RS Vwgh 1995/11/17 95/02/0313

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Veröffentlicht am 17.11.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ABGB §1152;
KJBG 1987 §1 Abs1;
KJBG 1987 §17 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/14 91/19/0288 2

Stammrechtssatz

Das Fehlen einer Vereinbarung über das dem Arbeitnehmer gebührende Entgelt spricht nicht gegen das (hier allenfalls schlüssige) Zustandekommen eines Dienstvertrages, weil diesfalls iSd § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt, für dessen Höhe der Kollektivvertragslohn als Richtschnur herangezogen werden kann (hier Beschäftigung eines Jugendlichen im Gastgewerbe).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020313.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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