TE Vwgh Erkenntnis 1994/12/13 94/07/0171

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Veröffentlicht am 13.12.1994
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
21/03 GesmbH-Recht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

AgrVG §1;
AVG §1;
AVG §63 Abs5;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §37 Abs1;
GmbHG §41;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des C in K, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 22. September 1994, Zl. LAS - 436/2, betreffend Zurückweisung eines Einspruches gegen einen Beschluß der Vollversammlung L, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Agrargemeinschaft L., deren Verwaltungssatzung im § 8 Abs. 4 bestimmt, daß gegen Vollversammlungsbeschlüsse überstimmte Mitglieder binnen einer Woche an die Agrarbehörde schriftlich Einspruch erheben können, während Mitgliedern, die einer Vollversammlung ferngeblieben sind, gegen Beschlüsse der versäumten Vollversammlung kein Einspruchsrecht zusteht. § 8 Abs. 3 der Verwaltungssatzungen sieht vor, daß das bei der Vollversammlung verfaßte Protokoll binnen einer Woche in das Beschlußbuch einzutragen und die Richtigkeit der Eintragung vom Obmann und zwei Ausschußmitgliedern zu bestätigen ist.

Der Beschwerdeführer hatte an die Agrargemeinschaft ein Kaufansuchen über zwei Grundparzellen gestellt, welches von der Agrargemeinschaft in einer am 11. März 1994 abgehaltenen Vollversammlung mit Mehrheitsbeschluß abgelehnt wurde. Am 20. März 1994 trug der Schriftführer das Protokoll über diesen Beschluß der Vollversammlung in das Beschlußbuch ein. Der am 25. März 1994 zur Post gegebene Einspruch des Beschwerdeführers gegen den sein Kaufansuchen ablehnenden Vollversammlungsbeschluß vom 11. März 1994 wurde mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 30. Mai 1994 als verspätet zurückgewiesen. Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung, in welcher er die Auffassung vertrat, daß die satzungsgemäße Einspruchsfrist erst ab Eintragung des Protokolles im Beschlußbuch zu laufen begonnen hätte und überdies zu allgemeingesetzlichen Vorschriften im Widerspruch stehe, wurde mit dem angefochtenen Bescheid ein Erfolg versagt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Bescheidaufhebung; der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Erlassung einer Sachentscheidung über seinen Einspruch als verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer vertritt auch vor dem Verwaltungsgerichtshof seinen in der Berufung eingenommenen Standpunkt, daß die satzungsmäßige Einspruchsfrist gegen Beschlüsse der Vollversammlung der Agrargemeinschaft erst mit der Eintragung des Protokolles in das Beschlußbuch im Sinne des § 8 Abs. 3 der Verwaltungssatzungen zu laufen beginne; sei es doch dem Beschwerdeführer erst ab diesem Zeitpunkt möglich gewesen, über den Inhalt des in der Vollversammlung gefaßten Beschlusses und seine Gründe Bescheid zu wissen, wobei im Beschwerdefall die Eintragung des Protokolles in das Beschlußbuch auch nicht innerhalb der satzungsgemäß vorgesehenen Frist erfolgt sei.

Dieser Ansicht ist nicht beizupflichten. Sie findet in den Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft auch nicht deswegen Deckung, weil die Regelung über die Einspruchsfrist und jene über die Eintragung des Protokolles in das Beschlußbuch in zwei hintereinander gereihten Absätzen desselben Paragraphen der Verwaltungssatzungen getroffen wurden. § 8 Abs. 4 der Verwaltungssatzungen räumt das Einspruchsrecht ausdrücklich nur überstimmten Mitgliedern ein und verwehrt es solchen, die einer Vollversammlung ferngeblieben sind. Daraus ist zu folgern, daß die Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft - jedenfalls für ordnungsgemäß geladene Mitglieder - den Beginn des Laufes der Einspruchsfrist an den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Abstimmungsergebnisses in der Vollversammlung knüpfen. Der Eintragung des Protokolles in das Beschlußbuch kommt demgegenüber, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, nur der Charakter einer Ordnungsvorschrift zu, deren Einhaltung die spätere Nachprüfung der gefaßten Beschlüsse ermöglichen soll. Die für die Beschlußfassung maßgeblichen Gründe sind für ein überstimmtes Mitglied entgegen der Meinung des Beschwerdeführers aus der erfolgten Eintragung auch nicht zu ersehen, weil die Verwaltungssatzungen eine Eintragung auch der Gründe der Beschlußfassung nicht vorsehen. Der Inhalt des Beschlusses aber muß dem bei der Vollversammlung anwesenden Mitglied zwangsläufig bekannt geworden sein. Das der Vollversammlung ferngebliebene Mitglied hat nach den Verwaltungssatzungen kein Einspruchsrecht. War es zur Vollversammlung nicht ordnungsgemäß geladen worden, dann wäre es wohl nicht als "ferngeblieben" im Sinne des § 8 Abs. 4 der Verwaltungssatzungen anzusehen; es könnte aber für ein solches Mitglied auch der Tag der Eintragung des Protokolles in das Beschlußbuch nicht den Lauf der Einspruchsfrist auslösen. Diese begänne in einem solchen Fall vielmehr erst mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme des gefaßten Beschlusses zu laufen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1993, 91/07/0165). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, zur Vollversammlung nicht ordnungsgemäß geladen gewesen zu sein und an ihr nicht teilgenommen zu haben. Da die Bestimmung des Beginnes des Laufes der Einspruchsfrist im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 4 der Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft aus dieser Norm selbst in der dargestellten Weise möglich ist, verbietet sich die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Analogie zur Regel des § 41 GmbHG. Daß das Protokoll über die Vollversammlung vom 11. März 1994 im Beschwerdefall verspätet in das Beschlußbuch eingetragen wurde, begründete eine Verletzung der Ordnungsvorschrift des § 8 Abs. 3 der Verwaltungssatzungen, die für die Beurteilung des Einspruches des Beschwerdeführers als verspätet bedeutungslos war.

Schließlich vertritt der Beschwerdeführer unter Berufung auf § 1 AgrVG 1950 auch noch die Auffassung, daß die nach dieser Bestimmung vorgesehene Anwendung des AVG es gebiete, vom Vorliegen einer 14-tägigen Rechtsmittelfrist auch für den Einspruch gegen einen Vollversammlungsbeschluß der Agrargemeinschaft auszugehen. Dieser Standpunkt findet aber in der Rechtsordnung keine Deckung, weil die Vorschriften der Verfahrensgesetze über Rechtsmittelfristen dort nicht anzuwenden sind, wo Organisationsvorschriften von Selbstverwaltungskörpern die Anrufung der Streitschlichtungsbehörde als Teil ihres Organisationsrechtes anders regeln.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Instanzenzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994070171.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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