TE Vfgh Erkenntnis 1992/12/18 B1095/91

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Veröffentlicht am 18.12.1992
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des zweiten Satzes des §1 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 14.03.70, BGBl 113/1970, über die Durchführung der Sozialversicherung im Zollausschlußgebiete der Gemeinden Jungholz und Mittelberg mit E v 18.12.92, V45/92.

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 3. September 1991, Z IVb-69-34/1991, war ein Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse bestätigt worden, mit welchem diese bei der Feststellung der für den im Zollausschlußgebiet Mittelberg beschäftigten Beschwerdeführer maßgeblichen Beitragsgrundlagen nach dem ASVG Schillingbeträge nach dem in §1 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 14. März 1970, BGBl. Nr. 113/1970, über die Durchführung der Sozialversicherung im Zollausschlußgebiete der Gemeinden Jungholz und Mittelberg festgelegten Umrechnungsschlüssel von "fünf Schilling gleich einer Deutschen Mark" in DM-Beträge umgerechnet hatte. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 3. September 1991, Z IVb-69-34/1991, war ein Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse bestätigt worden, mit welchem diese bei der Feststellung der für den im Zollausschlußgebiet Mittelberg beschäftigten Beschwerdeführer maßgeblichen Beitragsgrundlagen nach dem ASVG Schillingbeträge nach dem in §1 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 14. März 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1970,, über die Durchführung der Sozialversicherung im Zollausschlußgebiete der Gemeinden Jungholz und Mittelberg festgelegten Umrechnungsschlüssel von "fünf Schilling gleich einer Deutschen Mark" in DM-Beträge umgerechnet hatte.

2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde rügt die Verletzung des Beschwerdeführers in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz infolge der Anwendung einer rechtswidrigen Verordnung.

3. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof die Gesetzmäßigkeit des zweiten Satzes des §1 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 14. März 1970, BGBl. Nr. 113/1970, über die Durchführung der Sozialversicherung im Zollausschlußgebiete der Gemeinden Jungholz und Mittelberg von Amts wegen geprüft. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V45/92, hat er die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben. 3. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof die Gesetzmäßigkeit des zweiten Satzes des §1 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 14. März 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1970,, über die Durchführung der Sozialversicherung im Zollausschlußgebiete der Gemeinden Jungholz und Mittelberg von Amts wegen geprüft. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V45/92, hat er die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben.

Der Bescheid ist in Anwendung der als gesetzwidrig festgestellten Vorschrift ergangen. Es ist offenkundig, daß er für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war und diesen in seinen Rechten verletzt hat. Er ist daher aufzuheben (§19 Abs4 Z3 VerfGG).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. Zuzusprechen waren nur die Pauschalkosten, in welchen S 2.500,-- an Umsatzsteuer enthalten sind.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1095.1991

Dokumentnummer

JFT_10078782_91B01095_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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