RS Vwgh 1995/11/8 94/12/0208

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1995
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs1;
GehG 1956 §13 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Auslegung des § 13 Abs 1 Z 2 GehG dahingehend, daß jede Dienstpflichtverletzung, auf die sich die Suspendierung stützte, zur endgültigen Kürzung des Monatsbezuges führt, wenn ihretwegen im nachfolgenden Disziplinarverfahren die Disziplinarstrafe der Entlassung oder Geldstrafe verhängt wurde, läßt völlig außer Betracht, daß die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung allein in dem funktionalen Bedürfnis liegt, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung und der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu schaffen (Suspendierung als vorübergehende Sicherungsmaßnahme im Verdachtsbereich; Hinweis E 25.4.1990, 89/09/0163, E 19.10.1990, 90/09/0112). War daher der MASSGEBENDE Suspendierungsgrund in einer Dienstpflichtverletzung (im Verdachtsbereich) gelegen, hinsichtlich derer keiner der Tatbestände gem § 13 Abs 1 GehG erfüllt ist, sind die zufolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120208.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten