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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art137 / sonstige zulässige KlagenLeitsatz
Abweisung einer Staatshaftungsklage wegen Verlustes der Notstandshilfe aufgrund Anrechnung des Partnereinkommens; kein qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht, insbesondere nicht gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie; keine Vorlagepflicht des Verwaltungsgerichtshofes infolge vertretbarer RechtsauffassungSpruch
Das Klagebegehren wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Klägerin begehrt unter dem Titel der so genannten Staatshaftung, den Bund schuldig zu erkennen, ihr für den Verlust der Notstandshilfe und für die Kosten der anwaltlichen Vertretung sowie für sonstige Aufwendungen den Betrag von € 10.029,44 samt Zinsen zu bezahlen. Sie begründet ihr Begehren damit, dass der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 14. Jänner 2004, Zl. 2003/08/0002, einen Schaden in dieser Höhe wegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht verursacht habe.römisch eins. 1. Die Klägerin begehrt unter dem Titel der so genannten Staatshaftung, den Bund schuldig zu erkennen, ihr für den Verlust der Notstandshilfe und für die Kosten der anwaltlichen Vertretung sowie für sonstige Aufwendungen den Betrag von € 10.029,44 samt Zinsen zu bezahlen. Sie begründet ihr Begehren damit, dass der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 14. Jänner 2004, Zl. 2003/08/0002, einen Schaden in dieser Höhe wegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht verursacht habe.
2. Die Klägerin beantragte - gemäß ihrem Vorbringen - am 20. September 2002 die Gewährung der Notstandshilfe beim Arbeitsmarktservice Freistadt, welches jedoch dem Antrag mangels Notlage mit Bescheid keine Folge gegeben habe. Die mangelnde Notlage sei damit begründet worden, dass der Lebensgefährte der Klägerin über ein entsprechendes Bruttoeinkommen verfüge. Die Berufung gegen den Bescheid des Arbeitsmarkservice Freistadt sei erfolglos geblieben.
Gegen den im Rechtsmittelweg ergangenen Bescheid habe die Klägerin eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung erhoben, dass sie in ihrem Recht auf Erhalt der Notstandshilfe ab 23. September 2002 gemäß §§33 ff. Arbeitslosenversicherungsgesetz verletzt worden sei. Bei Anrechnung des Partnereinkommens auf Grund der überwiegenden Betroffenheit von arbeitslosen Frauen sei eine mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes und damit ein Verstoß gegen Art3 und 4 der Richtlinie 79/7/EWG gegeben. Die Klägerin habe im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ausführlich dargelegt, dass es keine vergleichbare Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden kurz: EuGH) zum gänzlichen Wegfall einer Versicherungsleistung in Folge Anrechnung des Partnereinkommens gebe und in Anbetracht des niedrigen Sockelbetrages sowie der sonstigen Rechtsfolgen des Verlustes der Notstandshilfe, insbesondere der Ersatzzeit der Pensionsversicherung und des Krankenversicherungsschutzes, eine grobe Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorliege. Der Verwaltungsgerichtshof habe dessen ungeachtet die Beschwerde abgewiesen und damit seine Vorlageverpflichtung gemäß Art234 EG verletzt.
3. Der Bund als beklagte Partei bestreitet in seiner Gegenschrift den Sachverhalt nicht, führt aber aus, warum seiner Ansicht nach dem Verwaltungsgerichtshof kein "hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht" vorzuwerfen sei.
II. 1. Gemäß §33 Abs1 und 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609 idF BGBl. I Nr. 77/2004 (im Folgenden kurz: AlVG), kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden, wenn der Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet. Notlage liegt gemäß §33 Abs3 AlVG vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. §36 Abs1 AlVG enthält eine Ermächtigung, wonach der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer Richtlinien über das Ausmaß der Notstandshilfe zu erlassen hat. Gemäß §36 Abs3 litB AlVG ist bei der Erlassung der Richtlinien ua. auch die "Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartners (des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin)" zu beachten.römisch zwei. 1. Gemäß §33 Abs1 und 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, (im Folgenden kurz: AlVG), kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden, wenn der Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet. Notlage liegt gemäß §33 Abs3 AlVG vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. §36 Abs1 AlVG enthält eine Ermächtigung, wonach der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer Richtlinien über das Ausmaß der Notstandshilfe zu erlassen hat. Gemäß §36 Abs3 litB AlVG ist bei der Erlassung der Richtlinien ua. auch die "Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartners (des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin)" zu beachten.
Auf Grund dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 10. Juli 1973 betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung) erlassen und mehrfach geändert. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 14. Jänner 2004 davon aus, dass er die Notstandshilfeverordnung "BGBl. Nr. 352/1973, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 490/2001", insbesondere dessen §6, anzuwenden habe. Diese Bestimmung lautet: Auf Grund dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 10. Juli 1973 betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung) erlassen und mehrfach geändert. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 14. Jänner 2004 davon aus, dass er die Notstandshilfeverordnung "BGBl. Nr. 352/1973, zuletzt geändert durch BGBl. römisch zwei Nr. 490/2001", insbesondere dessen §6, anzuwenden habe. Diese Bestimmung lautet:
"§6. (1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
2. Die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (im Folgenden: Gleichbehandlungsrichtlinie), gegen die nach Auffassung der Klägerin das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 2004 verstößt, hat zum Ziel, dass auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit der Grundsatz der Gleichbehandlung schrittweise verwirklicht wird (Art1) und findet auf die "Erwerbsbevölkerung" sowie auf die im Ruhestand befindlichen oder arbeitsunfähigen Arbeitnehmer und Selbständigen Anwendung (Art2). Sie findet auch auf den Fall der Arbeitslosigkeit und auf Sozialhilferegelungen Anwendung (Art3 der Gleichbehandlungsrichtlinie). Art4 Abs1, auf den sich die Klägerin mehrfach beruft, lautet:
"Der Grundsatz der Gleichbehandlung beinhaltet den Fortfall jeglicher unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, und zwar im Besonderen betreffend:
III. 1. In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof stellte die nunmehrige Klägerin ausführlich dar, warum nach ihrer Ansicht die österreichische Rechtslage nicht mit der Gleichbehandlungsrichtlinie vereinbar sei. Der Verwaltungsgerichtshof fasste daraufhin am 19. März 2003 einen Beschluss, in dem die Parteien aufgefordert wurden, sich zu einer Reihe von Fragen zu äußern. Dieser Beschluss, der im Übrigen zu einer Reihe beim Verwaltungsgerichtshof anhängiger Verfahren, darunter auch zum Beschwerdefall der nunmehrigen Klägerin, erging, lautet:römisch drei. 1. In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof stellte die nunmehrige Klägerin ausführlich dar, warum nach ihrer Ansicht die österreichische Rechtslage nicht mit der Gleichbehandlungsrichtlinie vereinbar sei. Der Verwaltungsgerichtshof fasste daraufhin am 19. März 2003 einen Beschluss, in dem die Parteien aufgefordert wurden, sich zu einer Reihe von Fragen zu äußern. Dieser Beschluss, der im Übrigen zu einer Reihe beim Verwaltungsgerichtshof anhängiger Verfahren, darunter auch zum Beschwerdefall der nunmehrigen Klägerin, erging, lautet:
"Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden gemäß §41 Abs1 zweiter Satz VwGG aufgefordert, sich zu den im Folgenden dargelegten Gründen zu äußern, von denen der Verwaltungsgerichtshof vorläufig annimmt, dass sie für die Beantwortung der Frage von Bedeutung sein werden, ob die gesetzliche Anordnung der Berücksichtigung des Einkommens des Ehemannes bei Beurteilung der Notlage der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehefrau im Zusammenhang mit der Gewährung von Notstandshilfe dem Gemeinschaftsrecht entspricht, insbesondere ob darin nicht eine mittelbare Diskriminierung der betroffenen Frauen erblickt werden kann (vgl. die Kundmachung gem. §26a VwGG, BGBl. II Nr. 15/2003): "Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden gemäß §41 Abs1 zweiter Satz VwGG aufgefordert, sich zu den im Folgenden dargelegten Gründen zu äußern, von denen der Verwaltungsgerichtshof vorläufig annimmt, dass sie für die Beantwortung der Frage von Bedeutung sein werden, ob die gesetzliche Anordnung der Berücksichtigung des Einkommens des Ehemannes bei Beurteilung der Notlage der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehefrau im Zusammenhang mit der Gewährung von Notstandshilfe dem Gemeinschaftsrecht entspricht, insbesondere ob darin nicht eine mittelbare Diskriminierung der betroffenen Frauen erblickt werden kann vergleiche die Kundmachung gem. §26a VwGG, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2003,):
[...]
2. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vertritt in ständiger Rechtsprechung [vgl. die Urteile vom 4. Dezember 1986, Rs 71/85 ('FNV'), Slg. 1986, 3870, vom 24. März 1987, Rs 286/85 ('McDermott und Cotter'), Slg. 1987, 1463, vom 27. Juni 1987, Rs 384/85 ('Clarke'), Slg. 1987, 2877 ua] die Auffassung, dass Art4 Abs1 der RL für sich betrachtet unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Richtlinie und ihres Inhalts hinreichend genau und unbedingt ist, um von einem Einzelnen in Anspruch genommen und vom Gericht angewandt zu werden. Auch wenn Art5 der RL den Mitgliedstaaten ein Ermessen in Bezug auf die Mittel einräume, so schreibe er doch das Ziel vor, das mit diesen Mitteln erreicht werden muss, nämlich die Beseitigung aller mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung unvereinbaren Vorschriften. Art4 Abs1 RL könne seit Ablauf der Umsetzungsfrist (bzw. seit dem Wirksamwerden der Richtlinie für neu beigetretene Mitgliedstaaten der Europäischen Union) bei Fehlen angemessener Durchführungsmaßnahmen von Einzelnen vor den innerstaatlichen Gerichten in Anspruch genommen werden, um die Anwendung jeder mit diesem Artikel unvereinbaren innerstaatlichen Vorschrift auszuschließen. Auf Grund des Art4 Abs1 haben Frauen Anspruch auf die gleiche Behandlung und auf Anwendung der gleichen Regelung wie Männer, die sich in gleicher Lage befinden, wobei die Richtlinie, soweit sie nicht durchgeführt wird, das einzige Bezugssystem bleibt (vgl. das o.a. Urteil in der Rs 'Clarke', Rz 9 bis 11; ferner das Urteil vom 11. Juli 1991, Rs C-31/90, 'Johnson', Slg. 1991,I-3744). 2. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vertritt in ständiger Rechtsprechung [vgl. die Urteile vom 4. Dezember 1986, Rs 71/85 ('FNV'), Slg. 1986, 3870, vom 24. März 1987, Rs 286/85 ('McDermott und Cotter'), Slg. 1987, 1463, vom 27. Juni 1987, Rs 384/85 ('Clarke'), Slg. 1987, 2877 ua] die Auffassung, dass Art4 Abs1 der RL für sich betrachtet unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Richtlinie und ihres Inhalts hinreichend genau und unbedingt ist, um von einem Einzelnen in Anspruch genommen und vom Gericht angewandt zu werden. Auch wenn Art5 der RL den Mitgliedstaaten ein Ermessen in Bezug auf die Mittel einräume, so schreibe er doch das Ziel vor, das mit diesen Mitteln erreicht werden muss, nämlich die Beseitigung aller mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung unvereinbaren Vorschriften. Art4 Abs1 RL könne seit Ablauf der Umsetzungsfrist (bzw. seit dem Wirksamwerden der Richtlinie für neu beigetretene Mitgliedstaaten der Europäischen Union) bei Fehlen angemessener Durchführungsmaßnahmen von Einzelnen vor den innerstaatlichen Gerichten in Anspruch genommen werden, um die Anwendung jeder mit diesem Artikel unvereinbaren innerstaatlichen Vorschrift auszuschließen. Auf Grund des Art4 Abs1 haben Frauen Anspruch auf die gleiche Behandlung und auf Anwendung der gleichen Regelung wie Männer, die sich in gleicher Lage befinden, wobei die Richtlinie, soweit sie nicht durchgeführt wird, das einzige Bezugssystem bleibt vergleiche das o.a. Urteil in der Rs 'Clarke', Rz 9 bis 11; ferner das Urteil vom 11. Juli 1991, Rs C-31/90, 'Johnson', Slg. 1991,I-3744).
Dem ist (ceteris paribus) der Fall gleichzuhalten, dass eine Maßnahme wesentlich mehr Frauen als Männer trifft, es sei denn, der Mitgliedstaat legt dar, dass die betreffende Regelung durch objektive Faktoren, die nichts mit einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes zu tun haben, gerechtfertigt ist ('indirekte Diskriminierung' - Urteil vom 13. Juli 1989, Rs 171/88, 'Rinner-Kühn', Slg. 1989, 2757).
3. Eine Leistung, die ein Mitgliedstaat einer Person gewährt und die zu einem System gehört, welches Schutz gegen eines der im Art3 RL genannten Risken bietet (wozu auch die Arbeitslosigkeit gehört), darf einer verheirateten Frau, die mit ihrem Ehemann zusammenlebt oder von ihm Unterhalt bezieht, dann nicht verweigert werden, wenn die Leistung einem verheirateten Mann in der gleichen Lage zusteht, da dies eine gegen Art4 Abs1 RL verstoßende Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes darstellen würde (vgl. ua. das Urteil vom 24. Juni 1986, Rs 150/85, 'Drake', Slg. 1986, 2002). 3. Eine Leistung, die ein Mitgliedstaat einer Person gewährt und die zu einem System gehört, welches Schutz gegen eines der im Art3 RL genannten Risken bietet (wozu auch die Arbeitslosigkeit gehört), darf einer verheirateten Frau, die mit ihrem Ehemann zusammenlebt oder von ihm Unterhalt bezieht, dann nicht verweigert werden, wenn die Leistung einem verheirateten Mann in der gleichen Lage zusteht, da dies eine gegen Art4 Abs1 RL verstoßende Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes darstellen würde vergleiche ua. das Urteil vom 24. Juni 1986, Rs 150/85, 'Drake', Slg. 1986, 2002).
Art 4 Abs1 RL bezieht sich aber nicht auf eine Leistung, die in bestimmten persönlichen Situationen Personen gewährt werden kann, deren Mittel nicht ausreichen, um ihre Bedürfnisse im Sinne des Gesetzes zu decken, wobei dies nicht davon abhängt, ob der Leistungsempfänger Opfer eines der in Art3 der RL genannten Risken ist (vgl. das Urteil vom 16. Juli 1992, Rs C-63/91, C-64/91, 'Jackson & Cresswell', Slg. 1992,I-4774). Artikel 4, Abs1 RL bezieht sich aber nicht auf eine Leistung, die in bestimmten persönlichen Situationen Personen gewährt werden kann, deren Mittel nicht ausreichen, um ihre Bedürfnisse im Sinne des Gesetzes zu decken, wobei dies nicht davon abhängt, ob der Leistungsempfänger Opfer eines der in Art3 der RL genannten Risken ist vergleiche das Urteil vom 16. Juli 1992, Rs C-63/91, C-64/91, 'Jackson & Cresswell', Slg. 1992,I-4774).
Art 4 Abs1 RL wurde daher vom EuGH ua. dahin ausgelegt, dass ein System von Leistungsansprüchen bei Arbeitsunfähigkeit, bei dem die Höhe der Leistung durch den Familienstand und das Einkommen des Ehepartners aus oder im Zusammenhang mit seiner Arbeit mitbestimmt wird, im Einklang mit der RL steht, wenn dieses System den Anspruchsberechtigten mit Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einem Ehepartner oder Kindern durch den Ausgleich ihrer im Vergleich zu Alleinstehenden höheren Belastungen mit Hilfe eines Zuschlages zu der Leistung ein angemessenes Existenzminimum garantieren soll. Es wurde daher die Garantie auf eine bestimmte Mindestleistung, die nur für Personen mit einem unterhaltsberechtigten Ehepartner oder mit einem Ehepartner gilt, der nur ein sehr niedriges Einkommen bezieht, als mit Art4 Abs1 RL vereinbar angesehen (Urteil vom 11. Juni 1987, Rs 30/85, 'Teuling', Slg. 1987, 2516). Artikel 4, Abs1 RL wurde daher vom EuGH ua. dahin ausgelegt, dass ein System von Leistungsansprüchen bei Arbeitsunfähigkeit, bei dem die Höhe der Leistung durch den Familienstand und das Einkommen des Ehepartners aus oder im Zusammenhang mit seiner Arbeit mitbestimmt wird, im Einklang mit der RL steht, wenn dieses System den Anspruchsberechtigten mit Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einem Ehepartner oder Kindern durch den Ausgleich ihrer im Vergleich zu Alleinstehenden höheren Belastungen mit Hilfe eines Zuschlages zu der Leistung ein angemessenes Existenzminimum garantieren soll. Es wurde daher die Garantie auf eine bestimmte Mindestleistung, die nur für Personen mit einem unterhaltsberechtigten Ehepartner oder mit einem Ehepartner gilt, der nur ein sehr niedriges Einkommen bezieht, als mit Art4 Abs1 RL vereinbar angesehen (Urteil vom 11. Juni 1987, Rs 30/85, 'Teuling', Slg. 1987, 2516).
Gleiches wurde für ein System von Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Invalidität entschieden, bei dem sich die Höhe der Leistung ua. in Abhängigkeit von Einkünften unterhaltsberechtigter Personen bestimmte: Artikel 4 Absatz 1 RL sei so auszulegen, dass ein System von Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Invalidität, bei dem die Höhe der Leistung unter Berücksichtigung sowohl der Existenz von Personen, die dem Leistungsempfänger gegenüber unterhaltsberechtigt sind, als auch eventueller Einkünfte dieser Personen festgelegt wird, mit dieser Vorschrift vereinbar sei, wenn dieses System den Zweck habe, Familien ein Mindestmaß an Ersatzeinkünften zu garantieren und die Zuschläge, die den Personen gewährt werden, die mit einem Ehepartner oder Kindern ohne eigene Einkünfte zusammenwohnen, die Höhe der Belastungen, die bei vernünftiger Betrachtung mit dem Vorhandensein dieser Personen verbunden sind, nicht übersteigen. Ein solches System dient nämlich einem berechtigten Ziel der Sozialpolitik und setzt hiefür geeignete und erforderliche Mittel ein, so dass es aus Gründen, die nichts mit einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes zu tun haben, gerechtfertigt ist (Urteil vom 7. Mai 1991, Rs C-229/89, Kommission/Belgien, Slg. 1991,I-2223).
Auch der Ausschluss von Beschäftigungen mit geringem zeitlichen Ausmaß (regelmäßig weniger als fünfzehn Stunden in der Woche) und geringfügigem Entgelt (einem Arbeitsentgelt, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt) von der gesetzlichen Rentenversicherung wurde vom EuGH als nicht gegen Art4 Abs1 der RL verstoßend beurteilt, und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass sie erheblich mehr Frauen als Männer betrifft, da der nationale Gesetzgeber in vertretbarer Weise habe davon ausgehen können, dass die fraglichen Rechtsvorschriften erforderlich waren, um ein sozialpolitisches Ziel zu erreichen, das mit einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nichts zu tun hat (Urteil vom 14. Dezember 1995, Rs C-317/93, 'Nolte', Slg. 1995,I-4650).
Ferner wurde vom EuGH entschieden, dass die RL der Anwendung einer nationalen Regelung der Altersversicherung nicht entgegensteht, nach der die Gewährung und die Höhe eines Zuschlags, auf den Rentenberechtigte Anspruch haben, deren unterhaltsberechtigter Ehepartner das Rentenalter noch nicht erreicht hat, unabhängig vom Geschlecht allein von dem Einkommen abhängig sind, das der Ehepartner aus oder im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit bezieht, auch wenn diese Regelung zur Folge hat, dass eine wesentlich größere Anzahl von Männern als von Frauen den Zuschlag erhält (Urteil vom 19. November 1992, Rs C-226/91, 'Molenbroek', Slg. 1992,I-5963).
Da beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts die Mitgliedstaaten für die Sozialpolitik zuständig sind, haben sie die geeigneten Maßnahmen zur Verwirklichung ihrer sozialpolitischen Ziele auszuwählen. Bei der Ausübung dieser Befugnis verfügen die Mitgliedstaaten über einen weiten Ermessensspielraum (vgl. das Urteil vom 8. Februar 1996, Rs C-8/94, 'Laperre', Slg. 1996,I-288 mit weiteren Hinweisen in Rz 18). Da beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts die Mitgliedstaaten für die Sozialpolitik zuständig sind, haben sie die geeigneten Maßnahmen zur Verwirklichung ihrer sozialpolitischen Ziele auszuwählen. Bei der Ausübung dieser Befugnis verfügen die Mitgliedstaaten über einen weiten Ermessensspielraum vergleiche das Urteil vom 8. Februar 1996, Rs C-8/94, 'Laperre', Slg. 1996,I-288 mit weiteren Hinweisen in Rz 18).
4. Der Verwaltungsgerichtshof geht auf Grund dieser Rechtsprechung des EuGH daher vorläufig davon aus,
a) dass die RL, soweit sie direkt oder indirekt nach dem Geschlecht diskriminierenden gesetzlichen Bestimmungen entgegensteht, unmittelbar anzuwenden ist und dass sich die betroffenen Personen auf diese Richtlinie berufen können;
b) dass die Regelungen über die Voraussetzungen für die Gewährung von Notstandshilfe, soweit die Anspruchsvoraussetzung des Vorliegens einer Notlage in Rede steht, dem sozialpolitischen Ziel dienen, Personen, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft haben, ohne wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert zu sein, nur im Falle der Notlage ein Mindesteinkommen in Abhängigkeit von der Höhe des Arbeitslosengeldes zu sichern;
c) dass daher die Berücksichtigung von Einkünften des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners bei Ermittlung der Notlage diesem sozialpolitischen Ziel dient, welches mit einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nichts zu tun hat;
d) dass daher die Regelung Art4 Abs1 der RL auch dann nicht verletzt, wenn auf Grund der Berücksichtigung des Partnereinkommens innerhalb des Kreises der in Betracht kommenden Anspruchsberechtigten wesentlich mehr Frauen als Männer keine Notstandhilfe erhalten sollten, sowie letztlich
e) dass alle in diesem Zusammenhang zu beurteilenden gemeinschaftsrechtlichen Fragen durch die oben wiedergegebene Rechtsprechung des EuGH in einer Weise beantwortet sind, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (Urteil vom 6. Oktober 1982, Rs 283/81, 'C.I.L.F.I.T.', Slg. 1982, 3415).
Da sich nach vorläufiger Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes somit einerseits ergibt, dass sich hinsichtlich der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts eine Vorlage an den EuGH als nicht erforderlich erweist, andererseits für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides Gründe maßgebend sein könnten, die von keiner Partei im bisherigen Verfahren erörtert und insoweit daher auch keiner Partei bekannt gegeben wurden (nämlich das Nichtvorliegen einer mittelbaren Diskriminierung im Sinne des Art4 Abs1 RL in den vorliegenden Fällen), wird den Parteien gemäß §41 Abs1 zweiter Satz VwGG Gelegenheit gegeben, sich zu diesen Gründen binnen v i e r W o c h e n von der Zustellung dieses Beschlusses an zu äußern."
Die Beschwerdeführerinnen, darunter die Klägerin, beantworteten in einer ausführlichen Stellungnahme vom 15. April 2003 die im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes gestellten Fragen und wiesen auf die zahlreichen Entscheidungen, die der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss zitierte, hin. Sie nannten auch eine Reihe von Literaturzitaten. (Die Argumente entsprechen im Wesentlichen jenen, die auch in der Klage beim Verfassungsgerichtshof dargelegt werden.)
2. In seinem Erkenntnis vom 14. Jänner 2004 führte der Verwaltungsgerichtshof zur gemeinschaftsrechtlichen Frage Folgendes aus:
"Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, die vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang in Betracht gezogenen Entscheidungen des EuGH würden sich vom vorliegenden Beschwerdefall unterscheiden, so ist dem insofern beizupflichten, als in manchen Fällen eine 'Mindestnettoleistung' von der Anrechnung nicht erfasst gewesen ist (Urteil vom 11. Juni 1987, Rs 30/85 'Teuling', Slg. 1987, 2516 bzw. Urteil vom 7. Mai 1991, C-229/89, Kommission gegen Belgien, Slg. 1991,I-2223) oder die Anrechnung erst nach einem Jahr des Bezuges begonnen hat (vgl. Urteil 'Kommission gegen Belgien'). "Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, die vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang in Betracht gezogenen Entscheidungen des EuGH würden sich vom vorliegenden Beschwerdefall unterscheiden, so ist dem insofern beizupflichten, als in manchen Fällen eine 'Mindestnettoleistung' von der Anrechnung nicht erfasst gewesen ist (Urteil vom 11. Juni 1987, Rs 30/85 'Teuling', Slg. 1987, 2516 bzw. Urteil vom 7. Mai 1991, C-229/89, Kommission gegen Belgien, Slg. 1991,I-2223) oder die Anrechnung erst nach einem Jahr des Bezuges begonnen hat vergleiche Urteil 'Kommission gegen Belgien').
Der Verwaltungsgerichtshof hält jedoch dessen ungeachtet an seiner im oben wiedergegebenen Vorhalt geäußerten Rechtsauffassung fest. Die Hinweise der beschwerdeführenden Partei vermögen nämlich schon insofern nicht zu überzeugen, als diese darauf beruhen, argumentativ jeweils den gesamten Sachverhalt der in ihrer Stellungnahme angesprochenen Entscheidungen des EuGH als für die jeweilige Entscheidung maßgebend zu erachten und sodann aus den Unterschieden im Sachverhalt die Unanwendbarkeit der jeweiligen Entscheidung des EuGH auf den vorliegenden Fall und daraus die Vorlagepflicht abzuleiten sucht:
Zunächst ist der Beschwerdeführerin einzuräumen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH eine Rechtfertigung indirekter Diskriminierung nur dann möglich ist, wenn die gewählten Mittel einem legitimen Ziel der Sozialpolitik des Mitgliedstaates dienen und zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich sind.
Es besteht aber als Ausgangspunkt der folgenden Argumentation zunächst kein Zweifel daran, dass hinsichtlich der Dauer des Anspruchs auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung gemeinschaftsrechtliche Vorgaben nicht bestehen, dh. dass das Gemeinschaftsrecht nicht dazu zwingt, solche Geldleistungen unbedingt auch für Zeiträume zu gewähren, für die nach derzeitigem österreichischem Arbeitslosenversicherungsrecht nur mehr ein Anspruch auf Notstandshilfe besteht.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag aber auch der Rechtsprechung des EuGH keine gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze zu entnehmen, aus denen abgeleitet werden könnte, dass in einem solchen Fall ein garantiertes 'Mindesteinkommen' unabhängig von der wirtschaftlichen Lage einer arbeitslosen Person gewährt werden müsste und nur der ein solches (gleichsam: geschütztes) Mindesteinkommen übersteigende Betrag einer Minderung durch Einkommensanrechnung unterworfen werden dürfte. Ob und welche Transferzahlungen ein Staat unabhängig von Einkommen und Vermögen als 'Grundlohn' gewährt (und darauf läuft dieses Argument der Beschwerdeführerin hinaus), liegt zweifelsfrei in dessen sozialpolitischem Ermessen. Ebenso liegt es im rechtspolitischen Spielraum des nationalen Gesetzgebers, die Aufgabenverteilung zwischen Arbeitslosenversicherung und Sozialhilfe in der Weise vorzunehmen, dass die Garantie eines Mindesteinkommens in Form eines für die Bestreitung des Lebensunterhaltes bestimmten (geschlechtsneutral festgelegten) Richtsatzes der Sozialhilfe überlassen wird, während in der Arbeitslosenversicherung ab dem Auslaufen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ein Beitrag zur Existenzsicherung nur in Relation zum letzten Arbeitseinkommen gewährt wird (Versicherungsgedanke), der insoweit dem letzten Einkommen entsprechend daher auch verschieden hoch sein kann. Da es eines solchen Beitrages zur Existenzsicherung eine Person insoweit nicht bedarf, als ihr in entsprechendem Ausmaß anderweitig Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen, kann es auch nicht dem Gemeinschaftsrecht widersprechen, diese Mittel bei Beurteilung der Frage der Notlage entsprechend mit zu berücksichtigen. In all diesen Fragen ist der jeweilige Mitgliedstaat in seiner Sozialpolitik autonom (vgl. das Urteil vom 8. Februar 1996, Rs C-8/94, 'Laperre', Slg. 1996,I-288 mit weiteren Hinweisen in Rz 18; zum Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung der innerstaatlichen Rechtslage auch auf Grund budgetärer Erwägungen im Zusammenhang mit indirekter Diskriminierung vgl. das Urteil vom 1. Februar 1996, Rs C-280/94, 'Posthuma-van Damme', Slg. 1996,I-194). Der Verwaltungsgerichtshof vermag aber auch der Rechtsprechung des EuGH keine gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze zu entnehmen, aus denen abgeleitet werden könnte, dass in einem solchen Fall ein garantiertes 'Mindesteinkommen' unabhängig von der wirtschaftlichen Lage einer arbeitslosen Person gewährt werden müsste und nur der ein solches (gleichsam: geschütztes) Mindesteinkommen übersteigende Betrag einer Minderung durch Einkommensanrechnung unterworfen werden dürfte. Ob und welche Transferzahlungen ein Staat unabhängig von Einkommen und Vermögen als 'Grundlohn' gewährt (und darauf läuft dieses Argument der Beschwerdeführerin hinaus), liegt zweifelsfrei in dessen sozialpolitischem Ermessen. Ebenso liegt es im rechtspolitischen Spielraum des nationalen Gesetzgebers, die Aufgabenverteilung zwischen Arbeitslosenversicherung und Sozialhilfe in der Weise vorzunehmen, dass die Garantie eines Mindesteinkommens in Form eines für die Bestreitung des Lebensunterhaltes bestimmten (geschlechtsneutral festgelegten) Richtsatzes der Sozialhilfe überlassen wird, während in der Arbeitslosenversicherung ab dem Auslaufen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ein Beitrag zur Existenzsicherung nur in Relation zum letzten Arbeitseinkommen gewährt wird (Versicherungsgedanke), der insoweit dem letzten Einkommen entsprechend daher auch verschieden hoch sein kann. Da es eines solchen Beitrages zur Existenzsicherung eine Person insoweit nicht bedarf, als ihr in entsprechendem Ausmaß anderweitig Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen, kann es auch nicht dem Gemeinschaftsrecht widersprechen, diese Mittel bei Beurteilung der Frage der Notlage entsprechend mit zu berücksichtigen. In all diesen Fragen ist der jeweilige Mitgliedstaat in seiner Sozialpolitik autonom vergleiche das Urteil vom 8. Februar 1996, Rs C-8/94, 'Laperre', Slg. 1996,I-288 mit weiteren Hinweisen in Rz 18; zum Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung der innerstaatlichen Rechtslage auch auf Grund budgetärer Erwägungen im Zusammenhang mit indirekter Diskriminierung vergleiche das Urteil vom 1. Februar 1996, Rs C-280/94, 'Posthuma-van Damme', Slg. 1996,I-194).
Es kann daher für die Beantwortung der hier zu untersuchenden Frage der sozialpolitischen Rechtfertigung der Einkommensanrechnung beim Bezug von Notstandshilfe keinesfalls darauf ankommen, ob den 'Diskriminierten' ein Mindesteinkommen ungeschmälert verbleibt, wie die Beschwerdeführerin meint, oder ob dies - bei Vorhandensein anderweitiger Mittel und dem sich daraus ergebenden Fehlen der Bedürftigkeit - nicht der Fall ist.
Erörterungsbedürftig könnte allenfalls sein, ob bei einer solchen Einkommensanrechnung nur eigene Mittel der arbeitslosen Person berücksichtigt werden dürfen, oder ob es gemeinschaftsrechtlich zulässig ist, insoweit zwischen allein stehenden Personen und in Hausgemeinschaft mit Partnern lebenden Personen zu unterscheiden, als das jeweilige Partnereinkommen als zumindest zum Teil zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehend angesehen wird.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass es zumindest zulässig ist (wenn nicht sogar verfassungsrechtlich geboten sein könnte, was aber hier offen bleibt), den unterschiedlichen wirtschaftlichen Situationen von allein stehenden Frauen und von Frauen, die in Ehe- oder in Lebensgemeinschaften leben, dadurch Rechnung zu tragen, dass einerseits Unterhaltsverpflichtungen dieser Personen, andererseits aber auch das zum gemeinsamen Wirtschaften zur Verfügung stehende Einkommen des jeweiligen Partners entsprechend berücksichtigt werden.
Der EuGH hat es bisher nicht nur als zulässig erachtet, Unterhaltspflichten von Beziehern einer Sozialleistung für die Höhe dieser Sozialleistung als maßgeblich festzulegen, sondern es auch zugelassen, das Erwerbseinkommen des Ehegatten zu berücksichtigen: Im Urteil vom 19. November 1992, C-226/91, 'Molenbroek', ging es um Zuschläge zu Pensionsleistungen, die nach niederländischem Recht nur im Falle der Bedürftigkeit gewährt wurden und auf die das Einkommen des Ehepartners anzurechnen war, sodass dieser Zuschlag - vergleichbar der in Österreich in solchen Fällen vorgesehenen Ausgleichszulage im Sinne der §§292 ff ASVG - unter Umständen auch zur Gänze wegfallen konnte. Der EuGH hat seine Entscheidung nicht auf den Umstand gestützt, dass der betroffenen Person ihre Pensionsleistung jedenfalls zustehe und es daher auf die indirekte Diskriminierung beim Zuschlag nicht weiter ankomme; dies wäre im Übrigen sachlich fragwürdig, weil diese Pension ja vom Gesetzgeber definitionsgemäß als zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht ausreichend erachtet und deshalb ein Zuschlag gewährt wurde. Dieser Fall ist daher - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - mit der hier zu beurteilenden Konstellation in einer Weise vergleichbar, dass kein vernünftiger Grund zu zweifeln übrig bleibt, dass unter Zugrundelegung der Grundsätze der 'Molenbroek'-Entscheidung auch die Anrechnung von Ehepartnereinkommen auf die Notstandshilfe mit der möglichen Konsequenz, dass diese uU auch zur Gänze wegfallen kann, und trotz des Umstandes, dass hievon mehr Frauen als Männer betroffen sind, zulässig ist.
Dies wird noch durch zwei Überlegungen erhärtet: erstens würde es dem nationalen Gesetzgeber unmöglich gemacht, eine Leistung der hier vorliegenden Art im Falle der Notlage zu gewähren, wenn es ihm gemeinschaftsrechtlich verwehrt wäre, dabei die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der arbeitslosen Person einschließlich des Ehepartnereinkommens zu berücksichtigen. Zweitens hat es der EuGH auf Grund des von ihm angenommenen rechtspolitischen Spielraums des nationalen Gesetzgebers für nicht gemeinschaftsrechtswidrig erachtet, wenn eine Leistung davon abhängt, dass vorher ein Einkommen über einer bestimmten Grenze bezogen wurde und dadurch mehr Frauen als Männer (von vornherein) vom Leistungsanspruch ausgeschlossen werden (Urteil vom 1. Februar 1996, Rs C-280/94, 'Posthuma-van Damme'). Es kann daher auch nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, wenn die Höhe eines Beitrages zur Existenzsicherung mit der Höhe des Arbeitslosengeldes und damit des seinerzeit erzielten Erwerbseinkommens in Relation steht.
Nur dann, wenn dasselbe sozialpolitische Ziel (Leistung beschränkt auf Fälle der Notlage) auch dann erreicht werden könnte, wenn die Anrechnung des Partnereinkommens unterbliebe, könnte die Regelung als unverhältnismäßig qualifiziert werden (vgl. ua. die von der Beschwerdeführerin zitierte Rz 42 der Entscheidung des EuGH vom 19. März 2002, Rs C-476/99, 'Lommers', Slg. 2002,I-2921). Dies ist aber offenkundig hier nicht der Fall und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet." Nur dann, wenn dasselbe sozialpolitische Ziel (Leistung beschränkt auf Fälle der Notlage) auch dann erreicht werden könnte, wenn die Anrechnung des Partnereinkommens unterbliebe, könnte die Regelung als unverhältnismäßig qualifiziert werden vergleiche ua. die von der Beschwerdeführerin zitierte Rz 42 der Entscheidung des EuGH vom 19. März 2002, Rs C-476/99, 'Lommers', Slg. 2002,I-2921). Dies ist aber offenkundig hier nicht der Fall und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet."
Sodann meinte der Verwaltungsgerichtshof, dass die Einkommensanrechnung auch nicht unverhältnismäßig sei. Unter Hinweis auf seine Vorjudikatur und die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 12.641/1991 (Studienbeihilfe) und VfSlg. 12