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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Bestimmt § 97 Abs 2 WRG den Beginn des Laufes der Frist zur Anrufung der Schlichtungsstelle mit der erlangten Kenntnis, dann reicht hiezu auch die Kenntnis des gefaßten Beschlusses zufolge Anwesenheit oder wirksamer Vertretung des Verbandsmitgliedes bei jener Versammlung aus, bei welcher der zu bekämpfende Beschluß gefaßt wurde (Hinweis E 13.12.1994, 94/07/0171; Koziol/Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts I/10, 95).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070126.X02Im RIS seit
12.11.2001