RS Vwgh 1995/12/12 93/08/0256

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Veröffentlicht am 12.12.1995
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs1 Z11;
ASVG §8 Abs1 Z3 lith;
ASVG §8 Abs1 Z3 liti;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/31 93/08/0150 5

Stammrechtssatz

Die Verpflichtung eines Ferialpraktikanten an bzw die tatsächliche Leistung von nicht dem Ausbildungszweck dienenden Arbeiten in einem zeitlich nicht mehr vernachlässigbarem Ausmaß schließt von vornherein die Annahme eines vom Ausbildungszweck geprägten Beschäftigungsverhältnisses aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080256.X04

Im RIS seit

13.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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