen Partei zu übertragen.

3.3. Nun sieht §5 Abs2 TSchAufsAusfG. ein bindendes Antragsrecht der Partei, der der Landeshauptmann zuzurechnen ist, vor. Damit hat aber der Tiroler Landesgesetzgeber ein System, das das Grundsatzgesetz für die Erstellung des Vorschlages vorsieht, verlassen und ein anderes an seine Stelle gesetzt. Nach dem 'Tiroler System' bestimmt die Partei, der der Landeshauptmann zuzurechnen ist, in einem Antrag den Kandidaten für das Amt des Amtsführenden Präsidenten. Das Kollegium des Landesschulrates hat diesen Antrag bei der Formulierung seines Vorschlages heranzuziehen, oder, wie es das Gesetz formuliert, ist der Antrag der Partei dem Vorschlag zugrundezulegen. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht aber klar hervor, daß der Vorschlag des Kollegiums keinen anderen Kandidaten enthalten darf als der Vorschlag der dazu berechtigten politischen Partei. Damit ist aber das Vorschlagsrecht zu einem reinen Formalakt degeneriert und ist eigentlich überflüssig. Die Beibehaltung des formalen Mitwirkungsrechts des Kollegiums des Landesschulrates bei der Formulierung des dem Präsidenten vorzulegenden Vorschlags erfolgte offenbar nur, um den Schein der Grundsatzkonformität zu wahren.

3.4. Nun könnte §5 Abs2 TSchAufsAusfG. auch so verstanden werden, daß die politische Partei, der der Landeshauptmann zuzurechnen ist, einen Vorschlag mit mehreren Kandidaten erstellen kann, aus dem das Kollegium eines Kandidaten dem Präsidenten zur Ernennung vorschlagen kann. In diesem Fall, so könnte der Einwand lauten, wäre das Vorschlagsrecht des Kollegiums aufgewertet.

Abgesehen davon, daß in der politischen Praxis die Landeshauptmannpartei noch nie einen Vorschlag erstellt hat, der mehrere Kandidaten enthalten hat, vermag auch dieses Argument die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Regelung nicht zu retten. Denn der vom Bund aufgestellte Grundsatz besagt, daß der Vorschlag, der dem Landeshauptmann vorzulegen ist, vom Kollegium zu erstellen - und nicht bloß weiterzuleiten - ist, was auch die Willensbildung über die vorzuschlagende Person einschließt. Indem aber die angefochtene Bestimmung einem anderen Organ, als dies in der Grundsatzbestimmung vorgesehen ist, die entscheidende Willensbildung über den Inhalt des Vorschlages überträgt, hat sie die Grenzen des Spielraumes, der dem Ausführungsgesetzgeber zusteht, eindeutig überschritten."

III. Die Tiroler Landesregierung erstattete zum Gesetzesprüfungsantrag eine Äußerung mit dem Begehren, den Antrag abzuweisen. Sie hält den erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken folgendes entgegen:

"Nach Ansicht der Tiroler Landesregierung treffen die von den Antragstellern vorgebrachten Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Wortfolge im §5 Abs2 des Tiroler Schulaufsichts-Ausführungsgesetzes aus folgenden Gründen nicht zu:

1. Nach der Grundsatzbestimmung des §8 Abs10 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes kann die Ausführungsgesetzgebung vorsehen, daß der Präsident des Landesschulrates auf Vorschlag des Kollegiums des Landesschulrates einen Amtsführenden Präsidenten zu bestellen hat.

Diese grundsatzgesetzliche Ermächtigung gibt der Ausführungsgesetzgebung zum einen die Möglichkeit, die Bestellung eines Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates vorzusehen oder davon Abstand zu nehmen. Darüberhinaus ist ihr für den Fall, daß ein Amtsführender Präsident vorgesehen wird, aber auch die Möglichkeit eingeräumt, den Bestellungsvorgang näher zu regeln. Eine verfassungskonforme Auslegung dieser Bestimmung kann nur zu diesem Ergebnis führen. Wie sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 2087 ergibt, dürfen im Rahmen der Grundsatzgesetzgebung nämlich nur Fragen geregelt werden, die angesichts ihrer grundsätzlichen Bedeutung einer bundeseinheitlichen Regelung bedürfen (vgl. auch Wampl; Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung am Beispiel Schulrecht, ÖJZ 8/1978, S. 202). Es kann ausgehend von Art14 Abs3 lita B-VG ein einheitliches Regelungsbedürfnis hinsichtlich der grundlegenden Anordnungen über die Bestellung des Amtsführenden Präsidenten nicht in Frage gestellt werden. Dieses ist bundesverfassungsgesetzlich gleichsam vorgegeben. Ein einheitliches Regelungsbedürfnis besteht dagegen nicht hinsichtlich der Ausgestaltung des Bestellungsvorganges im einzelnen. Es ist kein Grund ersichtlich, der diesbezüglich länderweise verschiedenen Regelungen entgegenstehen würde. Auch in den Erläuterungen zur seinerzeitigen Regierungsvorlage eines Bundes-Schulaufsichtsgesetzes finden sich keine Anhaltspunkte für die gegenteilige Annahme.

Würde man die in Rede stehende Grundsatzbestimmung dennoch in der Weise verstehen, daß diese den Vorgang bei der Bestellung des Amtsführenden Präsidenten abschließend regelt, so läge nach dem Vorgesagten ein verfassungswidriger Eingriff des Bundesgesetzgebers in die Ausführungsgesetzgebungskompetenz der Länder vor. Es ist daher bei einer - nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Zweifelsfall vorzunehmenden - verfassungskonformen Interpretation davon auszugehen, daß §8 Abs10 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes den Vorgang bei der Bestellung des Amtsführenden Präsidenten nur im Grundsätzlichen regelt und den Ländern im übrigen ein entsprechender Regelungsspielraum verbleibt.

2. Nach dem unter Punkt 1. Gesagten ist der Landesgesetzgeber berechtigt, den Bestellungsvorgang näher zu regeln. Den Antragstellern ist dabei insoweit beizupflichten, als die Regelung des Bestellungsvorganges nicht völlig in das Belieben des Landesgesetzgebers gestellt ist. Dieser hat sich vielmehr an den grundsatzgesetzlich vorgegebenen Schranken zu orientieren. Eine Regelung, die im Widerspruch zu den grundsatzgesetzlichen Anordnungen des Bundesgesetzgebers steht, darf vom Landesgesetzgeber nicht getroffen werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Ausführungsgesetzgebung frei, soweit sie nicht durch den Grundsatzgesetzgeber gebunden ist (VfSlg. 3649). Dagegen ist es der Ausführungsgesetzgebung verwehrt, bundesgesetzliche Grundsätze in ihrer rechtlichen Wirkung zu verändern (VfSlg. 3744) bzw. die rechtliche Wirkung oder Geltung dieser Grundsätze einzuschränken (VfSlg. 2087, 2820). Im Ergebnis erblicken die Antragsteller in der angefochtenen Wortfolge eine derartige, dem Landesgesetzgeber verwehrte Vorgangsweise, indem sie vermeinen, daß die landesgesetzliche Regelung das Vorschlagsrecht des Kollegiums zwar formell aufrecht erhalte, dieses jedoch inhaltsleer mache und in Wahrheit einer politischen Partei übertrage. Damit sind sie jedoch nicht im Recht:

Das Antragsrecht jener politischen Partei, der der Landeshauptmann (in seiner Eigenschaft als Präsident des Landesschulrates) zuzurechnen ist, vermag nichts daran zu ändern, daß der Amtsführende Präsident nach wie vor nur auf Vorschlag des Kollegiums des Landesschulrates vom Landeshauptmann bestellt wird; dies nicht nur in formeller Hinsicht, sondern auch ausgehend von einer hier ohne Zweifel gebotenen materiellen Betrachtungsweise.

Bereits aus dem Wesen des Antragsrechtes ergibt sich nämlich, daß das Kollegium an den Antrag der antragsberechtigten Partei in keiner Weise gebunden ist. Es steht diesem vielmehr gänzlich frei, einen entsprechenden Antrag abzulehnen. Die notwendige Folge einer derartigen Ablehnung ist, daß ein neuer Antrag einzubringen ist. Daraufhin bestehen wiederum beiderlei Möglichkeiten; entweder es findet der neue Antrag im Kollegium die für die Beschlußfassung erforderliche Mehrheit oder es ist der gesamte beschriebene Vorgang zu wiederholen; dies, bis ein Vorschlag des Kollegiums zustandekommt.

Zusammenfassend bewirkt die angefochtene Wortfolge im §5 Abs2 des Tiroler Schulaufsichts-Ausführungsgesetzes nicht, daß das Vorschlagsrecht des Kollegiums zu einem reinen Formalrecht wird bzw. die Willensbildung nicht mehr innerhalb des Kollegiums stattfindet, wie die Antragsteller dies vermeinen. Der daraus abgeleitete Verstoß gegen den Gleichheitssatz und gegen die Grundsatzbestimmung des §8 Abs10 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes liegt in Wahrheit daher nicht vor.

3. Allgemein muß gesagt werden, daß die Antragsteller dem Kollegium bezüglich der Bestellung des Amtsführenden Präsidenten zum Teil ein allzu großes Gewicht beimessen. Ohne Zweifel ist durch die Grundsatzbestimmung des §8 Abs10 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes ein maßgebender Einfluß des Kollegiums auf die Person des Amtsführenden Präsidenten vorgegeben. Dies soll auch hier nicht bestritten werden. Unzutreffend ist jedoch die auf S. 10 des Antrages vertretene Ansicht, daß es die erkennbare Absicht des Grundsatzgesetzgebers gewesen sei, 'die Bestimmung der Person des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates dem Gremium 'Kollegium des Landesschulrates' zu übertragen'. Diese Ansicht läßt das Wesen des dem Kollegium zukommenden Vorschlagsrechtes außer Acht. Wie die Antragsteller an anderer Stelle selbst ausführen, kann demzufolge der Landeshauptmann zwar keine andere als die vorgeschlagene Person zum Amtsführenden Präsidenten bestellen, wohl aber den Vorschlag des Kollegiums ablehnen, wodurch die Erstattung eines neuen Vorschlages notwendig wird.

4. Die Antragsteller räumen selbst ein, daß durch die Bundesverfassungsgesetznovelle BGBl. Nr. 215/1962, mit der die verfassungsrechtlichen Grundlagen des österreichischen Schulwesens gänzlich neu geregelt wurden, den politischen Parteien im Schulbereich eine bedeutsame Rolle eingeräumt ist. So ist etwa die parteipolitisch geprägte Zusammensetzung der im Rahmen der Schulbehörden des Bundes bestehenden Kollegien durch Art81a Abs3 lita B-VG in der Fassung der vorzitierten Novelle bundesverfassungsrechtlich vorgegeben.

Ausgehend von dem unter Punkt 1. Gesagten, wonach der im §5 Abs2 des Tiroler Schulaufsichts-Ausführungsgesetzes geregelte Bestellungsvorgang selbst bei der hier gebotenen materiellen Betrachtungsweise nicht bewirkt, daß das Vorschlagsrecht für die Person des Amtsführenden Präsidenten dem Kollegium des Landesschulrates entzogen wird, kann in der angefochtenen Wortfolge auch unter dem Gesichtspunkt des Parteieneinflusses eine unsachliche Regelung nicht erblickt werden. Dabei kommt dem erwähnten, bundesverfassungsrechtlich grundgelegten Parteieneinfluß im Schulbereich ebenso wie der Rechtsstellung des Amtsführenden Präsidenten erhebliche Bedeutung zu. Auf Grund des §6 Abs2 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes tritt dieser nämlich in allen Angelegenheiten, die sich der Landeshauptmann (als Präsident des Landesschulrates) nicht selbst vorbehält, an dessen Stelle. Es kann nicht ernstlich zweifelhaft sein, daß solcherart das Bestehen eines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen diesen beiden Personen eine geradezu unerläßliche Notwendigkeit ist. Auf diesen Umstand weisen auch die Erläuternden Bemerkungen zur seinerzeitigen Regierungsvorlage zu einem Tiroler Schulaufsichts-Ausführungsgesetz hin.

Der Landesgesetzgeber hat sohin auch unter diesen Gesichtspunkten innerhalb des ihm vom Grundsatzgesetzgeber belassenen Gestaltungsspielraumes eine sachgerechte und rechtspolitisch zweckmäßige Regelung getroffen.

Entgegen der von den Antragstellern vertretenen Ansicht ist durch §8 Abs10 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes nämlich nicht gewährleistet, daß vom Kollegium für das Amt des Amtsführenden Präsidenten eine Person vorgeschlagen wird, die auch das Vertrauen des Landeshauptmannes genießt. Diese Gewähr wird im wesentlichen unter der Voraussetzung bestehen, daß eine der im Landtag vertretenen Parteien mit einer absoluten Mehrheit ausgestattet ist und diese den Landeshauptmann stellt. Ansonsten besteht auf Grund der im Bundes-Schulaufsichtsgesetz grundgelegten und im §1 lita des Tiroler Schulaufsichts-Ausführungsgesetzes im einzelnen geregelten Zusammensetzung des Kollegiums ohne weiteres die Möglichkeit, daß die von den übrigen Parteien namhaft gemachten Vertreter zusammen über die zur Beschlußfassung erforderliche absolute Mehrheit verfügen. Das Gleiche gilt für die weitere denkmögliche (und in einem Bundesland auch bestehende) Situation, daß der Landeshauptmann nicht von der mandatsstärksten im Landtag vertretenen Partei gestellt wird. In diesen Fällen wäre ohne die durch die angefochtene Wortfolge vom Landesgesetzgeber getroffene Regelung eine rechtspolitisch nicht wünschenswerte Pattsituation zwischen dem Kollegium auf der einen und dem Landeshauptmann auf der anderen Seite durchaus realistisch; dies dann, wenn der Landeshauptmann nicht bereit ist, die vom Kollegium erstatteten Vorschläge anzunehmen. Solche Konfliktfälle sind auf Grund der grundsatzgesetzlichen Anordnung des §8 Abs10 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes nicht lösbar, wogegen die Regelung des §5 Abs2 des Tiroler Schulaufsichts-Ausführungsgesetzes dem Entstehen solcher Konfliktfälle mit großer Sicherheit vorbeugt.

Es ist an dieser Stelle darauf zu verweisen, daß die angefochtene Wortfolge zwar einen Antrag an das Kollegium durch jene im Landtag vertretene Partei vorsieht, der der Landeshauptmann (als Präsident des Landesschulrates) zuzurechnen ist, nicht jedoch, daß die im Antrag genannte Person dieser Partei angehören muß. Auf eine solche Regelung würden die Bedenken der Antragsteller zutreffen, wogegen diese in Anbetracht der bestehenden Regelung nach dem Vorgesagten nicht zu Recht bestehen.

5. Die Ausführungen der Antragsteller, wonach die angefochtene Regelung dem Effizienzgebot widerspreche, sind nach Ansicht der Tiroler Landesregierung nicht nachvollziehbar. Es ist kein Grund ersichtlich, demzufolge die Bestellung eines entsprechend befähigten Organwalters verhindert würde. In diesem Zusammenhang wird auch auf die im gegebenen Zusammenhang durchaus vergleichbare Bestimmung des §8 Abs12 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes hingewiesen. Darin ist bezüglich der Bestellung eines allfälligen Vizepräsidenten ein Vorschlagsrecht der zweitstärksten Fraktion des Kollegiums des Landesschulrates vorgesehen.

6. Schließlich beeinträchtigt die angefochtene Regelung auch die Bewerbungsmöglichkeiten nicht. Diesbezüglich gehen die Antragsteller fehl, wenn sie das Antragsrecht einer bestimmten Partei mit dem Bewerbungsrecht einzelner gleichsetzen (vgl. S. 9 der Beschwerde, unten). Ein ausdrückliches Bewerbungsrecht ist jedoch weder im §8 Abs10 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes grundgelegt noch verfassungsrechtlich geboten.

7. Auch verhält es sich keinesfalls so, daß ein entsprechendes Regelungssystem nur vom Tiroler Landesgesetzgeber getroffen wurde. Die einschlägigen Gesetze der Länder Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg und Vorarlberg enthalten ähnliche, zum Teil wortgleiche Regelungen. Es ist daher unzutreffend, von einem 'Tiroler System' zu sprechen."

IV. Die Antragsteller replizierten auf diese Äußerung der Tiroler Landesregierung und brachten folgendes vor:

"1. Die Tiroler Landesregierung verteidigt in ihrer Stellungnahme die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen des Tiroler Schulaufsichts-Ausführungsgesetzes. Dazu führen die Antragsteller noch folgende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen an:

2. Die Tiroler Landesregierung hält die Regelungen, die Gegenstand des verfassungsgerichtlichen Gesetzesprüfungsverfahrens sind, für grundsatzgesetzkonform. Dabei stützt sich die Regierung auf Erwägungen, die nach Ansicht der Antragsteller nicht geeignet sind, die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Regelung zu zerstreuen. Die Tiroler Landesregierung ist sicherlich im Recht, wenn sie meint, daß das Grundsatzgesetz den Bestellungsvorgang des Amtsführenden Präsidenten nicht abschließend in der Weise regelt, daß der Ausführungsgesetzgebung kein Raum mehr verbleibt, die Bestellung dieses Organs näherer Regelung zu unterziehen. Aber auch bei der von der Tiroler Landesregierung angesprochenen verfassungskonformen Interpretation läßt sich das von der Regierung vertretene Ergebnis, daß der Landesgesetzgeber befugt wäre, das vom Grundsatzgesetzgeber vorgesehene Kreationsorgan durch ein anderes zu ersetzen, nicht vertreten. Wenn die vom Landesgesetzgeber gewählte Konstruktion auch formal das Kollegium des Landesschulrates als Vorschlagsorgan beibehält, so ist die Regelung, daß das Kollegium dabei an einen Antrag einer bestimmten politischen Partei gebunden ist, geeignet, die grundsatzgesetzlich vorgesehene Stellung des Kollegiums des Landesschulrates materiell völlig auszuhöhlen. Wenngleich es natürlich zutreffend ist, daß das Kollegium einen von der politischen Partei vorgeschlagenen Kandidaten, der ihm nicht genehm ist, dadurch zu verhindern imstande ist, daß es diesen nicht dem Landeshauptmann vorschlägt, so ändert dies nach Ansicht der Antragsteller nichts an der Grundgesetzwidrigkeit dieser Bestimmung. Denn zunächst ist es zweifellos gegen die Bestimmung des §8 Abs10 Bundes-Schulaufsichtsgesetz verstoßend, wenn die Kompetenz, die im Grundsatzgesetz einem staatlichen Organ eingeräumt wird, plötzlich durch das Ausführungsgesetz einer politischen Partei übertragen wird. Zum anderen übersieht aber die Landesregierung, daß das Ausführungsgesetz ausdrücklich von einer Bindung des Kollegiums an den Vorschlag der politischen Partei spricht, was die von der Landesregierung angenommene (verbleibende) Freiheit des Kollegiums weitgehend ausschließt. Insofern ist ein Vergleich mit der Bestellungsfreiheit des Landeshauptmannes, der nach der Bestimmung des Grundsatz- und des Ausführungsgesetzes nicht gebunden ist, nicht möglich. Die von der Tiroler Landesregierung angenommene Grundsatzkonformität trifft sohin nicht zu.

Im übrigen ist darauf zu verweisen, daß selbst im Falle, daß die rechtliche Beurteilung der Landesregierung über die unveränderte formale Stellung des Kollegiums zutreffen würde, die tatsächliche Stellung des Kollegiums völlig ausgehöhlt würde. Denn es kann kein Zweifel daran bestehen, daß der Handlungsspielraum eines Organs, das einen Besetzungsvorschlag nur auf Vorschlag einer politischen Partei formulieren darf, völlig eingeschränkt ist und daß damit das tatsächliche Vorschlagsrecht nicht mehr bei diesem Organ liegt, sondern bei der außerhalb der Staatsorganisation stehenden politischen Partei. Eine solche Regelung stellt aber keine zulässige Ausführungsbestimmung dar, sondern eine unzulässige Umkehrung der grundsatzgesetzlichen Regelung in ihr Gegenteil.

3. Unzutreffend ist auch die Meinung der Tiroler Landesregierung, daß die Antragsteller dem Kollegium des Landesschulrates eine zu große Bedeutung bei der Bestellung des Landesschulrates einräumen. Nach der klaren Bestimmung des §8 Abs 10 des Grundsatzgesetzes hat das Kollegium das Vorschlags- und der Landeshauptmann das Bestellungsrecht für den Amtsführenden Präsidenten. Die Bedeutung des Kollegiums bei der Kreation dieses Organs ergibt sich sohin aus dem Gesetz und ist unabhängig von einer Gewichtung durch politische Mandatare. Sicherlich ist den politischen Parteien im Schulwesen eine große Rolle auch verfassungsrechtlich eingeräumt. Dies darf aber nicht dazu führen, daß die gesetzlichen (hier: grundsatzgesetzlichen) Regelungen über Organkreationen einfach zugunsten einer 'Realverfassung' im Sinne einer politischen Partei aufgegeben werden. Verfehlt ist auch der Hinweis, daß die Stellung des Amtsführenden Präsidenten, die durch ein besonderes Vertrauen zum Landeshauptmann in dessen Stellung er nach §6 Abs2 Bundes-SchulaufsichtsG tritt, gekennzeichnet ist, die angefochtene Regelung erfordert. Damit ist zum einen nichts für die Grundsatzgesetzkonformität zu gewinnen, zum anderen ist dem aber bereits durch die Stellung des Landeshauptmannes als ernennendes Organ in §8 Abs10 des GrundsatzG Rechnung getragen. Mit der angefochtenen Bestimmung wird nicht das Vertrauensverhältnis des Landeshauptmannes zum Amtsführenden Präsidenten geregelt, sondern sichergestellt, daß für eine Partei ein bestimmender Einfluß auf die Person des Amtsführenden Präsidenten gewahrt wird.

4. Das Bestellungssystem des Grundsatzgesetzes hat auch deshalb einen anderen Inhalt als das des Ausführungsgesetzes, als im ersten Fall einem pluralistisch nach dem Verhältniswahlrecht zusammengesetzten Organ das Vorschlagsrecht zukommt, was einen freien Diskurs innerhalb des Kollegiums ermöglicht. Das Verfahren, wie es in Tirol angeordnet ist, macht einen solchen Diskurs praktisch überflüssig, da der Vorschlag der politischen Partei ja für das Kollegium verbindlich ist. Durch die angefochtene Regelung wird das Vorschlagsrecht des Kollegiums zu einem nudum jus, dem bestenfalls staatsnotarielle Bedeutung zukommt.

5. Die Erwägungen der Tiroler Landesregierung über die ihrer Meinung nach nicht beeinträchtigten Bewerbungsmöglichkeiten gehen deshalb ins Leere, da die Auffassung der Landesregierung weitgehend realitätsfremd sind. Die politische Praxis zeigt sehr deutlich, daß für dieses Amt von den Parteizentralen nicht parteiunabhängige oder gar qualifizierte Bewerber von anderen Parteien vorgeschlagen werden, sondern Parteivertreter. Die Auffassung, daß im Wege des im Ausführungsgesetz angeordneten Vorranges der politischen Parteien auch andere Bewerber zum Zuge kommen können, ist weitgehend realitätsfremd. Am Vorwurf, daß das Vorschlagsrecht einer politischen Partei zu einer Effizienzminderung führt, wird nochmals festgehalten. Hier sei nur auf die Fülle von inhaltlichen Argumenten, die zur Objektivierung der Vergabe von Spitzenpositionen in der öffentlichen Verwaltung und zur Zurückdrängung des Parteieneinflusses vorgebracht werden, verwiesen."

V. Der Antrag ist, da sämtliche Prozeßvoraussetzungen gegeben sind (s. insbesondere Art42 der Tiroler Landesordnung 1989 mit Beziehung auf Art140 Abs1 (dritter Satz) B-VG), zulässig; er ist aber nicht berechtigt.

Im Hinblick auf die dem Antrag deutlich zu entnehmende Tendenz, einen aus der fraktionellen Struktur des Landesschulrates abgeleiteten parteipolitischen Einfluß zurückzudrängen, betont der Verfassungsgerichtshof zunächst, daß er zu einer rechtspolitischen Beurteilung eines solchen Anliegens in keiner Weise berufen ist; er hat sich bei seiner Entscheidung vielmehr ausschließlich an der geltenden Verfassungsrechtslage zu orientieren. Diese ist dadurch gekennzeichnet, daß die Zusammensetzung des Kollegiums des Landesschulrates (hinsichtlich seiner stimmberechtigten Mitglieder) dem Proporz des aus demokratischen Wahlen hervorgegangenen Landtages entspricht und die Amtsführung dem Landeshauptmann, also einem vom Landtag nach den Vorschriften der jeweiligen Landesverfassung bestellten politischen Amtsträger, obliegt. Wenn das Bundes-Verfassungsgesetz die Möglichkeit schafft, dem Landeshauptmann in seiner Funktion als Präsident des Landesschulrates einen Amtsführenden Präsidenten an die Seite zu stellen, so beruht der Zweck dieser Regelung vorrangig darin, den Landeshauptmann (vor allem in den bevölkerungsstärkeren Bundesländern) von den umfangreichen Agenden der Schulverwaltung zu entlasten. Die Technik dieser Entlastung ist im Kern schon verfassungsrechtlich vorgegeben, und zwar nicht etwa derart, daß in einem besonderen Übertragungsakt von dritter Seite - zB vom Kollegium des Landesschulrates - die anstelle des Präsidenten zu besorgenden Amtsgeschäfte nach allgemeinen Kriterien festgelegt werden, sondern so, daß die Amtsführung ex lege insgesamt auf den (- wegen dieser gesetzlichen Auswirkung auch so genannten -) Amtsführenden Präsidenten übergeht und ein Vorbehalt zugunsten des vertretenen Präsidenten nur von ihm selbst erklärt werden kann. Wenn nun die antragstellenden Abgeordneten der Annahme entgegentreten, daß der Amtsführende Präsident des Landesschulrates als eine Person des (politischen) Vertrauens des Präsidenten - mithin eines politischen Amtsträgers mit fraktioneller Zugehörigkeit - anzusehen ist, so entspricht ihre Einschätzung der Rechtslage nicht dem eben dargelegten verfassungsrechtlichen Befund: Eine Vertretungskonstruktion wie die beschriebene setzt vielmehr - wie die Tiroler Landesregierung in ihrer Äußerung der Sache nach völlig zutreffend ausführt - ein politisches Nahe- und Vertrauensverhältnis zwischen dem als Präsidenten zu vertretenden Landeshauptmann und dem Amtsführenden Präsidenten modellhaft voraus. Einen signifikanten Beleg hiefür liefern auch die (von den Antragstellern im gegebenen Zusammenhang nicht berücksichtigten) Materialien zur B-VG-Novelle hinsichtlich des Schulwesens, in denen der Amtsführende Präsident ausdrücklich das alter ego des Präsidenten genannt wird (Regierungsvorlage 730 BlgNR 9. GP S. 11).

Die im Bundes-Schulaufsichtsgesetz enthaltenen grundsatzgesetzlichen Regelungen über den Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates müssen verfassungsko

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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