RS Vfgh 1992/12/18 V45/92

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Veröffentlicht am 18.12.1992
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66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art18 Abs2
Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 14.03.70, BGBl 113/1970, über die Durchführung der Sozialversicherung im Zollausschlußgebiete der Gemeinden Jungholz und Mittelberg §1
ASVG §506c

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der Bestimmung einer Verordnung über die Durchführung der Sozialversicherung in bestimmten Zollausschlußgebieten betreffs Festsetzung eines Umrechnungskurses

Rechtssatz

Der zweite Satz des §1 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 14.03.70, BGBl 113/1970, über die Durchführung der Sozialversicherung im Zollausschlußgebiete der Gemeinden Jungholz und Mittelberg wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Festlegung eines Umrechnungskurses von fünf Schilling gleich einer Deutschen Mark für das Zollausschlußgebiet der Gemeinden Jungholz und Mittelberg in der in Prüfung gezogenen Regelung verstößt gegen die Anordnung des §506c ASVG, bei der Festsetzung von Schillingbeträgen in Beträgen der jeweils im Zollausschlußgebiet geltenden Fremdwährung das Kursverhältnis sowie das Verhältnis der Kaufkraft zwischen der inländischen Währung und der Fremdwährung zu berücksichtigen.

(Anlaßfall B1095/91, E v 18.12.92, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialversicherung, Zollausschlußgebiete, Fremdwährung, Wechselkurs

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:V45.1992

Dokumentnummer

JFR_10078782_92V00045_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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