RS Vwgh 1995/11/16 94/09/0072

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Veröffentlicht am 16.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs2;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §41 Abs1;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Die Anforderungen an die Tatumschreibung sind unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzes, insbesondere der Möglichkeit, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, zu sehen. Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG vorliegt oder nicht (Hinweis E 8.11.1989, 89/02/0004; hier die fehlende Bezeichnung "als Arbeitgeber" und fehlende Formulierung "entgegen dem § 3" schadet nicht im Hinblick auf die Formulierung der Tatanlastung gem § 28 Abs 1 Z 1 lita AuslBG durch die Wortfolge "als Fliesenleger beschäftigt" und den Hinweis auf die Strafnorm).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090072.X01

Im RIS seit

23.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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