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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktRechtssatz
Für die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung war die Erwägung maßgebend, daß, falls aus irgendwelchen Gründen die Bewirtschaftung der Grundstücke nicht mehr durch die Verkäufer erfolgen sollte, für einen anderen Bewirtschafter keine Zufahrtsmöglichkeit zu diesen Grundstücken bestehe.
Dadurch hat die belangte Behörde sich über den Umstand hinweggesetzt, daß nach dem zur Genehmigung vorgelegten Kaufvertrag die Zugänglichkeit der Kaufgrundstücke - unabhängig davon, von wem sie bewirtschaftet werden - durch ein von den Verkäufern (auch für ihre Rechtsnachfolger) dem beschwerdeführenden Verein und dessen Rechtsnachfolgern (bücherlich) eingeräumtes Geh- und Fahrrecht gewährleistet ist. In der damit gegebenen Außerachtlassung des konkreten Sachverhaltes liegt ein willkürliches Verhalten der Behörde.
Schlagworte
GrundverkehrsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B1415.1991Dokumentnummer
JFR_10078993_91B01415_01