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L37067 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren TirolNorm
KurzparkzonenabgabeG Tir §6 Abs1 lita;Rechtssatz
§ 1 Abs 2 VStG stellt nur auf die Änderung der strafrechtlichen Vorschriften ab. Bei Gesetzesänderungen im außerstrafrechtlichen Bereich kommt diese Bestimmung nicht zum Tragen. Ob eine Abgabepflicht überhaupt entstand, ist nach Maßgabe der zur Tatzeit geltenden Abgabenvorschriften zu prüfen, deren tataktuelle Verletzung durch eine allfällige spätere Substituierung durch andere für den Abgabepflichtigen günstigere Bestimmungen (hier: Kurzparkzonenabgabepflicht im Tatzeitpunkt ab 8 Uhr, im Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses erst ab 9 Uhr) nicht beseitigt wird, weshalb eine nachträgliche außerstrafrechtliche Rechtsänderung an der bereits eingetretenen Strafbarkeit nichts ändert (Hinweis: OGH 28.6.1990, 12 Os 13/90, Jus-extra 1990, 68/29).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995170422.X03Im RIS seit
20.11.2000