RS Vwgh 1995/11/10 95/17/0422

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1995
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Index

L37067 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

KurzparkzonenabgabeG Tir §6 Abs1 lita;
KurzparkzonenabgabeV Innsbruck 1982 §1;
KurzparkzonenabgabeV Innsbruck 1982 §3;
KurzparkzonenabgabeV Innsbruck 1982 §5;
VStG §1 Abs2;

Rechtssatz

§ 1 Abs 2 VStG stellt nur auf die Änderung der strafrechtlichen Vorschriften ab. Bei Gesetzesänderungen im außerstrafrechtlichen Bereich kommt diese Bestimmung nicht zum Tragen. Ob eine Abgabepflicht überhaupt entstand, ist nach Maßgabe der zur Tatzeit geltenden Abgabenvorschriften zu prüfen, deren tataktuelle Verletzung durch eine allfällige spätere Substituierung durch andere für den Abgabepflichtigen günstigere Bestimmungen (hier: Kurzparkzonenabgabepflicht im Tatzeitpunkt ab 8 Uhr, im Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses erst ab 9 Uhr) nicht beseitigt wird, weshalb eine nachträgliche außerstrafrechtliche Rechtsänderung an der bereits eingetretenen Strafbarkeit nichts ändert (Hinweis: OGH 28.6.1990, 12 Os 13/90, Jus-extra 1990, 68/29).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170422.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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