RS Vwgh 1995/12/14 95/07/0126

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §97 Abs2;

Rechtssatz

Bestimmt § 97 Abs 2 WRG den Beginn des Laufes der Frist zur Anrufung der Schlichtungsstelle mit der erlangten Kenntnis, dann reicht hiezu auch die Kenntnis des gefaßten Beschlusses zufolge Anwesenheit oder wirksamer Vertretung des Verbandsmitgliedes bei jener Versammlung aus, bei welcher der zu bekämpfende Beschluß gefaßt wurde (Hinweis E 13.12.1994, 94/07/0171; Koziol/Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts I/10, 95).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070126.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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