RS Vwgh 1995/12/12 94/12/0117

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Veröffentlicht am 12.12.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
GehG 1956 §21 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/01 92/12/0293 1

Stammrechtssatz

Das GehG sieht nur EINE Auslandsverwendungszulage vor, die nach dem Gesetz Gegenstand eines EINHEITLICHEN Abspruches unter Berücksichtigung der einzelnen für die Bemessung maßgebenden Komponenten ist (Hinweis E 18.6.1979, 2321/79 = VwSlg 10167 A/1979 sowie E 15.5.1985, 83/09/0146). Demnach ist eine gesonderte bescheidmäßige Absprache bloß über die Zuerkennung eines Wohnungskostenbeitrages unzulässig.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120117.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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