RS Vwgh 1995/12/13 95/13/0030

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Veröffentlicht am 13.12.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §184 Abs1;
UStG 1972 §11;
UStG 1972 §12;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/20 91/13/0063 6

Stammrechtssatz

Im Schätzungswege sind auch Vorsteuern anzuerkennen, allerdings nur dann, wenn als erwiesen angenommen werden kann, daß dem Unternehmer auch Rechnungen iSd § 11 UStG 1972 ausgestellt worden sind, weil die Rechnungserteilung zu den materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges gehört (Hinweis E 13.12.1977, 1347/77, VwSlg 5202 F/1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995130030.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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