TE Vfgh Erkenntnis 1992/12/15 B526/89

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

L5 Kulturrecht
L5500 Baumschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §19a Sbg NaturschutzG 1977 mit E v 12.12.92, G162,163/92.

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Salzburg ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit 15.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Gegenstand der vorliegenden Verfassungsgerichtshofbeschwerde ist der im Instanzenzug ergangene Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 7. März 1989, mit welchem der Beschwerdeführerin die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines (Klein-)Kraftwerkes im Bereich der Lammer in Abtenau-Voglau versagt wurde. Diese naturschutzbehördliche Entscheidung stützt sich in materiell-rechtlicher Hinsicht auf §19a iVm §3 Abs3 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977, LGBl. 86, idF der Novelle LGBl. 67/1986. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere eine Rechtsverletzung infolge Anwendung des von ihr als verfassungswidrig kritisierten §19a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 geltend.römisch eins. 1. Gegenstand der vorliegenden Verfassungsgerichtshofbeschwerde ist der im Instanzenzug ergangene Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 7. März 1989, mit welchem der Beschwerdeführerin die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines (Klein-)Kraftwerkes im Bereich der Lammer in Abtenau-Voglau versagt wurde. Diese naturschutzbehördliche Entscheidung stützt sich in materiell-rechtlicher Hinsicht auf §19a in Verbindung mit §3 Abs3 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977, LGBl. 86, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt 67 aus 1986,. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere eine Rechtsverletzung infolge Anwendung des von ihr als verfassungswidrig kritisierten §19a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 geltend.

2. Ua. aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §19a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977, LGBl. 86, idF der Novelle LGBl. 67/1986 ein. Mit dem Erkenntnis G162,163/92 vom 12. Dezember 1992 sprach der Gerichtshof aus, daß diese Gesetzesbestimmung (welche zufolge der Naturschutzgesetz-Novelle 1992, LGBl. 41, mit Ablauf des 30. Juni 1992 außer Kraft trat) verfassungswidrig war. 2. Ua. aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §19a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977, LGBl. 86, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt 67 aus 1986, ein. Mit dem Erkenntnis G162,163/92 vom 12. Dezember 1992 sprach der Gerichtshof aus, daß diese Gesetzesbestimmung (welche zufolge der Naturschutzgesetz-Novelle 1992, Landesgesetzblatt 41, mit Ablauf des 30. Juni 1992 außer Kraft trat) verfassungswidrig war.

II. Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.römisch zwei. Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.

Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 2.500 S enthalten.

III. Die Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen.römisch drei. Die Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B526.1989

Dokumentnummer

JFT_10078785_89B00526_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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