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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Insoweit der Spruch des Berufungsbescheides den erstinstanzlichen Bescheid über Umsatzsteuer für das Jahr 1989 anstatt offensichtlich gemeint für das Jahr 1988 als abgeändert erklärt, handelt es sich bei der Anführung des Jahres 1989 um ein offensichtliches Schreibversehen iSd § 293 Abs 1 BAO. Der Spruch des Berufungsbescheides ist ungeachtet des Umstandes, daß ein Berichtigungsbescheid nicht erlassen worden ist, im Sinne der vorzunehmenden Korrektur der Bezeichnung des abgeänderten Umatzsteuerbescheides im Sinne jenes für das Jahr 1988 zu verstehen (Hinweis E 17.6.1992, 91/13/0105).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995130030.X01Im RIS seit
11.07.2001