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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Ein neben dem Inhalt einer die Voraussetzungen des § 20 Abs 2 AsylG 1991 erfüllenden Urkunde erstattetes ergänzendes Vorbringen des Asylwerbers, die Verfolgung seiner Person sei willkürlich, also durch die Art der von ihm gepflogenen Aktivitäten zum Schutz seiner Glaubensbrüder vor dem Tode nicht gerechtfertigt oder auch nur indiziert, ist beachtlich und legt dar, daß das im Berufungsverfahren vom Asylwerber vorgelegte Schreiben bescheinige, seine Furcht, aus Gründen der Religion verfolgt zu werden, sei wohlbegründet. Damit wird die Relevanz des der Berufungsbehörde (durch Ignorieren der Urkunde) unterlaufenen Verfahrensmangels mit hinreichender Deutlichkeit aufgezeigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995190086.X02Im RIS seit
20.11.2000