RS Vfgh 1992/12/12 G162/92, G163/92

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Veröffentlicht am 12.12.1992
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Index

L5 Kulturrecht
L5500 Baumschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz

Norm

B-VG Art18 Abs1
Sbg NaturschutzG 1977 §19a
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung des Sbg NaturschutzG 1977 betreffend den Schutz fließender Gewässer wegen Verstoß gegen das Determinierungsgebot

Rechtssatz

§19a Sbg NaturschutzG 1977, LGBl. 86, idF LGBl. 67/1986 war verfassungswidrig.§19a Sbg NaturschutzG 1977, LGBl. 86, in der Fassung Landesgesetzblatt 67 aus 1986, war verfassungswidrig.

Der Verfassungsgerichtshof bezweifelt, daß es selbst unter erschöpfender Heranziehung aller Interpretationsmethoden (vgl. VfSlg. 10296/1984, S. 791) gelingen würde, den normativen Inhalt der in §19a Abs2, Abs3 und Abs4 Sbg NaturschutzG 1977 im jeweils gegebenen Zusammenhang enthaltenen relativ unbestimmten Gesetzesbegriffe "erheblich" und "unbedeutend" getrennt mit zureichender Genauigkeit zu ermitteln. Ein gesetzliches Regime, das aus zwei einander notwendig bedingenden, miteinander verzahnten Regelungen (über Bewilligungspflicht und inhaltliche Voraussetzungen der Bewilligung) besteht, von denen jede durch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, und zwar jeweils im Rahmen eines zu mannigfaltigen Zweifelsfragen Anlaß bietenden legislativen Umfeldes, gekennzeichnet ist, entspricht nicht den Anforderungen des Art18 Abs1 B-VG (vgl. E v 11.12.91, G74/90 ua), denn es fehlt an dem das Ergebnis der Vollzugstätigkeit vorherbestimmenden Kriterium für die Abgrenzung zwischen dem erheblichen Eingriff durch eine Maßnahme mit potentiell abträglicher Auswirkung und deren Beurteilung - im Fall der Konsensfähigkeit der geplanten Maßnahme - als "unbedeutend".Der Verfassungsgerichtshof bezweifelt, daß es selbst unter erschöpfender Heranziehung aller Interpretationsmethoden vergleiche VfSlg. 10296/1984, Sitzung 791) gelingen würde, den normativen Inhalt der in §19a Abs2, Abs3 und Abs4 Sbg NaturschutzG 1977 im jeweils gegebenen Zusammenhang enthaltenen relativ unbestimmten Gesetzesbegriffe "erheblich" und "unbedeutend" getrennt mit zureichender Genauigkeit zu ermitteln. Ein gesetzliches Regime, das aus zwei einander notwendig bedingenden, miteinander verzahnten Regelungen (über Bewilligungspflicht und inhaltliche Voraussetzungen der Bewilligung) besteht, von denen jede durch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, und zwar jeweils im Rahmen eines zu mannigfaltigen Zweifelsfragen Anlaß bietenden legislativen Umfeldes, gekennzeichnet ist, entspricht nicht den Anforderungen des Art18 Abs1 B-VG vergleiche E v 11.12.91, G74/90 ua), denn es fehlt an dem das Ergebnis der Vollzugstätigkeit vorherbestimmenden Kriterium für die Abgrenzung zwischen dem erheblichen Eingriff durch eine Maßnahme mit potentiell abträglicher Auswirkung und deren Beurteilung - im Fall der Konsensfähigkeit der geplanten Maßnahme - als "unbedeutend".

(Anlaßfälle B526/89, B955/91, beide E v 15.12.92, Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

Entscheidungstexte

  • G 162,163/92
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 12.12.1992 G 162,163/92

Schlagworte

Naturschutz, Gewässerschutz, Rechtsbegriffe unbestimmte, Determinierungsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:G162.1992

Dokumentnummer

JFR_10078788_92G00162_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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