RS Vwgh 1995/11/8 95/01/0077

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Veröffentlicht am 08.11.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/29 93/01/0377 4 (hier: ein solcher Grund ist aufgrund des Umstandes, daß der Asylwerber der albanischen Minderheit in Kosovo angehört, nicht erkennbar; Hinweis E 4.10.1995, 95/01/0042, 0080)

Stammrechtssatz

Die Flucht wegen Einberufung zum Militärdienst könnte nur dann asylrechtlich relevant sein, wenn die Einberufung aus einem der in der FlKonv genannten Gründe erfolgt wäre oder aus solchen Gründen eine drohende allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung schwerer als gegenüber anderen Staatsangehörigen gewesen wäre (Hinweis E 21.4.1993, 92/01/1121,1122).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995010077.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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