RS Vwgh 1995/11/15 94/13/0142

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Veröffentlicht am 15.11.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z7;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1988 §16 Abs1 Z7;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
EStG 1988 §4 Abs4;
UStG 1972 §12 Abs2 Z2 lita;

Rechtssatz

Krankheitskosten sind nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht (Hinweis E 10.11.1987, 85/14/0128; E 9.12.1992, 91/13/0094; E 21.12.1994, 93/13/0047). (Hier: Die bei einem Regisseur, Schauspieler und Werbesprecher infolge einer defekten Zahnprothese auftretenden Sprechstörungen dürfen ausschließlich im Bereich der beruflichen Tätigkeit zum Tragen kommen, so beispielsweise nur beim "Mikrophonsprechen" erkennbar sein).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994130142.X02

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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