RS Vwgh 1995/12/13 95/13/0030

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Veröffentlicht am 13.12.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
BAO §293 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Insoweit der Spruch des Berufungsbescheides den erstinstanzlichen Bescheid über Umsatzsteuer für das Jahr 1989 anstatt offensichtlich gemeint für das Jahr 1988 als abgeändert erklärt, handelt es sich bei der Anführung des Jahres 1989 um ein offensichtliches Schreibversehen iSd § 293 Abs 1 BAO. Der Spruch des Berufungsbescheides ist ungeachtet des Umstandes, daß ein Berichtigungsbescheid nicht erlassen worden ist, im Sinne der vorzunehmenden Korrektur der Bezeichnung des abgeänderten Umatzsteuerbescheides im Sinne jenes für das Jahr 1988 zu verstehen (Hinweis E 17.6.1992, 91/13/0105).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995130030.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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