RS Vwgh 1995/12/14 95/19/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1995
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §20 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Ein neben dem Inhalt einer die Voraussetzungen des § 20 Abs 2 AsylG 1991 erfüllenden Urkunde erstattetes ergänzendes Vorbringen des Asylwerbers, die Verfolgung seiner Person sei willkürlich, also durch die Art der von ihm gepflogenen Aktivitäten zum Schutz seiner Glaubensbrüder vor dem Tode nicht gerechtfertigt oder auch nur indiziert, ist beachtlich und legt dar, daß das im Berufungsverfahren vom Asylwerber vorgelegte Schreiben bescheinige, seine Furcht, aus Gründen der Religion verfolgt zu werden, sei wohlbegründet. Damit wird die Relevanz des der Berufungsbehörde (durch Ignorieren der Urkunde) unterlaufenen Verfahrensmangels mit hinreichender Deutlichkeit aufgezeigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190086.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten